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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.04.1975, Az.: 3/12 RK 10/73

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.04.1975
Aktenzeichen
3/12 RK 10/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 39, 223 - 231
  • DB (Beilage) 1976, 2 (Kurzinformation)
  • NJW 1975, 1909-1911 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nicht versicherungsfrei nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5 und AVG § 4 Abs 1 Nr 4 (= RVO § 1228 Abs 1 Nr 3) ist ein Arbeitnehmer, der ein Studium aufnimmt, sein Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird.

  2. 2.

    Ein Widerspruchsbescheid einer Krankenkasse (Einzugsstelle) über das Bestehen von Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung, der den Trägern dieser Versicherungszweige nicht zugestellt wird, setzt für sie die Klagefrist nicht in Lauf (SGG § 87 Abs 2).

  3. 3.

    Mit der Aufhebungsklage gegen einen Bescheid der Einzugsstelle über das Bestehen von Versicherungsfreiheit kann ein Träger eines mitbetroffenen Versicherungszweiges den Antrag verbinden, die Einzugsstelle zur Einziehung der entsprechenden Versicherungsbeiträge zu verpflichten (Ergänzung zu BSG 27.09.1961 3 RK 74/59 = BSGE 15, 118).

  4. 4.

    Die Verjährung von Beitragsrückständen wird unterbrochen, wenn der Betroffene gegen einen Bescheid der Einzugsstelle über das Bestehen von Versicherungspflicht Widerspruch einlegt; das gleiche gilt, wenn ein beteiligter Versicherungsträger gegen einen (Widerspruchs-)Bescheid über das Bestehen von Versicherungsfreiheit Klage erhebt (vergleiche BSG 12.11.1969 4 RJ 245/68 = SozR Nr 5 zu § 1420 RVO).