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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1952, Az.: II ZR 139/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1952
Aktenzeichen
II ZR 139/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 26.01.1951

Prozessführer

Verbandspräsident i.R. H.,

Oberstudiendirektor E.,

Dr. Ing. H., Direktor der Friedr.K. AG,

Chefarzt Prof. Dr. D.,

Pfarrer Carl H.,

Generaloberin Mutter M.E.,

Rechtsanwalt und Notar Dr. W.,

Prozessgegner

den Stadtinspektor Karl R. in E.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens der seiner Ehefrau aus einer Bluttransfusion entstanden sei, die sie am 9. September 1946 im Krankenhaus der Beklagten erhalten hat. Zur Geltendmachung der Ansprüche seiner Ehefrau ist der Kläger unstreitig von ihr ausdrücklich ermächtigt worden.

2

Die Ehefrau des Klägers war vom 29. August bis 9. September 1946 aus Anlaß ihrer Wiederkunft in das beklagte Krankenhaus als Kassenpatientin aufgenommen worden. Nachdem sie dort am ... 1946 ein Kind geboren hatte, sollte sie am 9. September 1946 nach Hause entlassen werden. Kurz bevor sie das Krankenhaus verließ, machte ihr die Stationsarzt in Dr. A. den Vorschlag, sich noch eine Bluttransfusion geben zu lassen, die ihr bei ihrem geschwächten Zustand gut tun würde. Die Ehefrau des Klägers stimmte zu, und daraufhin nahm Frau Dr. A. die Bluttransfusion vor. Bei dieser spendete der Kunstmaler Kurt Al. das Blut. Die Ehefrau des Klägers gebar 13 Monate später, am 13. Oktober 1947 ein zweites Kind, Christa R.. Kurz nach der Geburt stellte sich heraus, daß dieses Kind an angeborener Lues litt. Die daraufhin vorgenommene Untersuchung der Familie ergab, daß die Ehefrau des Klägers an Lues in sekundärem Stadium erkrankt war. Der Kläger selbst und das im Krankenhaus am ... 1946 geborene Kind sind nicht an Lues erkrankt. Dagegen wurde bei dem Blutspender Al. Anfang des Jahres 1948 Lues in sekundärem Stadium festgestellt.

3

Al. hatte sich Anfang August 1946 dem beklagten Krankenhaus als Blutspender zur Verfügung gestellt. Es wurde damals bei ihm auf Veranlassung der Assistenzärztin Dr. A. lediglich eine Wassermann-Reaktions-Kontrolle vorgenommen, die negativ ausfiel, eine Aspektuntersuchung der sonstige Kontrollmaßnahmen fanden nicht statt. Seit August 1946 bis November 1947 spendete Al. 24 Personen 25 mal Blut (Bl 92 der Strafakten 18 Js 725/48 StA Essen), und zwar 20 mal im Krankenhaus der Beklagten zu 1) und 5 mal im H. in E.. Er wurde während dieses Zeitraumes nicht nachuntersucht. Im Dezember 1947 verlangte der Oberarzt des H. auf Grund eines dort aufgekommenen Verdachts luetischer Erkrankung des Al., dieser solle sich einer erneuten Untersuchung unterziehen, da die alte schon zu lange zurückliege. Die daraufhin am 15. und 22. Januar 1948 vorgenommenen Blutuntersuchungen des Al. ergaben, daß die Wa-R. in beiden Fällen 4 fach positiv war. Hiervon benachrichtigte Al. den Assistenzarzt der Beklagten, Dr. J., im Februar 1948, worauf das beklagte Krankenhaus eine Nachuntersuchung der Kranken, die von Al. Blutspenden erhalten hatten, veranlaßte. Diese Nachprüfung ergab, daß von 20 untersuchten Personen 17 luetisch infiziert und 3 Personen nicht infiziert waren. Bei 4 Personen, die ebenfalls von Al. Blutspenden erhalten hatten, ließ sich keine Aufklärung mehr erreichen, weil sie inzwischen verstorben waren.

4

Nach der Behauptung des Klägers hat die Ansteckung seiner Ehefrau durch das von Al. gespendete Blut äußert ordentlich schlimme folgen gehabt. Nach einer 6-wöchigen Salvarsan-Kur mit 24 Spritzen habe die dann vorgenommene Untersuchung in allen 3 Reaktionen ein positives Ergebnis gehabt. Schon bei dieser Kur hätte die Ehefrau des Klägers starke Nervenbeschwerden, besonders an Armen und Beinen gehabt. Eine zweite Salvarsan-Kur, die nach einer Pause von 2 Monaten erfolgt sei, habe nur mit Unterbrechung durchgeführt werden können, da ein infektiöser Hautausschlag, ferner Gelenkschmerzen von solcher Heftigkeit aufgetreten seien, daß die Ehefrau, des Klägers oft Stunden nach der Einspritzung sich nicht habe vom StuhLe erheben können. Schließlich, hätten sich Herzbeschwerden, und nach jeder Einspritzung Übelkeit gezeigt. Am 21. Juli 1948 seien wiederum bei der Blutuntersuchung noch alle 3 Reaktionen positiv gewesen. Die dritte Salvarsan-Kur habe bei der Ehefrau des Klägers eingestellt werden müssen, weil inzwischen eine Salvarsanvergiftung der Leber zu Gelbsucht geführt hätte. Erst nachdem im Oktober das S. Krankenhaus in E. eine Leberentgiftungskur, eine Penicillinkur mit 80 Spritzen in 10 Tagen und danach noch eine weitere Spritzkur durchgeführt hätte, sei endlich im Januar/Februar 1949 die Wa-R bei der Ehefrau des Klägers negativ gewesen. Die Leberschäden seien zur Zeit noch erheblich.

5

Wegen dieser Schäden hält der Kläger die Beklagte für ersatzpflichtig; er stützt seine Ansprüche sowol auf Vertragsverletzung wie auf unerlaubte Handlung. Die Ärzte der Beklagten hätten schuldhaft gegen die Richtlinien des Reichs- und Preussischen Ministers des Innern über die Einrichtung des Blutspendewesens im Deutschen Reich vom 5. März 1940 (vgl. die Beiakte II Bl 1 ff zu den Strafakten 18 Js 725/48 StA Essen) verstoßen. Insbesondere hätten sie die vor der erstmaligen Verwendung als Blutspender vorgeschriebenen Untersuchungen sowie die 3-monatliche Nachuntersuchung unterlassen. Selbst wenn bei einer solchen rechtzeitigen Nachuntersuchung die Erkrankung festgestellt worden wäre, so wäre der Schaden der Ehefrau des Klägers jedenfalls nicht in einem so großen Ausmaße entstanden, weil bei einem frühzeitigen Erkennen der Infektion die Heilungsaussichten erheblich größer gewesen sein würden. Es könne die Ärzte der Beklagten nicht entlasten, wenn ihnen der Erlaß vom 5. März 1940 unbekannt gewesen sei. Dieser Erlaß sei in vielen Zeitschriften und Büchern veröffentlicht worden. Wenn die Ärzte der Beklagten trotzdem keine Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften gehabt hätten, so beruhe das auf einem Organisationsmangel, für den die Beklagte einstehen müsse.

6

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, das beklagte Krankenhaus zur Zahlung von 1.000,- DM und weiter zu verurteilen, an seine Ehefrau ein Schmerzensgeld in Höbe von 3.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, ferner hat er die Feststellung verlangt, daß das beklagte Krankenhaus verpflichtet sei, der Ehefrau des Klägers eilen Schaden zu ersetzen, der Ihr und dem Kläger durch die Lues-Infektion der Ehefrau entstanden sei und noch entstehen werde.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet ein Verschulden der Ärztin Dr. A., aber auch, daß es durch einen Organisationsmangel versäumt worden sei, die Krankenbausärzte mit den Bestimmungen des Blutspendererlasses bekannt zu machen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 19. Januar 1950 dem Feststellungsantrage stattgegeben und die bezifferten Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung Erhöhung des Schmerzensgeldes seiner Ehefrau auf 5.000,- DM beantragt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten auf die Anschlußberufung des Klägers den bezifferten Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau des Klägers in Höhe von 5.000,- DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich, die Revision der Beklagten, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.

Entscheidungsgründe:

9

I.

a)

Das Berufungsgericht befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats, wenn es annimt, daß die Ehefrau des Klägers, die als Kassenpatientin in das beklagte Krankenhaus aufgenommen war, gemäß § 328 BGB einen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Inhaber des Krankenhauses auf sachgemäße ärztlicke Betrauung sowie darauf hafte, daß die Beklagte alles unterließ, was geeignet war, der Patientin Schaden zuzufügen (BGHZ Bd. 1, 383 ff; RGZ Bd. 165, 106).

10

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Assistenzärztin Dr. A. bei der Vornahme der Bluttransfusion, auf die Ehefrau des Klägers am 9. September 1948 die nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht getroffen hat. Insbesondere, ist festgestellt, daß vor der ersten Übertragung durch den Blutspender Al. auf Frau de W. keine klinische Untersuchung des Alberta erfolgt ist, die Ärztin Dr. A. sich vielmehr mit der Wassermannkontrolle durch das serologische Institut der Stadt E. begnügt hat, ferner daß vor der Übertragung auf die Ehefrau des Klägers keine Aspektuntersuchung des Al. und auch keine Schnellreaktionsprobe seines Blutes vorgenommen worden ist. Diese Maßnahmen sind, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, Mindestmaßnahmen. Ihre Unterlassung hat nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts verhindert, daß Al. als luetisch erkannt wurde. Wäre seine Erkrankung erkannt worden, so wäre die Blutübertragung unterblieben und der Schaden nicht eingetreten. Der Schaden wäre auch wesentlich geringer gewesen, wenn wenigstens die vorgeschriebenen Nachuntersuchungen des Al. nach drei Monaten vorgenommen worden wäre, weil dann die Krankheit der Ehefrau des Klägers alsbald entdeckt und frühzeitig bekämpft worden wäre. Alles dieses hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt.

11

Wegen dieser schuldhaften Unterlassung der Ärztin Dr. A., die bei der Blutübertragung als Erfüllungsgebilfin des beklagten Krankenhauses handelte, haftet das Krankenhaus aus § 278 BGB für allen Schaden, soweit er nicht in Schmerzensgeld besteht.

12

b)

Eine vertragliche Haftung der Beklagten ist aber auch aus dem Grunde zu bejahen, weil das Krankenhaus es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die bei Blutspenden zu beobachtenden Maßnahmen den Ärzten des Krankenhauses zur Kenntnis gebracht wurden.

13

Diese Unterlassung hat es in der Person seines damaligen Vorstandsmitgliedes Dr. Li. begangen, der, obwohl ihm in seiner Eigenschaft als federführender Chefarzt des Krankenhauses der Erlaß des Reichs- und preußischen Innenministers vom 5. März 1940 betreffend die bei Bluttransfusionen zu beachtenden Maßnahmen bekannt geworden war, es unterlassen hat, den beiden anderen Chefärzten des Krankenhauses von diesem für alle Ärzte des Krankenhauses wichtigen Erlaß Kenntnis zu geben.

14

Das beklagte Krankenhaus hat daher dafür einzustehen, wenn später infolge dieser schuldhaften Säumnis eines ihrer gesetzlichen Vertreter eine vertragliche Verpflichtung des Krankenhauses nicht erfüllt wunde. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß das Verschulden auch nur eines von mehren Gesamtvertreters einer juristischen Person diese haftbar macht (RG DR 41, 1937).

15

Insoweit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Unterlassung Dr. Li.s ursächlich gewesen ist für die Unkenntnis der Ärztin Dr. A. in Bezug auf die bei Blutspenden zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen. Es handelt sich hier nicht um einen, sogenannten Organisationsmangel im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils und der Revision, sondern um die Unterlassung einer Pflicht des beklagten Krankenhauses selbst durch das es vertretende Vorstandsmitglied Li.. Diese Unterlassung ist also weitere Grundlage der vertraglichen Haftung des Krankenhauses.

16

II.

Darüber hinaus haftet jedoch das beklagte Krankenhaus wegen der Unterlassung Dr. Li.s auch aus unerlaubter Handlung. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dadurch, daß Dr. Li. es unterlassen hat, die gynäkologische und die chirurgische Abteilung des Krankenhauses von den Vorschriften des Blutspendererlasses vom 5. März 1940 zu unterrichten die Übertragung der Lues des Blutspenders Al. auf die Ehefrau des Klägers herbeigeführt worden. Infolgedessen ist das beklagte Krankenhaus auch verpflichtet, über den durch § § 276, 249 BGB begrenzten Schadensumfang hinaus der Ehefrau des Klägers Schmerzensgeld gemäß § § 823 Abs. 1, 847I BGB zu bezahlen.

17

Nach alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Senatspräsident Dr. Canter und Bundesrichter Dr. Kuhn sind in Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert Dr. Drost Dr. Drost Dr. Fischer Artl