Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1997, Az.: III ZR 296/96
Maßstäbe für die Berechnung des Beschwerdewertes; Anforderungen an einen Antrag auf Heraufsetzung des Beschwerdewertes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1997
- Aktenzeichen
- III ZR 296/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 31.10.1996 - AZ: 6 U 206/95
Fundstellen
- BB 1997, 1868 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1997, 884-885 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
V. e. V.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Fritz A. B., B. Straße ...,B.
Prozessgegner
M. M. GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen von K., Am S., D.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
am 26. März 1997
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1996 - 6 U 206/95 - auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Der klagende Verbraucherschutzverein hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, sieben im einzelnen bezeichnete Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bezug auf Dienstverträge für Mobilfunkdienstleistungen zu verwenden. Hinsichtlich fünf dieser Klauseln wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt; bezüglich der beiden anderen wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Kläger auf 6.000 DM, für die Beklagte auf 15.000 DM, d.h. auf einer Berechnungsgrundlage von 3.000 DM für jede einzelne Klausel, festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Heraufsetzung seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM.
2.
Der Heraufsetzungsantrag ist nicht begründet.
a)
Der Wert der Beschwer des Klägers orientiert sich an dem von ihm vertretenen Interesse der Allgemeinheit an der Ausschaltung der streitigen AGB-Klauseln (BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90 = BGHR AGBG § 22 Unterlassungsanspruch 1 m.w.N.).
b)
Bei der Bewertung dieses Interesses, für die die Größe des Unternehmens und die mögliche Belastung des einzelnen Kunden durch die Klauseln lediglich einen gewissen Anhalt geben können, war das Berufungsgericht nicht gehindert, auf die eigenen Angaben des Klägers zum Streitwert zurückzugreifen. Schon in der Klageschrift hatte der Kläger den Streitwert mit vorläufig 21.000 DM, d.h. 3.000 DM je Klausel, angegeben. Der hierauf beruhenden endgültigen Wertfestsetzung durch das Landgericht hatte er ebensowenig widersprochen wie der ebenfalls an diesen Beträgen orientierten Festsetzung des Berufungsgerichts in dessen Beschluß vom 29. November 1995. Erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1996 um eine höhere Festsetzung des Streitwerts nachgesucht, und zwar auch nur hilfsweise für den Fall, daß das Berufungsgericht seinem Antrag auf Zulassung der Revision nicht entsprechen sollte. Den Höhersetzungsantrag hatte er vor allem mit der Größe des beklagten Unternehmens und der wirtschaftlichen Bedeutung der streitigen Klauseln begründet. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß diese Umstände für sich allein genommen - insbesondere unter Berücksichtigung des eigenen Prozeßverhaltens des Klägers - nicht geeignet seien, ein die bisherigen Wertfestsetzungen übersteigendes Interesse darzutun, hält sich in den Grenzen des dem Richter bei der Bemessung von Streitwert und Beschwer eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dementsprechend sieht auch der Senat für eine Heraufsetzung keinen Anlaß.
Wurm
Streck
Schlick
Dörr