Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2026, Az.: B 2 U 6/26 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 25.02.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 6/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:250226BB2U626AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 07.05.2025 - AZ: S 6 U 164/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 12.01.2026 - AZ: L 2 U 74/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2026 - L 2 U 74/25 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG das Gesuch des Klägers, die Richterin am LSG S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 9.2.2026 Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Der Beschluss des LSG kann daher - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde an das BSG angegriffen werden (§ 177 SGG). Überdies können Rechtsmittel, Anträge oder sonstige Gesuche zum BSG - außer im PKH-Verfahren - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Beschwerde des Klägers ist entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.