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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.02.2026, Az.: B 2 U 6/26 AR

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.02.2026
Aktenzeichen
B 2 U 6/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:250226BB2U626AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz - 07.05.2025 - AZ: S 6 U 164/24
LSG Rheinland-Pfalz - 12.01.2026 - AZ: L 2 U 74/25

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Januar 2026 - L 2 U 74/25 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG das Gesuch des Klägers, die Richterin am LSG S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 9.2.2026 Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Der Beschluss des LSG kann daher - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde an das BSG angegriffen werden (§ 177 SGG). Überdies können Rechtsmittel, Anträge oder sonstige Gesuche zum BSG - außer im PKH-Verfahren - wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Beschwerde des Klägers ist entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.