Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1994, Az.: 3 StR 705/93

Prüfung einer betrügerischen Schädigung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch unrichtige Abrechnungen; Berücksichtigung der Vereinbarung von Pauschalen durch die Kassenärztliche Vereinigung; Abweichungen zwischen rechtlichen Ansprüchen und tatsächlich geltend gemachten Kosten als Indiz für unrichtige Abrechnungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1994
Aktenzeichen
3 StR 705/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 17804
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 15.09.1993

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Dr. med. Hartmut K. aus D., geboren am ... 1941 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus Gelsenkirchen als Verteidiger des Angeklagten,
Justizassistent z.A. G. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. September 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, in der Zeit von April 1982 bis Oktober 1987 die Kassenärztliche Vereinigung N. durch unzutreffende Abrechnung seiner Radionuklidkosten in betrügerischer Weise um 681.865,14 DM geschädigt zu haben, - nach Einstellung eines Teils des Anklagevorwurfs - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten erstrebt, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.

3

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st.Rspr. BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 5, 7, 8).

4

Zwar enthält das angefochtene Urteil einen mit "Feststellungen" überschriebenen Abschnitt, jedoch ist dieser in wesentlichen Teilen lückenhaft.

5

Die "Feststellungen" enthalten keine verwertbaren Angaben, die die vom Angeklagten behauptete Unkenntnis der einschlägigen Abrechnungsbestimmungen verständlich machen könnten; auch fehlt eine geschlossene Darstellung des dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden objektiven Sachverhalts. Sie erschöpfen sich vielmehr in der Wiedergabe einzelner Umstände der Abrechnungspraxis des Angeklagten und einzelner Einlassungsinhalte, mit denen der Angeklagte den Vorwurf betrügerischer Abrechnung von Radionukliden zu entkräften versucht hat. Abgesehen davon, daß es einer in sich geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten bedurft hätte, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können, ermöglichen die getroffenen Feststellungen dem Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Entscheidung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu widerlegen, rechtsfehlerfrei getroffen worden ist, insbesondere, ob der Tatrichter alle wesentlichen tatsächlichen Umstände gesehen und in seine Wertung einbezogen und an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung zu hohe Anforderungen gestellt hat.

6

Bei dem Vorwurf langjähriger betrügerischer kassenärztlicher Abrechnungspraxis kommt den Feststellungen zu den objektiven Umständen erhebliche Bedeutung für die Frage der Nachweisbarkeit der inneren Tatseite zu (vgl. BGH wistra 1992, 95 und wistra 1994, 22, 23). In diesem Zusammenhang wäre es vor allem erforderlich gewesen, die dem Rückforderungsanspruch der Kassenärztlichen Vereinigung in Höhe von 529.207,09 DM sowie die der Anklage zugrundeliegenden Schadensberechnungen näher darzulegen, namentlich die tatsächlich vom Angeklagten im Anklagezeitraum quartalsweise geltend gemachten Radionuklidkosten denjenigen gegenüberzustellen, die ihm nach der Berechnung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Anklageschrift zugestanden hätten. Denn die Abweichungen zwischen rechtlichem Anspruch und tatsächlich geltend gemachten Kosten können ein wesentliches Indiz für die Frage sein, ob und in welchem Umfang der Angeklagte Kosten geltend gemacht hat, von denen er wußte oder zumindest erkannt und billigend in Kauf genommen hat, daß sie ihm nicht zustanden. Für seine Vorstellung, welche Beträge er im Rahmen der in den allgemein verbindlichen Verträge festgelegten Erstattung der tatsächlichen Kosten für einzelne Untersuchungen in Ansatz bringen konnte oder nicht, wäre ebenso von Bedeutung, wie die "Pauschalbeträge", die er zu Beginn seiner Tätigkeit von Fachkollegen erhielt, beschaffen waren, auf welcher Berechnungsgrundlage oder welcher Kostenvorstellung sie beruhten und nach welchen Gesichtspunkten er seinerseits hieraus sogenannte Mittelwerte gebildet hat, die er in der Folgezeit seinen Abrechnungslisten zugrundelegte.

7

Mangels ausreichender Feststellungen zu den Besonderheiten des kassenärztlichen Abrechnungssystems kann der Senat ferner nicht ausschließen, daß das Landgericht sich hinsichtlich Bedeutung und Tragweite der für die Abrechnung der Kosten für die Beschaffung und gegebenenfalls Bearbeitung bestimmter Radionuklide maßgeblichen Bestimmung des BMÄ'78 Kap. O II Abschnitt A 2 keine ausreichende Klarheit verschafft hat. Diese Ausnahmeregelung gestattete dem Kassenarzt - entgegen dem sonst üblichen, an dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (BMÄ) orientierten kassenärztlichen Vergütungswesen - eine Abrechnung auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten (vgl. BGH wistra 1992, 95 und wistra 1994, 22). Nicht diese, die Radionuklidabrechnung regelnde einzelne Bestimmung war kompliziert, wie das Landgericht meint (vgl. UA S. 9), sondern allenfalls die tatsächliche Berechnung entstandener Kosten. Der Umstand, daß allein praktische Schwierigkeiten bei der Handhabung der einschlägigen Vorschrift bestanden, wäre für die Prüfung der Einlassung des Angeklagten, der am 1. Oktober 1981 seine Zulassung als Kassenarzt erhalten hatte, er habe die Bestimmungen nicht gekannt und sie erst im Februar 1987 anläßlich einer Anhörung durch die Kassenärztliche Vereinigung N. kennengelernt, von Gewicht. Auch soweit das Landgericht meint, die Tatsache, daß der Angeklagte sich nicht, wie einzelne andere Ärzte, um eine Vereinbarung mit den Krankenkassen über Pauschalsätze zur Abrechnung von Radionuklidkosten bemüht hat, spreche entscheidend für seine Unkenntnis des Umstandes, nur konkret entstandene Kosten abrechnen zu dürfen, entbehrt diese Wertung einer tragfähigen Grundlage in den Urteilsfeststellungen. Diesen ist weder zu entnehmen, welche Radionuklidkosten mit welchen Pauschalsätzen in den einzelnen Vereinbarungen vorgesehen waren und abgerechnet wurden, noch wie sie sich im Verhältnis zu den vom Angeklagten anhand seiner Liste verwendeten Pauschalen verhielten. Denkbar ist, daß diese Vereinbarungen ungünstiger waren als die vom Angeklagten eingesetzten Beträge und er aus diesem Grunde von Bemühungen um eine entsprechende Vereinbarung abgesehen hat. Im übrigen hatten derartige Vereinbarungen, wie schon ihr Begriff der Pauschalbeträge besagt, gerade den Zweck, tatsächliche Kostenberechnungen zu vermeiden. Das Unterlassen der Vereinbarung von Pauschalen kann auch dazu gedient haben, den Eindruck zu verstärken, daß er nicht nach Pauschalen abrechne, sondern nur tatsächlich entstandene Kosten geltend mache. Das hat das Landgericht ersichtlich ebensowenig bedacht, wie den Umstand, daß früher übliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Ärzten und örtlichen Krankenkassen mit Einführung des BMÄ'78 nicht mehr zulässig waren (vgl. BGH wistra 1992, 95), diese Kosten vielmehr, wie auch die sonstige Vergütung für ärztliche Leistungen, nur noch über die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden durften. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung läßt das Landgericht ferner unerwähnt, daß der Angeklagte sich im August 1993 zu einer Rückerstattung zuviel erhaltener Radionuklidkosten in Höhe von 305.485,20 DM im Vergleichswege verpflichtet hat. Auch diese Tatsache kann für die Prüfung der Einlassung des Angeklagten auf deren Wahrheitsgehalt und die rechtliche Bewertung seiner Abrechnungspraxis von indizieller Bedeutung sein.

8

Da bereits die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache insgesamt führt, bedarf es keiner Entscheidung über die ebenfalls erhobene Kostenbeschwerde.

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler