Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1971, Az.: X ZB 1/70
„Aufhebung der Geheimhaltung“
Erteilung eines Patents ohne Bekanntmachung und ohne Eintragung in die Patentrolle; Patent mit Staatsgeheimnissen (Geheimpatent); Zulässigkeit der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1971
- Aktenzeichen
- X ZB 1/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12156
- Entscheidungsname
- Aufhebung der Geheimhaltung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 13.11.1969
Rechtsgrundlagen
- § 36p Abs. 2 PatG
- § 36m Abs. 1 PatG
- § 30a Abs. 1 PatG
- § 30a Abs. 2 PatG
Fundstellen
- DB 1972, 1017-1018 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1972, 535 "Aufhebung der Geheimhaltung"
- MDR 1972, 604 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1136-1137 (Volltext mit amtl. LS)
Sonstige Beteiligte
Dr. Friedrich F. in R., Gr. straße
Bundesminister der Verteidigung in B.,
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Schneider, Ballhaus und Ochmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. November 1969, den Beteiligten zugestellt am 19./22. Dezember 1969, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat am 16. September 1958 beim Deutschen Patentamt ein von ihm im einzelnen beschriebenes Verfahren zur Erteilung eines Patents angemeldet. Das Patentamt hat auf Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung (BMVtdg.) dem Anmelder durch Bescheid mitgeteilt, daß die Anmeldung Angaben enthalte, die ein Staatsgeheimnis darstellten, und daß sie deswegen in den Geheimhaltungsgrad "VS-Vertraulich" eingestuft werde. Durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 16. August 1962 ist dem Rechtsbeschwerdeführer das Patent ... gemäß § 30 a PatG ohne Bekanntmachung und ohne Eintragung in die Patentrolle erteilt worden. Das Deutsche Patentamt hat anschließend wiederholt gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 2 PatGüberprüft, ob die Voraussetzungen des Geheimhaltungsbescheides fortbestehen. Auf Grund eines Antrags des BMVtdg. hat das Deutsche Patentamt dem Patentinhaber durch Bescheid (Verfügung) vom 8. Juli 1969 eröffnet, daß die Geheimhaltung nicht mehr erforderlich und der Geheimhaltungsbescheid demnach gegenstandslos geworden sei.
Gegen diese Verfügung hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
das in Rede stehende Patent weiterhin als Geheimpatent zu führen;
hilfsweise:
die Entscheidung über die Offenlegung des Geheimpatents bis zum Abschluß des zwischen ihm und dem BMVtdg. beim Landgericht in Frankfurt (Main) anhängigen Lizenzstreits zurückzustellen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 13. November 1969, den Beteiligten zugestellt am 19./22. Dezember 1969, als unbegründet zurückgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Patentinhaber,
den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Der BMVtdg. beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Der Rechtsbeschwerde, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, bleibt der Erfolg versagt.
1.
Da das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend den für die Revisionsinstanz aufgestellten Grundsätzen von Amts wegen beachten muß, ob das Bundespatentgericht bei unverzichtbaren Verfahrensvoraussetzungen gegen das Verfahrensrecht verstoßen hat, bedarf es der Prüfung, ob die Beschwerde des Patentinhabers zum Bundespatentgericht zulässig gewesen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 559 Anm. 2 C). Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte das Bundespatentgericht die Beschwerde nach § 36 p Abs. 2 PatG als unzulässig verwerfen müssen, anstatt sie als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Das Bundespatentgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde aus folgenden Überlegungen bejaht: Nach § 36 m Abs. 1 PatG stehe die Beschwerde den "am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten" zu. Das Verfahren vor dem Patentamt, in welchem die Geheimhaltung gemäß § 30 a Abs. 1 PatG angeordnet und auch diese Anordnung gemäß § 30 a Abs. 2 PatG wieder aufgehoben werde, sei das Erteilungsverfahren. Durch den Erlaß einer Anordnung nach § 30 a Abs. 1 PatG könnten dem Anmelder insoweit Nachteile erwachsen, als nunmehr das Erteilungsverfahren nicht mehr zu einer Bekanntmachung und zur Erteilung eines offenen Patents führe. Infolge der Geheimhaltung verbleibe ihm noch ein gewisser Vorteil insofern, als dritte Personen keine Kenntnis von der Erfindung erlangen und diese somit ebenfalls nicht verwerten könnten. § 30 e PatG sehe die Möglichkeit der Ausnutzung dieses Vorteils durch den Patentinhaber vor. Durch die Aufhebung der Geheimhaltung werde dem Inhaber auch dieser verbleibende Vorteil genommen. Bei einer Aufhebung der Geheimhaltung werde der Gegenstand des Patents mit einem weit zurückliegenden Anmeldetag, in der Regel nachdem die Fristen für die Inanspruchnahme der Unionsprioritäten im Ausland abgelaufen seien, bekannt. Damit entfalle auch die Möglichkeit, im Ausland Schutzrechte zu erwerben, so daß der Patentinhaber im Ausland faktisch alle Rechte an seiner Erfindung verliere. Der Bescheid des Deutschen Patentamts über die Aufhebung einer Anordnung gemäß § 30 a Abs. 1 PatG sei ein Verwaltungsakt, der nach vorstehenden Erörterungen in die Rechte des Schutzrechtsinhabers eingreife. Auch deshalb könne dem Patentinhaber der durch § 36 1 Abs. 1 PatG eröffnete Rechtsweg zum Patentgericht nicht genommen werden.
3.
Der Rechtsbeschwerdeführer hat sich den Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde des Anmelders bzw. Patentinhabers zum Bundespatentgericht im wesentlichen angeschlossen. Es liege nicht nur, so meint er, eine für die Beschwer bereits ausreichende Beeinträchtigung seines Interesses, sondern darüber hinaus ein unmittelbarer Rechtseingriff vor; denn die Auswertung des geheimen know-how im Ausland sei eine auf dem Gesetz (Geheimpatent) beruhende Rechtsposition.
4.
Der BMVtdg. hält weder eine Beschwerdeberechtigung noch eine Beschwer für gegeben. Er geht davon aus, daß die Geheimhaltungspflicht vom Prüfer nach § 30 a PatG nicht konstituiert werde, sondern diese als existent voraussetze. Die Anordnung nach § 30 a Abs. 1 PatG sei deshalb nur die verfahrensrechtliche Folgerung aus der schon vorher eingetretenen "faktischen Sekretur" der Erfindung. Auch bei der Aufhebung der Anordnung gemäß § 30 a Abs. 2 PatG handle es sich analog lediglich um einen Verfahrensakt, der bestätige, daß ein Staatsgeheimnis nicht mehr vorliege. Das allgemeine Erteilungsverfahren und das besondere Geheimhaltungsverfahren seien grundsätzlich voneinander zu unterscheiden. Bei letzterem sei der Anmelder bzw. Patentinhaber lediglich "passiver Beteiligter". Ein Beschwerderecht gegen die Anordnung der Geheimhaltung stehe ihm zu; dagegen könne er bei der Aufhebung nach § 30 a Abs. 2 PatG die "offiziell Beteiligten" nur durch tatsächliches Vorbringen unterstützen. Er habe insoweit keine Beschwerdeberechtigung.
III.
Die Prüfung durch den beschließenden Senat führt zu dem Ergebnis, daß die Beschwerde des Patentinhabers zum Bundespatentgericht entgegen der Annahme des angefochtenen Beschlusses unzulässig gewesen ist.
1.
Zwar handelt es sich bei der Aufhebung der Geheimhaltung, obwohl durch Verfügung angeordnet, in der Sache um einen beschwerdefähigen Beschluß im Sinne von § 36 1 Abs. 1 PatG; denn die Maßnahme ist eine Entscheidung über einen einer selbständigen Regelung fähigen Punkt im Sinne der zu billigenden Praxis des Patentamts (PA BlPMZ 1951, 220; 1953, 178; 1955, 216).
Als Patentinhaber ist der Rechtsbeschwerdeführer gemäß § 36 m Abs. 1 PatG auch "Beteiligter" am Verfahren vor dem Patentamt. Die Ansicht des BMVtdg., daß sich das Geheimhaltungsverfahren als ein vom Anmeldeverfahren völlig abgesonderter Verfahrensabschnitt nur zwischen dem Patentamt und dem BMVtdg. als den die öffentlichen Interessen wahrnehmenden Stellen abspiele, trifft schon deshalb nicht zu, weil die im Zusammenhang mit der Geheimhaltung getroffenen Maßnahmen für die weitere Behandlung der Anmeldung und des Patents wesentliche Bedeutung haben. So hat die Aufhebung der Geheimhaltung u.a. zur Folge, daß das Patent nunmehr in die allgemeine Patentrolle (§ 24 Abs. 1 PatG) eingetragen und eine Patentschrift gedruckt wird.
2.
Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses war der Patentinhaber durch die Aufhebung der Geheimhaltung aber nicht beschwert. Insoweit ist nämlich seine Rechtsstellung eine andere als bei der Anordnung der Geheimhaltung. Die Geheimhaltungsbestimmungen des Patentgesetzes gehen von der Strafdrohung der §§ 93 ff StGB aus und verfolgen ebenfalls die öffentlichen Belange zum Schütze von Geheimnissen, deren Verbreitung den Staat gefährden können (Staatsgeheimnis gemäß § 93 Abs. 1 StGB). Demgemäß sehen die §§ 30 a ff PatG ein Verfahren vor, das von dem normalen Patenterteilungsverfahren insbesondere dadurch abweicht, daß jede Veröffentlichung des angemeldeten Erfindungsgedankens unterbleibt. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß durch die Anordnung der Geheimhaltung der Anmelder bzw. Patentinhaber in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Deshalb gibt ihm § 30 a Abs. 2 Satz 1 PatG ein eigenes Antragsrecht, die Aufhebung der Geheimhaltung bei Fortfall ihrer Voraussetzungen zu verlangen; er kann sich ferner gegen die Ablehnung eines solchen Antrags beschweren und er hat schließlich gemäß § 30 f PatG einen Anspruch auf Entschädigung. Durch die Aufhebung der Geheimhaltung wird die durch die Geheimhaltung eingetretene Beeinträchtigung wieder beseitigt und das Verfahren zur Erteilung des Patents und zu dessen Veröffentlichung wieder in den normalen Ablauf übergeleitet. Insoweit steht dem Anmelder bzw. Patentinhaber kein Antragsrecht auf Geheimhaltung und auch kein Anspruch zu, sich gegen die Maßnahme der Aufhebung einer Geheimhaltung zu beschweren, die bei Fortfall der Voraussetzungen für eine Geheimhaltung nach dem Gesetz (§ 30 a Abs. 2 Satz 1 PatG) erfolgen muß.
Wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, daß durch die zeitlich hinausgeschobene Veröffentlichung des Erfindungsgedankens Nachteile entstehen könnten, weil z.B. die Unionsprioritätsfrist für Nachanmeldungen im Ausland inzwischen abgelaufen sei, so liegt darin kein Anlaß, die geschilderte Rechtsstellung des Patentinhabers anders zu beurteilen. Die Rechtsbeschwerde übersieht dabei, daß die von ihr angeführten Nachteile ihre Ursache bereits in der Anordnung der Geheimhaltung haben und insoweit auch unter die Entschädigungspflicht nach § 30 f PatG fallen. Die Aufhebung der Geheimhaltung kann somit aus den vorgenannten Gründen nicht als ein nachteiliger Eingriff in eine Rechtsposition des Patentinhabers angesehen werden.
Schließlich kann sich die Rechtsbeschwerde auch nicht darauf berufen, der Patentinhaber müsse zu seiner eigenen Sicherheit die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Geheimhaltung nachprüfen lassen können. Denn in entsprechender Anwendung des § 30 a Abs. 3 i.V.m. § 30 d Abs. 1 PatG wird der Anmelder bzw. Patentinhaber nach rechtskräftiger Aufhebung der Geheimhaltung und der dann vorgesehenen Benachrichtigung durch das Patentamt im Zweifel davon ausgehen können, daß die unter Schutz gestellte Erfindung keiner Geheimhaltung mehr bedarf (so auch Benkard, Patentgesetz, 5. Aufl., § 30 a Rdn. 16).
IV.
Die Rechtsbeschwerde war somit zurückzuweisen, ohne daß es auf die sachlichen Ausführungen des Bundespatentgerichts und die hiergegen gerichteten Rügen des Patentinhabers ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG.
Claßen
Schneider
Ballhaus
Ochmann