Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1995, Az.: BVerwG 1 D 50.94
Dienstvergehen eines Postbeamten durch Briefzustellung unter erheblicher Alkoholeinwirkung; Frage des Verschuldens bei alkoholbedingter Pflichtverletzung; Steuerungsfähigkeit des Alkoholkonsums beim Delta-Alkoholismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 50.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29365
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.06.1994 - AZ: IX VL 38/93
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Postoberschaffner ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Mai 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
ferner Techn. Posthauptsekretär Lutz Oltmanns,
Postbetriebsassistent Uwe Beier als ehrenamtliche Rechter,
Leitender Regierungsdirektor ... und Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt
Rechtsanwalt ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postoberschaffners ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 8. Juni 1994 aufgehoben.
Der Beamte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er trotz mehrfacher disziplinarer Maßregelungen wegen alkoholbedingter Pflichtverletzungen am 25.7., 21.8. (muß heißen: 17.8.) und 7.11.1991 seinen Dienst als Zusteller unter erheblicher Alkoholeinwirkung verrichtet hat, so daß er seinen Dienstgeschäften nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen konnte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 8. Juni 1994 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Es hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 25. Juli 1991 trat der Beamte seinen Dienst als Zusteller bereits alkoholisiert an. Während seines Zustellganges trank er weiteren Alkohol, so daß er schließlich nicht mehr in der Lage war, die Briefeinwurfschlitze zu finden. Von einem anonymen Anrufer darauf aufmerksam gemacht, veranlaßte ein Mitarbeiter der Stellenleitung den Beamten, die Zustellung abzubrechen und mit ihm zum Postamt zurückzukehren. Die Zustellung mußte von einer anderen Kraft fortgesetzt werden.
Am 17. August 1991 versah der Beamte erneut seinen Dienst unter Alkoholeinfluß, so daß sich mehrere Postkunden telefonisch beim Postamt beschwerten. Um den Beamten zu bewegen, die Zustellung abzubrechen, fuhr schließlich ein Mitarbeiter in den Bezirk und fand den Beamten hilflos am Boden liegend. Unter Mithilfe von Passanten wurde der Beamte aufgerichtet. Schließlich setzte er mit unsicherem Gang und nur mit Mühe seinen Zustellgang fort, ohne auf die Hilfsangebote des Mitarbeiters bzw. auf die Bemühungen, ihn zum Abbruch des Zustellgangs zu bewegen, einzugehen.
Am 7. November 1991 versah der Beamte wiederum alkoholisiert seinen Zustelldienst. An diesem Tag war in S. Innenstadt-Kirmes. Bereits gegen 8.00 Uhr begann er nach eigener Einlassung auf seinem Zustellgang Alkohol zu sich zu nehmen, bis er nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage war, seinen Zustellgang mit dem Fahrrad fortzusetzen. Er fiel mit dem Fahrrad auf die Straße und wäre beinahe von einem Auto überfahren worden. Hiervon durch einen anonymen Anruf unterrichtet, mußte ein Kollege den Beamten wiederum vorzeitig von seinem Zustellgang abholen und zurück zur Dienststelle bringen.
Das Bundesdisziplinargericht ist aufgrund des im Untersuchungsverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. von der ... Klinik für Psychiatrie in D. von einer zur Tatzeit eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beamten ausgegangen. Es hat das Dienstvergehen (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) im Hinblick auf die bisher vergeblichen Versuche, auf den Beamten wegen einschlägiger Verfehlungen mit erzieherischen Mitteln einzuwirken, für so schwerwiegend erachtet, daß nunmehr die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich sei.
3.
Der Beamte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als er aus dem Dienst entfernt worden sei.
Zur Begründung des Rechtsmittels wird vorgetragen, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht von einem schuldhaften Verhalten ausgegangen sei. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß er - der Beamte - Delta-Alkoholiker in der kritischen Phase sei mit Kontrollverlust und vergeblichen Abstinenzversuchen. In die jetzige Alkoholphase nach der zweiten Entziehungskur sei er nach den Feststellungen des Gutachters ohne Verschulden geraten und unfähig, den Alkoholkonsum zu steuern. Er habe sich daher nicht bewußt und gewollt über seine Pflicht hinweggesetzt, seine Arbeitskraft im Interesse des Dienstherrn zu erhalten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zum Freispruch des Beamten von dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte schuldhaftes Verhalten bestreitet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.
Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsfeststellungen kann der Senat von dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils ausgehen, der von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wird und gegen den auch sonst keine Bedenken bestehen. Danach steht fest, daß der Beamte am 25. Juli, 17. August und 7. November 1991 unter erheblichem Alkoholeinfluß stehend seinen Dienst nicht mehr ordnungsgemäß verrichten konnte.
Dieser Sachverhalt stellt objektiv eine Verletzung der Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen dar (§ 54 Sätze 1 und 3, § 55 Satz 2 BBG).
Der Beamte hat jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie der Vernehmung des Gutachters Dr. B. in der Hauptverhandlung vor dem Senat fest. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß der Beamte alkoholkrank ist und sich in der Suchtform des Delta-Alkoholismus zur Tatzeit im Übergang von der kritischen zur chronischen Phase befunden hat. Dies bedeutet, daß bei ihm Kontrollverlust eingetreten und er deshalb unfähig war, auch nur für einen kürzeren Zeitraum ohne Entzugserscheinungen auf Alkohol zu verzichten. Aufgrund dieser Suchtsymptomatik hat der Gutachter bei seiner Vernehmung vor dem Senat die Einsichtsfähigkeit des Beamten für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten zwar bejaht, die Steuerungsfähigkeit jedoch ausgeschlossen.
Diese gutachterlichen Feststellungen sind bei Annahme der Suchtform des Delta-Alkoholismus, die durch die Unfähigkeit, sich des Trinkens zu enthalten, gekennzeichnet ist (vgl. Feuerlein, Alkoholismus-Mißbrauch und Abhängigkeit, 4. Aufl. 1989, 155), in sich schlüssig. Sie werden im übrigen bestätigt durch die Aussage des Beamten in der Hauptverhandlung, wonach er weiterhin alkoholabhängig ist und bei Abstinenzversuchen Entzugserscheinungen wie z.B. Schweißausbrüche hat.
Soweit der Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis einer nur eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beamten gekommen ist, hat er hierzu bei seiner Anhörung vor dem Senat erläutert, daß sich diese Bewertung auf die dem Gutachtensauftrag u.a. zugrundeliegende Fragestellung nach den Verhaltensmöglichkeiten des Beamten in dessen Krankheitsphase, wie z.B. die Annahme von Therapieangeboten, bezogen habe.
Insgesamt stellen die schriftlichen und mündlichen Feststellungen des Gutachters somit eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bezüglich der Verantwortlichkeit des Beamten für das ihm vorgeworfene Dienstvergehen dar: Als Delta-Alkoholiker in der nassen Suchtphase war er nicht mehr in der Lage, seinen Alkoholkonsum entsprechend seiner Pflichtenstellung als Beamter zu steuern (vgl. zur Charakterisierung dieser Alkoholismusform: Feuerlein, Alkoholismus-Mißbrauch und Abhängigkeit, a.a.O., S. 155, 156; Lothar Schmidt, Alkoholkrankheit und Alkoholmißbrauch, 3. Aufl. 1993, S. 34 f.). Für die Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluß an den drei in der Anschuldigungsschrift genannten Tagen kann er deshalb nicht verantwortlich gemacht werden. Ein schuldhaft begangenes Dienstvergehen liegt damit nicht vor.
Unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens weist der Senat den Beamten jedoch eindringlich darauf hin, daß er verpflichtet ist, alles ihm mögliche zu tun, seiner Alkoholerkrankung mit therapeutischen Mitteln, insbesondere der Durchführung einer weiteren stationären Alkoholentziehungskur, zu begegnen. Eine Verletzung dieser beamtenrechtlichen Pflicht würde ein disziplinar relevantes Verhalten darstellen, für das der Beamte nach den Ausführungen des Gutachters auch verantwortlich wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Gödel
Czapski