Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1991, Az.: 2 StR 30/91
Aufhebung eines Urteils mangels Eröffnungsbeschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 30/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 09.10.1990
Verfahrensgegenstand
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Josef P. aus K., geboren am ... 1943 in B. (Ungarn)
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 13. Februar 1991
gemäß § 349 Abs. 4 i.V.m. § 206 a StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, weil es am Eröffnungsbeschluß und damit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (vgl. BGH NStZ 1987, 239). Aus dem vorgedruckten Zusatz "mit EB" in der den Angeklagten und den Verteidiger betreffenden Ladungsverfügung ergibt sich nichts anderes; er ist nur aus Versehen nicht ausgestrichen worden, wie der Auskunft des Verteidiger zu entnehmen ist, keinen Eröffnungsbeschluß erhalten zu haben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Maier
Theune
Detter
Schäfer