Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 71 BLG - Unterbringung von Dienststellen

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

(1) Zur Unterbringung von Dienststellen, Personen, Tieren, Fahrzeugen, Waffen sowie Gerät und sonstigen Bedarfsgegenständen sind der Truppe die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. Die Truppe hat die bisherige Zweckbestimmung zu beachten.

(2) Als behelfsmäßige Unterkünfte sind auch solche Räume zur Verfügung zu stellen, die üblicherweise anders verwendet werden.

(3) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind zur Verfügung zu stellen

bei der Unterbringung nach Absatz 1 Beleuchtung, Wasser und Heizung,
bei der Unterbringung nach Absatz 2 Beleuchtung, Wasser und Lagerstroh.

(4) § 3 Abs. 1, 4 bis 6, § 4 Abs. 2, § 11 Satz 1, § 12, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 16, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Gebäude oder bewegliche Sachen im Sinne des § 4 Abs. 3 dürfen nur angefordert werden, soweit Körperschaften, Anstalten oder Verbände, die diese Gebäude oder Sachen benutzen, durch die Anforderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.