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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1985, Az.: 1 StR 18/85

Anforderungen an die Sachbeschwerde; Stattfinden der Hauptverhandlung zeitweise ohne einen ordnungsgemäß bestellten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ; Voraussetzungen für die Bestellung von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1985
Aktenzeichen
1 StR 18/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 06.08.1984

Fundstellen

  • MDR 1985, 862 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 3033 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1985, 492
  • StV 1987, 46

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Amtlicher Leitsatz

Nach baden-württembergischem Landesrecht ist die Betrauung von Beamten im Vorbereitungsdienst mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle den für die Ausbildung des Beamten Verantwortlichen übertragen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. Juni 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. August 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und eine Reihe von Verfahrensrügen gestützte Revision hat keinen Erfolg.

2

A.

Verfahrensrügen:

3

I.

Ein Verstoß gegen §§ 226, 338 Nr. 5 StPO liegt nicht vor. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Hauptverhandlung habe zeitweise ohne einen ordnungsgemäß bestellten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stattgefunden, ist unzutreffend. Auf den Beschluß des 5- Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 3. April 1984 (NStZ 1984, 327) läßt sie sich nicht stützen. Dieser bezieht sich ausschließlich auf das niedersächsische Landesrecht, welches die Entscheidung über die Betrauung mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 153 Abs. 5 GVG ausdrücklich dem Behördenleiter vorbehält (§ 8 der AV des Justizministers über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 3. Dezember 1980 - Nds.Rpfl. S. 273, 275). Da das im vorliegenden Fall anzuwendende baden-württembergische Landesrecht einen entsprechenden Vorbehalt nicht macht, kann offenbleiben, ob den Ausführungen des 5. Strafsenats zu den strafprozessualen Folgen eines Eingriffs in die Kompetenz des Landgerichtspräsidenten zuzustimmen ist.

4

Für Baden-Württemberg ist die Bestellung von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 153 Abs. 5 GVG in der Verordnung des Justizministeriums über die Geschäftsstellen der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften vom 17. März 1982 (GBl. S. 122) geregelt. Für Beamte im Vorbereitungsdienst sieht § 1 Abs. 2 dieser Verordnung vor, daß ihnen "im Rahmen ihrer Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben ... des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zeitweilig übertragen werden" kann. Der für die Übertragung Zuständige ist in dieser Vorschrift zwar nicht ausdrücklich genannt. Aus der Tatsache, daß in den §§ 2, 5 und 6 der Verordnung auch die Frage der Zuständigkeit für die Übertragung von Aufgaben des mittleren auf den gehobenen Dienst und den umgekehrten Fall sowie insbesondere für die Bestellung von Angestellten zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausdrücklich und eingehend geregelt ist, ergibt sich jedoch, daß § 1 Abs. 2 keine Lücke aufweist, daß das Justizministerium vielmehr die Zuständigkeit hinsichtlich der Beamten im Vorbereitungsdienst durch die Worte "im Rahmen ihrer Ausbildung" als hinreichend umrissen ansah. Daß damit die Bestellungsbefugnis generell den für die Ausbildung des einzelnen Beamten Verantwortlichen übertragen ist und die Bestimmung des im konkreten Fall Zuständigen der Geschäftsverteilung in Justizverwaltungsangelegenheiten überlassen bleibt, ist nicht zu beanstanden.

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Soweit die Revision meint, eine derartige Regelung verstoße gegen § 12 Nr. 3 des baden-württembergischen AGGVG vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), übersieht sie, daß diese Vorschrift lediglich eine Ermächtigung zur Regelung der Zuständigkeiten enthält, also keine Verpflichtung geschaffen hat, diese Zuständigkeiten in allen Einzelheiten verbindlich festzulegen. Die Verordnung der Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 16. Dezember 1981 (GBl. 1982 S. 3) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst vom 8. Mai 1984 (GBl. S. 391) können zur näheren Bestimmung der Zuständigkeit nach § 153 Abs. 5 GVG schon deshalb nicht herangezogen werden, weil beide nicht auf Grund der Ermächtigung des § 12 des baden-württembergischen AGGVG erlassen worden sind.

6

Die Bestellung der Beamten im Vorbereitungsdienst, die in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer Protokoll geführt haben, entspricht der Geschäftsverteilung beim Landgericht Karlsruhe:

7

1.

Referendar H. war einem Richter der erkennenden Strafkammer zur Ausbildung zugewiesen. Nach der vom Präsidenten des Landgerichts ausdrücklich gebilligten allgemeinen Praxis wurde er mit ausdrücklicher Zustimmung des Strafkammervorsitzenden zu Ausbildungszwecken an zwei Hauptverhandlungstagen als Protokollführer eingesetzt. Nach der dienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden vom 28. Januar 1985 steht fest, daß bei dem Referendar auch die materiellen Voraussetzungen des § 153 Abs. 5 GVG erfüllt waren.

8

2.

Referendar H. in einer Zivilkammer ausgebildet, war Jedoch für den sechsten Hauptverhandlungstag der erkennenden Strafkammer im Auftrag des Landgerichtspräsidenten durch die Justizoberinspektorin Sch. "zur Ausbildung" zugewiesen. Nach Abschnitt IV der vom Landgerichtspräsidenten verfügten Geschäftsverteilung der Rechtspfleger und Geschäftsstellenbeamten war die Justizoberinspektorin Sch. damit betraut, den Protokolldienst, soweit nicht allgemein geregelt, von Fall zu Fall zu bestimmen. Die Zuweisung des Referendars "zur Ausbildung" für einen Tag umfaßte danach die Bestellung zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und wurde von allen Beteiligten auch so verstanden. Sie erfolgte mit Zustimmung des Kammervorsitzenden, der in seiner dienstlichen Äußerung im übrigen auch den erforderlichen Ausbildungs- und Kenntnisstand des Referendars ausdrücklich bestätigt hat.

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3.

Die Justizassistentenanwärterin H. war der Justizangestellten M., der die Verwaltung der Geschäftsstellen der Strafkammern I bis III oblag, zur Ausbildung zugewiesen und hatte bereits während ihrer Ausbildung beim Amtsgericht mehrfach Protokoll in Strafsachen geführt. Durch die Justizoberinspektorin Sch. wurde sie für den letzten Hauptverhandlungstag zur Protokoll führung bei der erkennenden IV. Strafkammer eingeteilt. Auch insoweit handelte die Justizoberinspektorin Sch. im Rahmen der ihr durch den Präsidenten des Landgerichts übertragenen Aufgabe, den Protokolldienst in den Strafkammern zu regeln und dazu auch Beamte im Vorbereitungsdienst heranzuziehen.

10

4.

Soweit sich die Verfahrensrüge auf die Justizangestellte K. bezog, ist sie in der Revisionshauptverhandlung fallengelassen worden.

11

II.

Auch der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben.

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Das Landgericht hat den am 14. Juni 1984 gestellten Ablehnungsantrag des Angeklagten gegen den Kammervorsitzenden und einen Beisitzer zu Recht als unbegründet verworfen. Der Senat hat den Zurückweisungsbeschluß vom 20. Juni 1984 nach Beschwerdegrundsätzen (BGHSt 18, 200, 203, 21, 85, 88;  23, 265, 267) geprüft. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat das Landgericht den Vortrag, mit dem die Verteidigung die Besorgnis der Befangenheit begründen will, umfassend und zutreffend gewürdigt. Das Revisionsvorbringen läßt die besonderen Gründe außer Betracht, die hier im Interesse des Angeklagten angesichts der langen Verfahrensdauer einen alsbaldigen Abschluß der Hauptverhandlung geboten und deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit Rücksicht auf die Terminslage der Strafkammer nicht unangemessen erscheinen lassen.

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III.

Soweit die Verteidigung rügt, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Augenscheinseinnähme und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, daß

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"die Strecke Innenstadt K. (Ka.) bis Innenstadt Ma. (Firma N.) an einem Werktagvormittag nicht unter 50 Minuten zu bewältigen ist, auch nicht mit einem 200 km/h schnellen Pkw",

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zu Unrecht wegen Ungeeignetheit der Beweismittel abgelehnt, kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung des Ablehnungsbeschlusses rechtlicher Prüfung standhält. Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil nicht beruhen, denn die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte entgegen seiner Einlassung am 22. März 1982 zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr überhaupt nicht in Ma. war (UA S. 34). Nur auf der Grundlage dieser - als widerlegt angesehenen - Einlassung hätte sich die Frage gestellt, ob er dann angesichts der erforderlichen Fahrzeiten gegen 10.00 Uhr in K. den geraubten Schmuck hätte übernehmen und gegen Mittag in der Nähe seines Hauses 3.000 DM hätte übergeben können. Die unterlassene Beweiserhebung kann danach die Urteilsfeststellungen nicht beeinflußt haben.

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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Strafkammer auch nicht verpflichtet, ihn vorher darauf hinzuweisen, daß sie die unter Beweis gestellte Tatsache nunmehr als bedeutungslos ansah. Richtig ist allerdings, daß das Gericht grundsätzlich die mitgeteilten Erwägungen für die Ablehnung eines Beweisantrages in den Urteilsgründen nicht durch andere ersetzen kann, weil der Antragsteller Gelegenheit erhalten muß, sich bei der weiteren Verfolgung seiner Rechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten (BGHSt 19, 24, 26;  29, 149, 152 [BGH 07.12.1979 - 3 StR 299/79 S];  BGH NStZ 1982, 213, jeweils m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht. Die Ablehnung eines Beweisantrages aus Gründen, die in dem benannten Beweismittel liegen, läßt die Frage der Beweiserheblichkeit der aufgestellten Behauptung bereits ihrem Inhalt nach offen und kann deshalb keine Grundlage für das Vertrauen des Angeklagten oder der Verteidigung in eine entsprechende Beurteilung des Gerichts sein. Im übrigen ist die Frage der Erheblichkeit im Zeitpunkt der Beschlußfassungüber den Beweisantrag schon dann zu bejahen, wenn nicht auszuschließen ist, daß das Vorbringen die Entscheidung in irgendeiner Weise beeinflussen kann (RGSt 65, 322, 330). Ob das Beweisvorbringen sich letztlich nach dem Schluß der Beweisaufnahme als erheblich erweist, entscheidet - auch aus der Sicht des Angeklagten - erst die Urteilsberatung. Das Gericht ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, den Angeklagten auf die Bedeutungslosigkeit der aus anderen Gründen abgelehnten Beweiserhebung hinzuweisen (RGSt 65, 322, 330; BGH GA 1972, 272, 273; Urt. vom 5. Februar 1978 - 1 StR 535/78 - bei Holtz, MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).

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IV.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer schließlich die Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO.

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Zum Beweis der Tatsache, daß er sich

19

"bereits zum Zeitpunkt der Tat ohne weiteres durch einfaches Vortäuschen eines Einbruchdiebstahls an seinem Pkw in gleicher Höhe und ohne Mitwisser hätte bereichern können, wie es ihm durch Beteiligung an dem Überfall ... vorgeworfen wird",

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hatte er sich auf die Verlesung von ihm vorgelegter Versicherungspolicen und Auswahllisten über zur Kommission überlassene Schmuckgegenstände und Uhren sowie auf die Vernehmung der Sachbearbeiter von Lieferfirmen über den Wert von zur Tatzeit überlassener Kommissionsware berufen. Das Landgericht hat diesen Antrag wegen "Unerheblichkeit" der Beweisbehauptung abgelehnt.

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Diese Begründung entspricht § 244 Abs. 3 StPO. Näherer Erläuterung bedurfte die Verneinung der "Erheblichkeit" hier nicht; die Gründe dafür liegen auf der Hand. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie vertritt lediglich die Auffassung, der Antrag auf Verlesung der vorgelegten Urkunden hätte nur aus den Gründen des § 245 Abs. 2 StPO abgelehnt werden dürfen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

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Sie versucht, den einheitlichen Antrag in zwei selbständig zu bescheidende Teile aufzuspalten. Das ist nicht gerechtfertigt. Die vorgelegten Urkunden betreffen vereinzelte Daten aus der Zeit zwischen 1977 und 1984. Auf sie ließ sich eine brauchbare Beurteilung der nach dem Beweisthema allein sinnvollen Frage nach dem Wert der dem Angeklagten zur Tatzeitüberlassenen und versicherten Kommissionsware nicht stützen. Hierzu bedurfte es der Vernehmung der benannten - aber nicht präsenten - Zeugen. Die Ablehnung des Beweisantrages durch eine einheitliche - dem § 244 Abs. 3 StPO genügende - Begründung war deshalb sachgerecht.

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B.

Sachrüge:

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Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend überprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben. Die Tatsache, daß die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung auch auf den Vornamen "Helga" der Ehefrau des Angeklagten abstellt (UA S. 20), an anderer Stelle (UA S. 33) diesen Vornamen aber mit "Monika" angibt, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Ob einer dieser Vornamen nicht zutrifft und welcher von ihnen gegebenenfalls zu Unrecht angenommen worden ist, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Im übrigen hat das Tatgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf so viele Gesichtspunkte gestützt, daß dem genannten Argument keine tragende Bedeutung beigemessen werden kann.

Schauenburg
RiBGH Dr. Ulsamer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Schauenburg
Maul
Schikora
Schimansky