Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2025, Az.: B 2 U 22/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.09.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 22/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180925BB2U2225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 02.09.2024 - AZ: S 25 U 420/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 10.07.2025 - AZ: L 3 U 112/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.8.2025, welches am 27.8.2025 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Zudem ist das Beschwerdeschreiben erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Beschwerde, die einen Monat ab Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts beträgt und hier am 25.8.2025 endete, beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 SGG). Aufgrund der zusätzlichen Formwidrigkeit der Beschwerde war hier indes nicht zu weiter zu klären, ob der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hat und deswegen möglicherweise Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten (§ 67 SGG).