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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2025, Az.: B 2 U 22/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.09.2025
Aktenzeichen
B 2 U 22/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:180925BB2U2225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 02.09.2024 - AZ: S 25 U 420/21
LSG Berlin-Brandenburg - 10.07.2025 - AZ: L 3 U 112/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 23.8.2025, welches am 27.8.2025 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG). Zudem ist das Beschwerdeschreiben erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung einer Beschwerde, die einen Monat ab Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts beträgt und hier am 25.8.2025 endete, beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 SGG). Aufgrund der zusätzlichen Formwidrigkeit der Beschwerde war hier indes nicht zu weiter zu klären, ob der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hat und deswegen möglicherweise Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten (§ 67 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.