Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2025, Az.: B 5 R 134/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.01.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 134/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080125BB5R13424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 06.12.2021 - AZ: S 13 R 74/18
- LSG Rheinland-Pfalz - 28.08.2024 - AZ: L 6 R 22/22
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 28.8.2024 (ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 18.9.2024) am 18.10.2024 Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Sie hat zudem mitgeteilt, die Beschwerde werde unabhängig von einer Bewilligung der PKH erhoben. Die Beschwerdebegründung bleibe einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Mit Schreiben vom 27.11.2024 hat die Berichterstatterin auf die am 18.11.2024 abgelaufene Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Antwort darauf ist nicht erfolgt.
II
1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Bis zum Fristablauf am 18.11.2024 ist keine Beschwerdebegründung beim BSG eingegangen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Ihre bereits unbedingt eingelegte Beschwerde bietet - wie ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iS des § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO.
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.