Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1991, Az.: BVerwG 8 B 154/91

Beiträge für eine Abwasseranlage; Fehler bei einer Planungsentscheidung; Herabsetzung des Beitrags; Berücksichtigung des Äquivalenzprinzip; Berücksichtigung des Gleichheitssatzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 154/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 13.08.1991 - AZ: OVG 9 L 274/89

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 180 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

"Ob der abgabenrechtliche Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit eine Beitragserhebung auch dann noch zu rechtfertigen vermag, wenn die Beitragsbelastung nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein im Geltungsbereich der die Abgabenerhebung regelnden Norm erkennbar außer Verhältnis zu dem Wert der zu veranlagenden Grundstücke steht" (Beschwerdebegründungsschrift S. 2), "ob der aus dem Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit abzuleitende Vorteilsgedanke eine Beitragserhebung auch dann noch zu rechtfertigen vermag, wenn im Geltungsbereich der die Abgabenerhebung regelnden Norm nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein festzustellen ist, daß sich die Beitragsleistung zur Abgeltung des vermeintlichen Vorteils auf Dauer nicht amortisieren wird" (Beschwerdebegründungsschrift S. 3), ob und in welcher Weise bei der Bestimmung des Vorteils Gesichtspunkte der Rendite und der Abwälzbarkeit des Beitrags zu berücksichtigen sind (Beschwerdebegründungsschrift S. 18, 19), ob die Gemeinde vor der Herstellung einer Abwasseranlage bereits im Rahmen der Planungsentscheidung die Frage der Vorteilsbewertung, die Beitragsbemessung und die Höhe der die Beitragsschuldner voraussichtlich treffenden Belastungen mit einbeziehen muß und ob ein Fehler bei einer solchen Planungsentscheidung zu einer Herabsetzung des Beitrags führen muß (Beschwerdebegründungsschrift S. 3 f., 21), beurteilt sich bei dem hier in Rede stehenden Abwasserbeitrag nach den einschlägigen Vorschriften des Landesrechts. Der Rechtssache kommt hinsichtlich dieser Fragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, weil das Bundesverwaltungsgericht zu ihrer Klärung mangels Revisibilität nichts beitragen könnte (§ 137 Abs. 1 VwGO).

4

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, soweit das Beschwerdevorbringen Fragen zum Äquivalenzprinzip und zum Gleichheitssatz aufwirft.

5

Die aus dem Äquivalenzprinzip folgenden Rechtssätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Ob das Äquivalenzprinzip eine Beitragsbemessung dergestalt fordert, "daß der Vorteilsausgleich regelmäßig auch an den finanziellen Auswirkungen (der Beitragserhebung) auf die" betroffenen Grundstücke "zu bemessen ist" (Beschwerdebegründungsschrift S. 3), konkret: ob eine Beitragserhebung das Äquivalenzprinzip verletzt, wenn die Beitragsbelastung "bis nahezu die Hälfte des Grundstückswertes beträgt" (Beschwerdebegründungsschrift S. 20), bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Das Äquivalenzprinzip als der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt, daß der Beitrag nicht in einem Mißverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf. Es schützt nur vor einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und dem einen Grundstück durch die öffentliche Einrichtung vermittelten Vorteil (z.B. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 28.86 - KStZ 1988, 11 <12>), nicht aber verhält es sich zu der Frage, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Beitragserhebung in bezug auf das betroffene Grundstück hat.

6

Auch der Gleichheitssatz fordert entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, die Beitragshöhe "regelmäßig auch nach den finanziellen Auswirkungen" der Beitragserhebung auf das betroffene Grundstück zu bemessen (vgl. Beschwerdebegründungsschrift S. 3). Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Die Berechnung des Abwasserbeitrags mit 8 635 DM und die Erhebung einer Vorausleistung auf den Abwasserbeitrag von 5 180 DM für das 2 371 qm große mit einem Wohnhaus bebaute und an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossene Grundstück des Klägers ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht deshalb willkürlich - und hat entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht deshalb eine wirtschaftlich erdrosselnde Wirkung (vgl. Art. 14 GG) -, weil nach dem Vortrag der Beschwerde die Richtwerte für nicht erschlossenes Bauland in der Ortschaft beim Katasteramt mit 20 bis 25 DM je Quadratmeter geführt werden. Welche Anforderungen Art. 3 GG oder Art. 14 GG an die Beitragserhebung für andere Grundstücke in der beklagten Gemeinde stellen, wäre entgegen dem Beschwerdevorbringen in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.

7

Die Revision kann auch nicht wegen Verfahrensmangels zugelassen werden (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

8

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den sog. Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, verbietet sich die Zulassung der Revision schon deshalb, weil das Beschwerdevorbringen die Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels durch eine Begründung vermissen läßt.

9

Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil die Gründe des Berufungsurteils nicht erkennen ließen, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen habe, - erstens - die Beitragserhebung sei fehlerhaft, weil die Beklagte mit Blick auf die einzelnen Ortschaften nicht kostengünstigere dezentrale Abwasseranlagen, sondern eine wegen ihrer höheren Kosten unwirtschaftliche und für die Bürger finanziell untragbare zentrale Abwasseranlage errichtet habe, die Kläranlage entspreche nicht ökologischen Erfordernissen, - zweitens - die Kläranlage sei auf eine zu hohe Kapazität ausgelegt, - drittens - die Beitragsbelastung sei ihrer Höhe nach gemessen an dem Wert der betroffenen Grundstücke unzumutbar hoch. Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör genügt. Es hat, wie die Gründe des Berufungsurteils (S. 11 f.) belegen, den mit dem Beschwerdevorbringen zu 1 bezeichneten Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Hinsichtlich der mit dem Beschwerdevorbringen zu 2 und zu 3 bezeichneten Tatsachen konnte eine entsprechende Pflicht des Berufungsgerichts schon deshalb nicht bestehen, weil die Prozeßbevollmächtigten des Klägers die von der Beschwerde behaupteten Tatsachen weder im Verfahren vor dem Berufungsgericht noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen haben.

10

Schließlich kann auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, keinen Erfolg haben, und zwar bereits deshalb nicht, weil das Beschwerdevorbringen nicht darlegt, welche weiteren Tatsachen das Berufungsgericht hätte aufklären sollen, aus welchen Gründen eine solche weitere Sachaufklärung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen und inwiefern das Berufungsurteil auf einer unterlassenen weiteren Sachaufklärung beruhen kann.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 180 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.