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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1962, Az.: II ZR 23/61

Zurverfügungstellen eines Kahns als Mietvertrag in Verbindung mit einem Dienstverschaffungsvertrag; Regelung einer Schuld nach dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden; Einverständniserklärung mit der Regelung des Abkommens; Behandlung von Schiffen als bewegliche Sachen; Verjährung eines Vertrags über die Vermietung eines Schiffes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1962
Aktenzeichen
II ZR 23/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.12.1960
LG Duisburg - 24.06.1960

Fundstellen

  • MDR 1962, 719-720 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 713-714 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Solange der Gläubiger sein Einverständnis mit der Regelung nach dem Iondoner Schuldenabkommen nicht erklärt hat, richtet sich die Verjährung nach § 1 Abs. 1 AVG.

Der Anspruch auf Mietzins für ein vom Schiffseigner selbst geführtes und bemanntes Schiff verjährt nach § 196 Nr. 6.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Dezember 1960 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Duisburg vom 24. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges auferlegt.

Tatbestand

1

Im letzten Kriege hat die "Nederlandsche Partikuliere Rijnvaart Centrale" auf Grund der Verordnung 53/1943 des Niederländischen Generalsekretärs des "Departement van Waterstaat" den dem Kläger gehörenden, von ihm geführten und bemannten Kahn "J." dem Beklagten ab 3. November 1943 zu einem Tagesmietsatz von 24 hfl. für Fahrten auf dem R. und auf westdeutschen Kanälen zugewiesen. Der in Ro. ansässige Kläger verlangt von dem in der Bundesrepublik ansässigen Beklagten die Zahlung rückständiger Schiffsmiete für die Zeit vom 1. August 1944 bis zur Versenkung des Kahnes am 18. März 1945 unter Verrechnung von Provision und Vorschüssen.

2

Er hat mit der am 20. Oktober 1959 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.847,36 hfl.,

3

hilfsweise,

den entsprechenden Betrag in DM gemäß dem Umrechnungskurs des Zahlungstages sowie 5 % Zinsen der Hauptsumme seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen.

4

Der Beklagte hat in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch die Revision zugelassen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Der Vertrag, durch den der Kläger dem Beklagten den ihm gehörenden, von ihm geführten und bemannten Kahn "J." zur Verfügung stellte, ist, wie der Senat in einem ähnlichen Fall ausgeführt hat (Urt. v. 22. Mai 1958 - II ZR 281/56 - LM UmstG § 13 Nr. 23, MDR 1958, 586), ein Mietvertrag verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, der hier die weitere Besonderheit aufweist, daß er auch Elemente des Dienstvertrages in sich schließt, da der Kläger auch seine eigenen Dienste dem Beklagten geleistet hat. Die auf Zahlung von holländischen Gulden gerichtete Forderung des Klägers aus diesem Vertrag fällt, wie sich aus dem bezeichneten Urteil ergibt, unter Art. 4 Abs. 1 c, Anl, IV Art. 1 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 (nicht Art. 3, da das Schiff keine im Gebiet der Bundesrepublik belegene Vermögensanlage ist) des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen, künftig Abkommen genannt) vom 27. Februar 1953, das durch Gesetz vom 24. August 1953 (BGBl II, 331) mit seinen Anhängen und Anlagen Gesetzeskraft erhalten hat. Die Niederlande sind dem am 16. September 1953 in Kraft getretenen (BGBl 1953 II, 556) Abkommen gemäß Art. 36 am 1. August 1958 (BGBl II, 336) beigetreten. Hierdurch wurden die Niederlande Gläubiger und Partei des Abkommens (Art. 3 b, h).

7

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß damit das Abkommen auf die hier zur Entscheidung stehende Forderung abwendbar geworden sei im Sinne der Verjährungsbestimmung des Art. 18 Abs. 1 des Abkommens und der §§ 3, 4 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I, 915, künftig AVG genannt).

8

Der gegen diese Auffassung erhobene Revisionsangriff bedarf keiner Erörterung, da das Berufungsurteil schon aus einem anderen Grund keinen Bestand haben kann. Das Berufungsgericht hat nämlich übersehen, daß eine Schuld nach dem Abkommen nur zu regeln ist, wenn (vom Schuldner ein Regelungsvorschlag gemacht oder) vom Gläubiger eine Regelung verlangt wird (Art. 4 Abs. 3 b), da Anspruch auf Vorteile aus irgendeiner Bestimmung des Abkommens (hier also aus Art. 18) allein solche Gläubiger haben, die (hier bei Schulden, die unter Anl. IV fallen) mit der Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den in Betracht kommenden Bestimmungen einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1); das Einverständnis des Gläubigers mit der Festsetzung von Zahlungs- und sonstigen Bedingungen wird, sofern nicht in einer Anlage zu diesem Abkommen eine bestimmte Form vorgesehen ist, als gegeben angesehen, wenn der Gläubiger in irgendeiner Weise sein Einverständnis klar zum Ausdruck bringt (Art. 15 Abs. 3). Nach Art. 14 der hier einschlägigen Anlage IV des Abkommens bedarf dieses Einverständnis des Gläubigers mit der Regelung der Schuld der Schriftform, wobei ein Widerspruch des Schuldners die Regelung nicht hindert (BGH IM AuslSchuldAbk. Nr. 7). Dieses Einverständnis muß nach Art. 17 Abs. 1 a des Abkommens und § 3 des Ausführungsgesetzes (AG) vom 24. August 1953 (BGBl I, 1003) zu diesem Abkommen vor oder während des Verfahrens erklärt werden, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gerichtlich geltend macht. Entsprechend setzt § 4 Abs. 1 AVG das Einverständnis des Gläubigers mit der Regelung der Schuld für die Anwendung der in dieser Vorschrift enthaltenen Verjährungsbestimmung voraus. An diesem Einverständnis fehlt es hier. Darauf hat bereits der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 21. Mai 1960 S. 6 und vom 17. November 1960 S. 3 hingewiesen. In der Schlußverhandlung vor dem Oberlandesgericht am 18. November 1960 hat der Kläger den Klageantrag gestellt. Dieser Antrag geht aber auf sofortige Zahlung der Forderung in voller Höhe. Danach hat sich der Kläger mit der Regelung nach dem Abkommen nicht einverstanden erklärt, da nach Art. 31 der Anlage IV des Abkommens der Gläubiger Zahlung nur in zehn gleichen Jahresraten, beginnend am 1. Juli 1953, verlangen kann. Abs. 2 dieser Bestimmung kann hier nicht mehr zum Zuge kommen, da das Verlangen der Zahlung in DMark, wohin der Hilfsantrag der Klage geht, nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt werden konnte, also auch nur von einem Gläubiger, dessen Staat bis zu diesem Zeitpunkt Partei des Abkommens geworden war. Ebenso scheidet eine Anwendung des Art. 32 Abs. 4 der Anlage IV aus, da diese Bestimmung nur die behördliche Genehmigung der Zahlung nach dem Ausland betrifft, für die damals ein Antrag der Beteiligten, also das Einverständnis des Schuldners mit einem solchen Antrag, vorausgesetzt war.

9

Da ein Einverständnis des Klägers mit der Regelung der Schuld entsprechend dem Abkommen nicht vorliegt, scheitert die Klage an der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AG. Danach darf ein Schuldner Zahlungen nicht bewirken, wenn sie die Erfüllung einer Schuld zum Gegenstand hat, die Schuld aber nicht geregelt ist. Der Hauptantrag der Klage würde überdies auch an § 12 Abs. 1 Nr. 3 scheitern. Eine etwaige Nachholung seiner Einverständniserklärung würde dem Kläger nichts nützen, da wegen der hier in Frage kommenden zweijährigen Verjährungsfrist (s. darüber unter III) seine Forderung nunmehr auch bei Anwendung des Art. 18 des Abkommens und des § 4 Abs. 1 AVG verjährt wäre. Denn bei Anwendung des Art. 18 des Abkommens und des § 4 Abs. 1 AVG begann die Verjährung der Klageforderung mit dem Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Beitritt der Niederlande (1. August 1958), also am 1. Februar 1960 und war daher am 1. Februar 1962 vollendet.

10

III.

Auch ein Feststellungsurteil kann im Gegensatz zu dem im obenbezeichneten Urteil des Senats vom 22. Mai 1958 entschiedenen Fall zugunsten des Klägers nicht erlassen werden. Zwar würde nicht hinderlich sein, daß der Kläger keinen Feststellungsantrag gestellt hat, da dieser gegenüber dem Leistungsantrag ein Weniger ist (Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. § 308 Anm. 1 B). Auch würde dem Erlaß eines Feststellungsurteils der Umstand nicht entgegenstehen, daß sich der Kläger mit der Regelung der Schuld nicht einverstanden erklärt hat; denn § 12 AG, der die Befugnis eines Gläubigers, ein Feststellungsurteil zu erwirken, unberührt läßt, kommt gerade für die Fälle in Betracht, in denen ein Staat dem Abkommen nicht beigetreten ist oder trotz des Beitritts der Gläubiger sich mit der Regelung nicht einverstanden erklärt. Ein Feststellungsurteil kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil die Forderung des Klägers verjährt ist. Da der Kläger sich mit der Regelung nicht einverstanden erklärt hat, ist § 1 Abs. 1 und nicht § 4 Abs. 1 AVG anzuwenden (Amtl. Begründung zum AVG, Abs. 7 zu § 1 Bd 35 Drucksache Nr. 1387 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, abgedr. auch im Bundesanzeiger 1957 Nr. 4). Hiernach bestand eine Ablaufshemmung für die klägerische Forderung bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 1. August 1958. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, daß die Verjährungsfrist zunächst durchgehend bis zum 1. Februar 1957 gehemmt war und erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Februar 1957) des AVG gleichzeitig mit der Ablaufshemmungsfrist des § 1 Abs. 1 AVG zu laufen begann, war sie gemäß § 196 Nr. 6 BGB nach zwei Jahren, am 1. Februar 1959, also vor Erhebung der Klage (diese ist am 20. Oktober 1959 bei Gericht eingereicht worden), abgelaufen. Denn - abgesehen von der Ablaufshemmung nach § 1 Abs. 1 AVG - haben weder eine etwa erforderliche Sondergenehmigung noch das in § 12 AG enthaltene Leistungsverbot eine Hemmung der Verjährung bewirkt (§§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 AVG); eine Maßnahme nach § 9 Abs. 2 AVG hat der Kläger unstreitig nicht ergriffen. Die Ansicht des Klägers, im Hinblick auf § 201 BGB habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 1957 begonnen, ist irrig (RGZ 120, 355, 362).

11

Daß für den Klageanspruch die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Nr. 6 BGB gilt, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

12

Nach dieser Vorschrift verjähren in zwei Jahren die Ansprüche derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen des Mietzinses. Darum handelt es sich hier. Schiffe sind bewegliche Sachen. Nur im Rahmen des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des Zwangsversteigerungsgesetzes sind eingetragene Schiffe weitgehend den Grundsätzen des Grundstückrechts unterworfen, im übrigen sind sie aber als bewegliche Sachen zu behandeln (RGZ 80, 129, 132; Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 22; Schaps, Das deutsche Seerecht, 2. Aufl. Anm. 26 a der allgemeinen Einleitung).

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Es handelt sich hier um einen gemischten Vertrag. Wenn ein Schiffseigner sein einziges Schiff nur vermietet, wird von einer gewerbsmäßigen Vermietung in der Regel nicht gesprochen werden können, es gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 HGB. Hätte der Kläger nur seine eigenen Dienste dem Beklagten zur Verfügung gestellt, so würde die einjährige Verjährungsfrist des § 117 Nr. 2 BSchG gelten. Hätte der Kläger nur fremde Dienste dem Beklagten verschafft, so würde je nach den Umständen eine zweijährige (§ 196 Nr. 7) oder eine vierjährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 2 oder § 197) in Frage kommen. Beim Zusammenhalt aller dieser Elemente ergibt sich die gewerbsmäßige Vermietung nach § 196 Nr. 6 (§ 196 Nr. 3 ist nicht einschlägig, da kein Gesamtraumfrachtvertrag vorliegt, s. das Senatsurteil v. 22. Mai 1958). Die Miete des Schiffes ist der wirtschaftlich gesehen wichtigste, den Charakter des Geschäftes bestimmende Bestandteil des Vertrages; das geht daraus hervor, daß keine besondere Vergütung für die Leistung und die Beschaffung von Diensten, sondern eine einheitliche Gesamtvergütung als Mietzins vereinbart war. Der Kläger hat aus der Vermietung des bemannten Schiffes im Zusammenhang mit seiner eigenen Dienstleistung seinen Erwerb gezogen, die Vermietung des Schiffes unter den vereinbarten weiteren Leistungen des Klägers stellt seine berufsmäßige Einnahmequelle dar (vgl. RGZ 66, 48, 51 f; BGHZ 33, 321, 322) [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59]. Seine persönliche Tätigkeit steht mit der Schiffsvermietung in so unmittelbarem Zusammenhang, daß sie bei der Frage der Gewerbsmäßigkeit nicht ausgeschieden werden kann (vgl. auch die Ausführungen in RGZ 94, 163 zu einem freilich etwas anders liegenden Fall). Der Sinn und Zweck der zweijährigen Verjährungsfristen in § 196 spricht für die Anwendung dieser Vorschrift. Bei der Vermietung handelt es sich um Leistungen des täglichen Lebens, es ist ein Tagesmietsatz vereinbart, der jeweils in kurzer Frist bezahlt werden sollte. Wenn auch der Vertrag rechtlich als Schiffsmiete verbunden mit Dienstvertrag und Dienstverschaffungsvertrag zu beurteilen ist, fällt wirtschaftlich gesehen der Unterschied zu einem Gesamtraumfrachtvertrag, für den nach § 196 Nr. 3 die zweijährige Verjährungsfrist für die Frachtforderung gilt, nicht so erheblich ins Gewicht, daß nicht auch hier von einem gewerbsmäßigen. Hand ein, nämlich Vermieten, gesprochen werden könnte. Demnach ist die Verjährung der Forderung des Klägers, der die Regelung seiner Schuld nach dem Abkommen nicht verlangt hat, am 1. Februar 1959 eingetreten.

14

IV.

Nach alldem war im Ergebnis das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

Dr. Nastelski
Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Reinicke