Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1975, Az.: VII ZR 302/74
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1975
- Aktenzeichen
- VII ZR 302/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 15727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 23.10.1974
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Bliesener
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten erteilten der Klägerin den Auftrag, ein "B.-Massiv-Haus" zu bauen. In dem Vertrag vom 30. November 1969 wurde die Geltung der VOB (B) vereinbart; der Preis von 141. 000 DM war nach einem Zahlungsplan in fünf Raten zu begleichen. Weiter heißt es:
"Die Raten 1 bis 4 sind spätestens 8 Tage nach Rechnungseingang fällig. Die letzte Rate (3 % = 4. 230 DM) ist Zug um Zug gegen Übergabe der Schlüssel zahlbar. ...
Für Mehrleistungen wird eine gesonderte Rechnung erstellt, die 8 Tage nach Erhalt zahlbar ist. Für Minderleistungen wird eine Gutschrift gegeben, welche bei der Schlußrechnung berücksichtigt wird. ... Tritt nach Vertragsabschluß eine mittelbare oder unmittelbare Lohnerhöhung ein, so ist ein Zuschlag zu dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis zu entrichten. Der Zuschlag besteht in einer der prozentualen Lohnerhöhungen entsprechenden Erhöhung der Hälfte des Baupreises, bezogen auf diejenigen Leistungen, welche zeitlich von der Lohnerhöhung betroffen sind. ...
Dieser Passus entfällt, sofern die Baugenehmigung komplett bis zum 1. März 1970 beim Auftragnehmer vorliegt und die Finanzierung bis dahin gesichert ist, so daß der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, ab 2. März 1970 mit dem Bau beginnen zu können."
Die Baugenehmigung ging der Klägerin am 6. März 1970 zu. Die Beklagten bezogen das Haus am 28. November 1970. Bis auf die letzte Rate, an der sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen verschiedener Mängel geltend machen, haben die Beklagten den vereinbarten Preis von 141. 000 DM bezahlt.
Am 26. März 1973 erstellte die Klägerin eine "Schlußrechnung", die - unter Verrechnung eines Guthabens der Beklagten für Baustrom in Höhe von 100 DM - mit einer Forderung von 18.926,65 DM abschließt. 14.276,26 DM dieses Betrages entfallen auf Lohnerhöhungszuschläge, 520,39 DM auf Sonderleistungen (Fliesenarbeiten) und 4. 130 DM (unter Berücksichtigung der Gutschrift) auf die letzte Rate aus dem Werkvertrag.
Mit ihrer - am 4. Mai 1973 eingereichten und am 17. Mai 1973 zugestellten - Klage hat die Klägerin [unter Einschluß einer inzwischen fallen gelassenen weiteren Forderung für Sonderleistungen (Verfugungs arbeiten) über 1.026,75 DM]von den Beklagten Zahlung von 19.953,40 DM nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 4.650,39 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage voll abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in Höhe von 18.926,65 DM nebst Zinsen weiter.
Gründe
I.
1.
Im Gegensatz zum Landgericht hält das Berufungsgericht die Klageansprüche für verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 201 BGB sei am 31. Dezember 1972 - also vor Klageerhebung - abgelaufen. Die "Schlußrechnung" vom 26. März 1973 habe hier für den Beginn der Verjährungsfrist keine Bedeutung, da die Parteien die Fälligkeit der Vergütung in dem Bauvertrag abweichend von § 16 VOB (B) geregelt hätten. Mit diesem Vertrag seien echte Teilzahlungen auf die endgültige, der Höhe nach feststehende Vergütung von 141. 000 DM und nicht nur Abschlagszahlungen im Sinne von § 16 Nr. 1 VOB (B) vereinbart worden. Die Klägerin habe somit die im Zahlungsplan festgelegten Raten uneingeschränkt und in unmittelbarer Anrechnung auf den Gesamtpreis zum jeweils vereinbarten Fälligkeitstermin fordern können. Da die letzte Rate nach dem Vertragsinhalt zur Zeit der Schlüsselübergabe, also spätestens im November 1970, fällig geworden sei, habe die Verjährungsfrist mit Ablauf dieses Jahres zu laufen begonnen.
Gegen diese rechtliche Würdigung wehrt sich die Revision vergeblich. Die Verjährungsfrist beträgt hier 2 Jahre ( BGHZ 39, 255 ). Das bezweifelt die Klägerin auch nicht.
Der Vertrag stellt trotz der Verwendung eines Vordrucks wegen der zahlreichen individuellen Bestimmungen keinen Formularvertrag dar. Darüber hinaus enthält er eine Gerichtsstandsklausel. Damit ist er in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar.
Seine Auslegung durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Danach stellten die vereinbarten Ratenzahlungen - entgegen dem Normalfall bei Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen gemäß § 16 VOB (B) - nicht nur vorläufige, letztlich auf Grund der Schlußrechnung auszugleichende - -Conto-Zahlungen dar. Vielmehr war jedenfalls mit der Fälligkeit der letzten Rate der gesamte Pauschalpreis zu zahlen. In einem derartigen Fall bedarf es keiner Schlußrechnung über den Pauschalpreis.
2.
Die im Jahre 1970 entstandene Forderung von 520,39 DM für Sonderleistungen (Fliesenarbeiten) hält das Berufungsgericht für verjährt, weil nach dem Vertrag für Sonderleistungen eine gesonderte Rechnung zu erstellen gewesen sei. Damit aber hätten derartige Ansprüche gerade nicht in eine etwaige Schlußrechnung einbezogen werden sollen, so daß auch diese Forderung bereits mit Ablauf des Jahres 1972 verjährt sei.
Diese Erwägungen, die auf einer vertretbaren und rechtlich nicht angreifbaren Vertragsauslegung beruhen, halten ebenfalls den Angriffen der Revision stand. Ob die Forderung schon bei Abschluß der Sonderleistung oder erst bei Abnahme des gesamten Bauwerks fällig wurde, kann dabei offen bleiben, da beide Ereignisse im Jahre 1970 liegen. Daß nach dem Vertrag die Forderung 8 Tage nach Erhalt der gesonderten Rechnung zu zahlen ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht als eine vertragliche Änderung des § 641 BGB angesehen.
3.
Die Revision bleibt auch erfolglos, soweit sie sich gegen die Abweisung des Lohnerhöhungsanspruchs wendet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, wegen des engen Zusammenhangs zwischen den prozentualen Zuschlägen und dem Pauschalpreis gelte für die Verjährung der Lohnkostenzuschläge dasselbe wie für die Verjährung der Pauschalpreisforderung selbst. Da die Parteien im Vertrag nicht zum Ausdruck gebracht hätten, daß die Beklagten auf die Lohnkostenzuschläge zunächst lediglich Abschlagszahlungen zu leisten hätten, seien diese Zuschläge ebenso zu behandeln wie die Ausgangsbeträge. Daß die aus der Erhöhungsklausel abzuleitende Forderung schwieriger zu ermitteln sei als der im voraus festgelegte Grundpreis und seine Teilbeträge, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Auch diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wäre nicht sinnvoll, wenn für die Lohnkostenzuschläge eine andere Verjährungsfrist laufen würde als für den vereinbarten Preis selbst. Dabei kann dahinstehen, ob die Zuschläge jeweils in die einzelnen Teilzahlungen einzubeziehen waren. Jedenfalls waren sie mit der letzten Rate des Festpreises (also bei Schlüsselübergabe) fällig und damit einklagbar. Auch sie sind daher verjährt.
II.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.