Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.12.1982, Az.: 2 AZN 337/82
Revision
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.12.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZN 337/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 10128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 21.07.1981 - 8/7 Ca 426/80
- LAG Frankfurt 15.03.1982 - 11 Sa 1055/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 41, 188 - 193
- JR 1984, 132
- MDR 1983, 524 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Divergenz als Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 72 a Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht mit einem tragenden abstrakten Rechtssatz von einem abstrakten Rechtssatz einer angezogenen Entscheidung abweicht. Die voneinander abweichenden Rechtssätze müssen sich aus der anzufechtenden, wie aus der angezogenen Entscheidung unmittelbar ergeben und so deutlich ablesbar sein, daß nicht zweifelhaft bleibt, welchen Rechtssatz die Entscheidungen aufgestellt haben (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. BAG 32, 136).
2. Ein abstrakter Rechtssatz, auf dem das anzufechtende Urteil beruht, mag zwar ausnahmsweise in einer scheinbar nur fallbezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts enthalten sein (BAG vom 4. August 1981 -- 3 AZN 107/81 -- AP Nr. 9 zu § 72 ArbGG 1979 Divergenz). Daraus folgt aber nicht, daß jede Rechtsanwendung (Subsumtion) zwangsläufig die Aufstellung eines Rechtssatzes enthält. Es ist vielmehr nach wie vor zwischen der Divergenz und der möglicherweise unrichtigen Rechtsanwendung zu unterscheiden.