§ 3 NAufnG - Unterbringung in Landeseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Niedersächsisches Aufnahmegesetz - NAufnG)
- Amtliche Abkürzung
- NAufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) 1Das Land kann neben den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften auch sonstige Unterbringungseinrichtungen betreiben oder betreiben lassen. 2Soweit das Land dabei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst erbringt, entfällt die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs. 1.
(2) Die Aufnahme von Personen in Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterbringungseinrichtungen des Landes begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.