Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1989, Az.: 1 StR 608/88

Verdunklungsgefahr als Voraussetzungen für eine Inhaftierung des Angeklagten; Zum gezielten Einsatz unzulässiger Mittel bei der Vernehmung des Beschuldigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1989
Aktenzeichen
1 StR 608/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 11966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 16.06.1988

Fundstellen

  • Kriminalistik 1989, 611
  • StV 1989, 515

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung von § 136a, wenn es zu einer Aussage eines vorläufig festgenommenen Beschuldigten kommt, nachdem ihm die unzutreffende Information gegeben worden war, bei einem umfassenden Geständnis komme er wegen fehlender Verdunkelungsgefahr wieder auf freien Fuß.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. März 1989
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Juni 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, das vom Landgericht bei der Urteilsfindung verwertete Geständnis des Angeklagten bei der Polizei sei unter Verletzung des § 136 a Abs. 1 StPO zustandegekommen.

    Nach den dazu getroffenen Feststellungen hatte der unter dem Vorwurf, eine Dirne mit seinem Pkw entführt, sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben, vorläufig festgenommene Beschuldigte zunächst eine Einlassung zur Sache abgelehnt. Allerdings hatte er in einem informatorischen Gespräch, das in einem Aktenvermerk festgehalten war (Bl. 20 d.A.), angegeben, daß er "die Nacht mit seinem Pkw unterwegs war. Der Pkw war nicht verliehen worden". Das Fahrzeug selbst war inzwischen von der Polizei sichergestellt worden (Bl. 20 d.A.). Als er am nächsten Tage zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu einem Kriminalbeamten gebracht wurde, der ihn anschließend dem Haftrichter vorführen sollte, fragte er diesen, was geschehe, wenn er aussage, ob er dann auf freien Fuß komme. Die daraufhin von dem Beamten beim Staatsanwalt telefonisch eingeholte Auskunft, er - der Staatsanwalt - sehe nur für den Fall, daß der Beschuldigte ein umfassendes Geständnis ablege, keine Gründe für eine weitere U-Haft mehr, insbesondere sei dann auch nicht mehr von einer Verdunklungsgefahr auszugehen (UA S. 20), war objektiv unzutreffend; das gleiche gilt für die Erläuterung über den Begriff der Verdunklungsgefahr, die der Beamte dem Beschuldigten anschließend auf dessen Bitte gab. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß die Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO für eine Inhaftierung wegen Verdunklungsgefahr nicht vorlagen. Weder ist ersichtlich, welche Möglichkeiten der Angeklagte bei der gegebenen Sachlage noch hatte, auf Beweismittel einzuwirken, noch ergaben sich aus dem bisherigen Verhalten des Angeklagten irgendwelche Anhaltspunkte für derartige Absichten.

    Ungeachtet dieser Mängel in den dem Beschuldigten erteilten Auskünften liegt jedoch eine verbotene Vernehmungsmethode im Sinne des § 136 a Abs. 1 StPO nicht vor. Zwar war sowohl dem Kriminalbeamten wie auch dem Staatsanwalt bewußt, daß ihre Auskünfte für den Beschuldigten bei seiner Entscheidung, ob er sich zur Sache einlassen sollte, von erheblicher Bedeutung waren. Andererseits fehlt jedoch der von § 136 a Abs. 1 StPO vorausgesetzte gezielte Einsatz unzulässiger Mittel (vgl. BGHR § 136 a Abs. 1 Täuschung 1; BGH NStZ 1989, 32 und 33). Ob in solchen Fällen das Verhalten der Ermittlungsbeamten auf bewußte Irreführung oder Drohung zielt oder ob es sich lediglich um fahrlässige Fehlleistungen handelt, ist aus den konkreten Umständen der Vernehmungssituation zu entnehmen (vgl. BGHR § 136 a Abs. 1 Täuschung 1). Hier hatte der Kriminalbeamte zunächst gar nicht die Absicht gehabt, den Beschuldigten zu vernehmen; als sich dieser nach der ihm erteilten Belehrung zur Aussage bereit erklärte, riet der Beamte ihm, doch zunächst seinen Verteidiger, der ihn bereits am Vortage beraten hatte, anzurufen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß Kriminalbeamter und Staatsanwalt den Angeklagten gezielt durch Täuschung oder Drohung zu einer Aussage veranlassen wollten. Vielmehr lag es nach allem so, daß der Kriminalbeamte keine ausreichenden Kenntnisse des Haftrechts besaß, während dem Staatsanwalt die Akten noch nicht vorgelegen hatten und er eine Beurteilung abgab, ohne mit der Sache ausreichend vertraut zu sein. Derartige Fehlleistungen sind zu beanstanden, erfüllen aber nicht die Voraussetzungen des § 136 a Abs. 1 StPO.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg
Ulsamer
Maul
v. Gerlach
Brüning