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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1953, Az.: I ZR 168/53

Verstoß gegen die Zugabeverordnung durch die Beigabe von kleinen Eisenbahneinzelteilen zu einem Lebensmittelprodukt; Zugabeartikel als geringwertige Kleinigkeit im Sinne der Zugabeverordnung (ZugabeVO); Maßgeblichkeit des Verbrauchswerts und Verkaufswerts; Relative Begrenzung des Begriffs der Geringwertigkeit; Abstellen auf die Verwendungsfähigkeit als Geschenk für Kinder und die voraussichtliche Lebensdauer der Artikel ; erfordernis der Betrachtung des im Einzelfalle in Frage kommenden Zugabestückes ; Allgemeine ziffernmäßige Festlegung des zulässigen Wertverhältnisses zwischen dem Wert der Zugabe und der Hauptware ; Sammelergebnis als Gegenstand der Zugabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1953
Aktenzeichen
I ZR 168/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 13.07.1953

Fundstellen

  • BGHZ 11, 260 - 274
  • DB 1954, 211-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1954, 298
  • MDR 1954, 288-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 469-472 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

M.-Union-AG, H., E.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Bernhard F. und Anton H., daselbst,

Prozessgegner

Firma Lebensmittelwerk E. GmbH, H.-B., F. allee ...,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Ei. und Walter S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unter den nach § 1 Abs. 2 a ZugabeVO als Zugaben erlaubten geringwertigen Kleinigkeiten sind Waren oder Leistungen zu verstehen, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden.

  2. 2.

    Bei der Frage, ob eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 ZugabeVO anzusehen ist, ist von dem Verbrauchs- und Verkehrswert der Zugabe, nicht von der Höhe der Kosten auszugehen, die der Händler oder Fabrikant aufwenden muß, um sich die Zugabe zu beschaffene Maßgebend ist der absolute Wert. Das Wertverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und dem der Hauptware oder Leistung ist zugaberechtlich ohne Bedeutung. Jedoch kann die Ankündigung, das Anbieten oder das Gewähren einer geringwertigen Kleinigkeit als Zugabe neben einer Hauptware oder Leistung von ebenfalls nur geringem Wert einen Verstoß gegen § 1 UnlWG darstellen.

  3. 3.

    Die Wertgrenze, bis zu der eine Zugabe als geringwertige Kleinigkeit bezeichnet werden kann, lässt sich ziffernmässig nicht allgemein festlegen. Maßgebend sind die umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Art und Ausführung, die Verwendungsfähigkeit und die Lebensdauer des Zugabegegenstandes.

  4. 4.

    Werden Einzelstücke ausgegeben, die für sich allein nicht bestimmungsgemäß verwendet werden können, sondern für den Kunden wirtschaftlich nur als Bestandteile einer Sammlung von Wert und Interesse sind, so ist Gegenstand der Zugabe das Sammelergebnis (sog. echte Sammlung). Für die Frage, ob als Zugabe eine geringwertige Kleinigkeit angekündigt, angeboten oder gewährt wird, ist allein auf den Wert des Sammelergebnisses abzustellen. - Sind die Einzelstücke zwar geeignet oder bestimmt, Teil einer Sammlung zu werden, ist aber jedes Einzelstück schon für sich einer bestimmungsgemäßen wirtschaftlichen Verwendung zugänglich, so ist Gegenstand der Zugabe nicht das Sammelergebnis, sondern das Einzelstück (sog, unechte Sammlung). Für die Frage, ob sich die Zugabe innerhalb der Grenzen des § 1 Abs. 2 a ZugabeVO hält, ist hier auf das Einzelstück abzustellen. Der zusätzliche Anreiz, der auf den Kunden dadurch ausgeübt wird, dass das Einzelstück bestimmt oder geeignet ist. Seil einer Sammlung zu werden, kann sich dabei aber auf das Einzelstück werterhöhend auswirken.

In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nastelski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 3 für Handelssachen, vom 13. Juli 1953, wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe verurteilt es zu unterlassen, beim Vertrieb von Margarine an Haushaltsverbraucher durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Beklagten nicht gekennzeichnete, aus Kunststoff gepresste Eisenbahneinzelteile (Lokomotiven Tender. Kessel-, Güter- oder Personenwagen) der von ihr bisher als Zugabeartikel verwendeten Art oder andere Gegenstände aus Kunststoff gleichen oder höheren Verbrauchs- und Verkehrswertes als Zugabe zu gewähren oder gewähren zu lassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und den Vertrieb von Margarine. Die Beklagte läßt ihren Erzeugnissen bei dem Vertrieb durch den Einzelhändler je Pfund kleine, aus Kunstharz gepresste Eisenbahneinzelteile (Lokomotiven, Tender und Waggons) in Einkaufswert von 0,072-0,097 DM zugeben, die zu einem vollständigen Eisenbahnzug zusammengestellt und in einem Karton mit Bildern zum Ausschneiden verpackt im Spielwarenhandel in H. 1,25 DM kosten. Die Beklagte beabsichtigt, auf die Möglichkeit, aus den Einzelteilen einen solchen Zug zusammenzustellen, in Prospekten hinzuweisen. Sie hält sich grundsätzlich für berechtigt, zum Sammeln bestimmte oder dazu geeignete Zugaben verteilen zu lassen, und will auf andere Zugabeartikel gleicher Werthöhe zurückgreifen, falls die zur Zeit von ihr verteilten Eisenbahneinzelteile als Zugabe beanstandet werden.

2

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verstosse mit den von ihr gewährten oder für die Zukunft beabsichtigten Zugaben gegen die Zugabeverordnung, da die von ihr verteilten Eisenbahneinzelteile oder andere Zugabeartikel gleichen Wertes weder nach ihrem absoluten wert noch unter Berücksichtigung des Wertes der Hauptware, der sie beigegeben würden, als geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 a ZugabeVO angesehen werden könnten. Soweit die Beklagte zum Sammeln bestimmte oder doch geeignete Zugaben gewähre oder in Zukunft gewähren wolle genüge es zudem nicht, daß das jeweils beim Kauf eines bestimmten Quantums der Hauptware gewährte Zugabeeinzelstück sich als geringwertige Kleinigkeit darstelle, wenn die vollständige Sammlung als neue selbständige Sachgesamtheit einen Wert repräsentiere, der die einer Zugebe gesetzten Grenzen überschreite. Dies müsse nicht nur gelten, wenn das Einzelstück ohne Vervollständigung durch weitere Einzelstücke wertlos oder unverwendbar sei (z.B. einzelne Spielkarten Teile einer Uhr oder einer Landkarte), sondern auch dann, wenn das Zugabestück schon für sich allein einen gewissen Wert besitze, der sich aber erst in der vollständigen Zugabeserie über den Wert der Summe der Einzelstücke zum Werte der Sachgesamtheit erhöhe (z.B. Teile eines Eisenbahnzuges, eines Tiergartens, eines Spieles).

3

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Heidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

A.

  1. 1)

    beim Vertrieb von Margarine an Haushaltsverbraucher Sachen als Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, die nicht durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Beklagten gekennzeichnet sind wenn für das einzelne Zugabestück

    1. a)

      der Einkaufspreis ab Werk des Lieferanten je 2 Pf oder deren Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels - 6 Pf übersteigt oder

    2. b)

      der Einkaufspreis der Zugabe 2 % oder deren Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels - 6 % des Verbraucherpreises der Margarine übersteigt

B.

beim Vertrieb von Margarine an Haushaltsverbraucher Sachen zuzugeben die zwar als Einzelstücke die unter A bezeichneten Wertgrenzen nicht überschreiten, jedoch Bestandteil einer Sammlung werden können oder sollen, welche sodann als Sammlung die unter A genannten Wertgrenzen übersteigt,

4

hilfsweise:

beim Tortrieb von Margarine an Haushaltsverbraucher zum Sammeln bestimmte Sachen zuzugeben, die zwar als Einzelstücke die unter A bestimmten Wertgrenzen nicht überschreiten, aber als Einzelstücke für die Empfänger noch nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, sondern erst als Sammlung, welche die unter A bezeichneten Wertgrenzen überschreitet, den vorgesehenen Verwendungszweck ermöglichen.

5

Zu dem Antrage unter A hat die Klägerin vier Hilfsanträge gestellt, in denen jeweils der Einkaufspreis des einzelnen Zugabestückes mit 3, 5, 7 und 10 Pf bzw. mit 3, 5, 7 und 10 % des Verbraucherpreises der Margarine und der Verbrauchs- und Verkehrswert des einzelnen Zugabestückes mit 10, 15, 20 und 30 Pf bzw. mit 10, 15, 10 und 30 % des Verbraucherpreises der Margarine eingesetzt worden ist.

6

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

7

Sie ist der Auffassung, die in der Klageanträgen umschriebenen Tatbestände enthielten keinen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. Die Zugaben, die sie gegenwärtig verteile oder in Zukunft zu verteilen beabsichtige, seien nach der Zugabeverordnung als geringwertige Kleinigkeiten erlaubt. Daß sich die Zugabestücke zum Sammeln eigneten, ändere daran nichts, da die Einzelteile für sich allein betrachtet verwendbar seien und keine bestimmte Form der Sammeltätigkeit vorgeschrieben werde.

8

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und der Beklagten verboten:

  1. A.

    beim Vertriebe von Margarine an Haushaltsverbraucher Bachen als Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, die nicht durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Beklagten gekennzeichnet sind, wenn für das einzelne Zugabestück der Verbrauchs- und Verkehrswert, gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels, 0,10 DM oder 10 % des Verbraucherpreises der Margarine übersteigt,

  2. B.

    beim Vertrieb von Margarine an Haushaltsverbraucher zum Sammeln bestimmte Sachen zuzugeben, die zwar als Einzelstücke die unter A bezeichneten Wertgrenzen nicht überschreiben, aber als Einzelstücke für die Zugebeempfänger noch nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, sondern erst als Sammlung, deren Verbrauchs- und Verkehrswert die unter A bezeichneten Wertgrenzen Überschreitet, den vorgesehenen Verwendungszweck ermöglichen.

9

Gegen dieses Urteil heben beide Parteien Sprungrevision eingelegt. Die Klägerin bittet, unter Zurückweisung der Revision der Beklagten ihrem Antrage unter A 1) und ferner dem Hauptantrage unter B stattzugeben. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen und die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr stattgegeben worden ist.

Entscheidungsgründe

10

I.

Die Zugabeverordnung vom 9. März 1932 (RGBl I 121) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 1933 (RGBl I 264) und des nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl I 939) spricht in § 1 Abs. 1 ein grundsätzliches Verbot der Zugabe aus, lässt aber von diesem Verbot in Abs. 2 die dort unter a-g aufgeführten Ausnahmen zu. Im vorliegenden Falle kommt hiervon, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nur die Bestimmung des § 1 Abs. 2 a in Betracht, wonach abgesehen von - hier nicht interessierenden - Reklamegegenständen von geringem wert als Zugabe "geringwertige Kleinigkeiten" angekündigt, angeboten und gewährt werden dürfen. Hierüber sind sich auch die Parteien einig. Für die Frage, ob die Beklagte sich eines Verstosses gegen die Zugabeverordnung schuldig gemacht hat oder mit der von ihr beabsichtigten Verteilung von Zugabestücken schuldig machen würde, ist daher entscheidend, ob die Zugabeartikel, die die Beklagte ausgibt oder auszugeben beabsichtigt, als geringwertige Kleinigkeiten im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden können.

11

II.

Die Zugabeverordnung hat den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit nicht näher umschrieben und damit einer Reihe von Zweifelsfragen Zaum gegeben, deren Klärung mit der gegenwärtigen Klage erstrebt wird.

12

1)

Das Landgericht hat zunächst die Trage erörtert, ob bei der Bestimmung des Begriffs der Geringwertigkeit von dem "Gestehungspreis", also von den Kosten ausgegangen werden müsse, die der Händler oder Fabrikant aufzuwenden habe, um sich den Zugabeartikel zu beschaffen, oder ob als Ausgangspunkt der Verbrauchs- und Verkehrswert zu nehmen sei, den der Zugabeartikel im allgemeinen, insbesondere für den Durchschnittskäufer besitze. Diese Frage beantwortet es dahin, daß der Verbrauchs- und Verkehrswert entscheidend sei. Damit folgt das Landgericht der hierzu in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend vertretenen Meinung (RGZ 149, 242; Baumbach-Hefermehl Anm. 2 A und B zu § 1 ZugabeVO; Hefermehl WuW 1953, 269). Der erkennende Senat tritt dieser Meinung bei.

13

Sinn und Zweck der Zugabeverordnung bestehen darin, den Gefahren zu begegnen, die mit dem Zugabewesen verbunden sind. Die Ankündigung, das Anbieten oder das Gewähren einer Zugabe sind wettbewerbliche Maßnahmen. Die Zugabe soll dazu dienen, auf den Kunden einen Anreiz dahin auszuüben, sich für die Ware oder Leistung zu entscheiden, neben der die Zugabe angekündigt, angeboten oder gewährt wird. Naturgemäß ist der Anreiz, den die Zugabe auf den Kunden ausübt, umso stärker, und also die mittels der Zugabe betriebene Werbung (Wertreklame) umso wirkungsvoller, je wertvoller und erstrebenswerter die Zugabe für den Kunden ist. Das kann zu Übersteigerungen und Preisverschleierungen, gegebenenfalls auch zu einer Schädigung derjenigen Geschäftszweige führen, die sich mit den als Zugabe gewährten Waren oder Leistungen im ordentlichen Geschäftsverkehr befassen. Überdies besteht für den Kunden die Gefahr, daß er von der Ware abgelenkt wird und sich weniger von wirtschaftlichen Erwägungen, insbesondere nicht von der Güte und Preiswürdigkeit der Ware oder Leistung als durch den Wunsch bestimmen laßt, in den Genuß der Zugabe zu gelangen (Amtl. Erläuterungen zur Zugabe-VO RAnz vom 12. März 1932 Nr. 61). Diesen Gefahren ist der Gesetzgeber in der Weise begegnet, daß er die Zugabe in § 1 Abs. 1 ZugabeVO grundsätzlich verboten und von diesem Verbot die in Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen zugelassen hat, mit denen er dem Handel die erforderliche Bewegungsfreiheit einräumen wollte und die er ohne Gefahr für das kaufende Publikum verantworten zu können glaubte (Amtl. Erläuterungen zur ZugabeVO aaO). Für die Auslegung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit ist daraus zu entnehmen, daß darunter nur solche Waren oder Leistungen zu verstehen sind, von denen, wenn sie als Zugabe angekündigt angeboten oder gewährt werden, jene Gefahren nicht befürchtet zu werden brauchen. Das zwingt aber dazu, als Ausgangspunkt für die Begriffsbestimmung den Verbrauchs- und Verkehrswert zu wählen, den die Zugabe für den Kunden hat. Bei Erlaß der Zugabeverordnung mögen allerdings die zu jener Zeit besonders augenfällig in Erscheinung getretenen Übersteigerungen sowie die Gesichtspunkte der Preisverschleierung und der Schädigung fremder Geschäftszweige im Vordergrund gestanden und den unmittelbaren Anlaß zum Eingreifen des Gesetzgebers geliefert haben. Die amtlichen Erläuterungen zur ZugabeVO lassen aber keinen Zweifel darüber, daß der Gesetzgeber auch der Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Kunden durch die Zugabe entgegentreten wollte. Dieser Gefahr, die für die Wertreklame in besonderem Maße charakteristisch ist, da hier auf den Kunden - entgegen dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs - durch ausserhalb der Gute und Preiswürdigkeit der Ware liegende Mittel eingewirkt wird, kann indessen wirksam nur begegnet werden, wenn bei der Bestimmung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit der Wert zugrunde gelegt wird, den der Kunde der Zugabe beimisst. Diesem Wert entspricht aber der Verbrauchs- und Verkehrswert der Zugabe. Die Höhe der Gestehungskosten, die der Händler oder Fabrikant aufwenden musste, um sich die Zugabe zu beschaffen, ist für die Werteinschätzung, die der Kunde der Zugabe zuteil werden lässt, ohne Belang. Sie kann deshalb, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn die Feststellung des Verbrauchs- und Verkehrswertes Schwierigkeiten bereitet, und in solchen Fallen einen Anhalt für die Ermittlung dieses Wertes abgeben.

14

Die Angriffe, die die Revision der Beklagten hiergegen richtet, sind nicht gerechtfertigt. Aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, wie dargelegt, daß der Verbrauchs- und Verkehrswert den Ausgangspunkt bilden muß. Es müßten zwingende Gründe vorliegen, wenn statt dessen von den Gestehungskosten sollte ausgegangen werden müssen. Solche Gründe sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere könnte es nicht als ausreichend angesehen werden, wenn die in den Fällen der Wertreklame auftretenden Preisverschleierungen, wie die Revision der Beklagten meint, ihre Ursache gerade in den Kosten hätten, die der Händler oder Fabrikant für die Beschaffung der Zugabe aufwenden muß. Die Zugabeverordnung wollte zwar auch den Preisverschleierungen entgegentreten, die vielfach mit der Wertreklame verbunden sind. Daß aber, wie die Revision der Beklagten ausführt, die Verhinderung von Preisverschleierungen das Hauptziel der Zugabeverordnung gewesen sei, kann nicht als zutreffend anerkannt werden. Die Frage, ob für etwaige Preisverschleierungen allein die Höhe der Gestehungskosten der Zugabe und nicht vielmehr auch die Wertvorstellung ursächlich ist, die der Kunde von der Zugabe gewinnt, kann daher auf sich beruhen. Wenn die Revision der Beklagten ferner auf das Gesetz über die Änderung der Zugabeverordnung vom 20. August 1953 (BGBl I S 939) verweist, wonach Kundenzeitschriften, die "in ihrem Kostenaufwand geringwertig" sind, zugegeben werden dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, daß es sich hierbei um eine auf Kundenzeitschriften zugeschnittene Sonderregelung handelt, der deshalb für die Auslegung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 a keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Die Revision der Beklagten meint schließlich noch, mit geringen Kosten einen ansprechenden Gegenstand herzustellen oder dem Kunden zu gewähren, sei eine fortschrittliche, dem Interesse des Kunden dienende Art der Werbung und verdiene Forderung; eine dem entgegenstehende Gesetzesauslegung sei daher unrichtig. Auch mit dieser Erwägung kenn es nicht gerechtfertigt werden, bei der Auslegung des Begriffs der geringwertigen Kleinigkeit auf die Gestehungskosten des Händlers abzustellen. Die Zugabeverordnung hat sich ersichtlich gegen die Werbeform der Wertreklame ausgesprochen. Eine Auslegung, die den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit erweitern würde, kann daher nicht mit der Erwägung gefordert werden, daß sie der Förderung dieser Werbeform dienlich sei.

15

2)

Mit Recht ist das Landgericht sodann der Auffassung der Beklagten entgegengetreten, daß in den Fällen, in denen unterschiedliche Gruppen von Zugabeartikeln ausgegeben würden, nur der Durchschnittswert maßgebend sein könne, der dem einzelnen Zugabestück innerhalb seiner Gruppe zukomme. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die Revision der Beklagten ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.

16

3)

Schließlich hat das Landgericht die Frage erörtert, ob entsprechend der Meinung der Klägerin der Begriff der Geringwertigkeit nicht nur absolut genommen werden dürfe, sondern dann, wenn das Wertverhältnis zwischen der Zugabe und der Hauptware es erfordere, auch relativ begrenzt werden müsse. Seiner in Rechtsprechung und Rechtslehre überwiegend vertretenen Auffassung, daß es nur auf den absoluten Wert ankommen könne, ist zuzustimmen (RGZ 149, 248; Gottschick, Das Zugabeverbot S 32; Klauer, Das Zugabewesen S 35; Große Markenartikel 1952, 108; teilweise abweichend. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Anm. 2 B zu § 1 ZugabeVO). Die Zugabeverordnung nimmt Zugäben, die in geringwertigen Kleinigkeiten bestehen, ohne Einschränkung von dem grundsätzlichen Zugabeverbot aus. Sie stellt damit ersichtlich allein auf den absoluten Wert, nicht auf das Wertverhältnis der Zugabe zur Hauptware ab. Das Landgericht verkennt nicht, daß seihe Auffassung in den Fällen, in denen auch die Hauptware nur einen geringen Wert hat, zu unerwünschten Ergebnissen führen kann, sofern die Beurteilung allein nach der Zugabeverordnung erfolgt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den vom Gesetzgeber lediglich absolut aufgefassten Begriff der geringwertigen Kleinigkeit hier auch relativ zu begrenzen. Für den Fall, daß die Hauptsache einen erheblichen Wert hat, will auch die Klägerin den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit absolut aufgefasst wissen. Wird der Begriff aber in diesem Falle absolut genommen, so wäre es folgewidrig, ihn dann, wenn die Hauptware nur einen geringen Wert hat, aus dem Wertverhältnis zwischen Hauptware und Zugabe zu bestimmen, Entgegen der Meinung der Revision der Klägerin kann auch nicht anerkannt werden, daß sowohl der Gesetzgeber wie auch die Rechtsprechung im Grunde zu einer relativen Begrenzung des Begriffs der Geringwertigkeit hinneigten. Allerdings hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den zulässigen Grenzwert ziffernmässig zu bestimmen, und ebensowenig hat sich die Rechtsprechung zu einer ziffernmässigen Festlegung dieses Wertes verstanden. Darin liegt aber nicht, wie die Revision annimmt, eine stillschweigende Anerkennung der "Relativitätstheorie". Die Haltung des Gesetzgebers und der Rechtsprechung erklärt sich vielmehr daraus, daß in dem Begriff der geringwertigen Kleinigkeit noch etwas mehr liegt als das Merkmal der Geringwertigkeit. Der Ton ruht, wie das Landgericht zutreffend bemerkt, auf dem Wort "Kleinigkeit". Damit ist gesagt, daß es sich um eine Ware oder Leistung handeln muß, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet wird (vgl Baumbach-Hefermehl, Anm. 2 B zu § 1 ZugabeVO, deren Definition ("deren Besitz niemand sonderlich achtet") jedoch einer Ergänzung bedurfte, die es ausschließt, daß bei der Beurteilung auf das bloße Affektionsinteresse, insbesondere von Kindern, abgestellt wird). Wann aber diesem Erfordernis genügt ist, lässt sich nicht allgemein und insbesondere nicht mittels einer allgemeingültigen, ziffernmäßig festgelegten Wertgrenze bestimmen. Die Entscheidung ist vielmehr Sache des Einzelfalles. Ausschlaggebend ist allein, ob der Verkehr den im Einzelfalle zur Beurteilung stehenden Zugabeartikel als eine geringwertige Kleinigkeit in dem angeführten Sinne ansieht. Dafür können aber neben dem Geldwert auch sonstige Umstände, insbesondere die Art und Ausführung des Zugabegegenstandes, sein Verwendungszweck oder seine Lebensdauer von Bedeutung sein. Im übrigen bieten, wie das Landgericht mit Recht bemerkt, die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, insbesondere § 1 UnlWG, dort, wo es notwendig erscheint, eine hinreichende rechtliche Grundlage, erforderliche Korrekturen vorzunehmen. Daß dieser Weg, wie die Revision der Klägerin meint, unzweckmässig sei und einen unangebrachten Verzicht auf eine angemessene Auslegung der Zugabeverordnung bedeute, kann nicht anerkannt werden. In den Fällen, in denen es mit Rücksicht auf die Geringwertigkeit der Hauptware nicht gerechtfertigt erscheint, selbst eine nur geringwertige Kleinigkeit als Zugabe zu gewähren, werden jedenfalls in aller Regel wettbewerbsfremde Beweggründe leitend gewesen sein, denen zu begegnen in erster Linie Aufgabe der allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes ist.

17

III.

1)

Von der Erwägung aus, daß für die Beurteilung nicht die Gestehungskosten, sondern der Verbrauchs- und Verkehrswert maßgebend sei, hat das Landgericht mit Recht die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, deren Einkaufspreise sich innerhalb der von den Klageanträgen umfassten Grenzen bewegen.

18

2)

Dem Landgericht kann feiner darin nicht entgegengetreten werden, daß es die Artikel, die die Beklagte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung als Zugabe gewährte oder gewähren ließ (Eisenbahneinzelteile aus Kunststoff), nicht als geringwerbige Kleinigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 a ZugabeVO angesehen hat. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils beruhen insoweit auf rechtsirrtumsfreier tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts und sind daher für das Revisionsgericht bindend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Landgericht, indem es auch auf die Ausführung, die Verwendungsfähigkeit als Geschenk für Kinder und die voraussichtliche Lebensdauer jener Artikel abstellt und bemerkt, daß die Artikel mit Rücksicht hierauf nicht nur die kindliche Begehrlichkeit reizten, sondern auch Erwachsenen den Besitz als wünschenswert erscheinen liessen, den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit verkannt habe.

19

3)

Dagegen begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenker, daß das Landgericht auf Grund der ihm von der Klägerin vorgelegten, nach ihrer Ausführung und den Preisen, zu denen sie im Spielwarenhandel erhältlich sind, unterschiedlichen Zugabeartikel allgemein festgestellt hat, daß Zugabeartikel, derer Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels - 0,10 DM nicht übersteige, noch als geringwertige Kleinigkeiten anzusprechen seien, für Artikel aber, deren Verbrauchs- und Verkehrswert über diesem Betrag liege, diese Begriffsbestimmung nicht mehr zutreffe. Das Landgericht übersieht hier, daß, wie dargelegt, für den Begriff der geringwertigen Kleinigkeit nicht allein der Geldwert, sondern eine Vielzahl weiterer Momente bestimmend ist, und daher erst eine Betrachtung des im Einzelfalle in Frage kommenden Zugabestückes ein abschliessendes Urteil darüber ermöglicht ob es als geringwertige Kleinigkeit bezeichnet werden kann oder nicht. Überdies lassen die Ausführungen des Landgerichts nicht erkennen, ob die Kalkulationen des Spielwarenhandels bei den hier in Rede stehenden Artikeln auf so einheitlichen und zuverlässigen Grundlagen beruhen, daß es möglich sein könnte, die Preise der den Landgericht vorgelegten Artikel als allgemeine Richtschnur zu nehmen. Es besteht keine Gewähr dafür, daß die Klassifizierung, die das Landgericht für die ihr vorgelegten Zugabeartikel an Hand der Preise des Einzelhandels vorgenommen hat und die für diese Artikel zutreffen mag, sich auch für andere Fälle stets als zutreffend erweisen wird.

20

Das angefochtene Urteil konnte daher nicht aufrecht erhalten werden, soweit es der Beklagten entsprechend dem Hilfsantrage A 2 a der Klage allgemein untersagt hat, Zugaben zu gewähren oder gewähren zu lassen, wenn für das einzelne Zugabestück der Verbrauchs- und Verkehrswert - gemessen an vergleichbaren Waren des Einzelhandels - 0,10 DM übersteigt. Aus den gleichen Erwägungen konnten auch der entsprechende Hauptantrag und die weiteren Hilfsanträge der Klage keinen Erfolg haben, die des gleiche Verbot für die Fälle begehren, in denen der Vergleichpreis sich auf 0,06, 0,1 0,20 und 0,30 DM beläuft. Das Unterlassungsverbot mußte vielmehr auf die Zugabestücke abgestellt weiden, die die Beklagte im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung gewährt hat oder hat gewähren lassen (Eisenbahneinzelteile aus Kunststoff) und denen das Landgericht die Kennzeichnung als geringwertige Kleinigkeit in Sinne des § 1 Abs. 2 a ZugabeVO abgesprochen hat. Mit Rücksicht auf die erklärte Absicht der Beklagten, gegebenenfalls auf anders gestaltete Artikel aus Kunststoff mindestens gleichen Verbrauchs- und Verkehrswertes zurückzugreifen, erschien es jedoch unbedenklich, das Verbot auf andere Gegenstände aus Kunststoff gleichen oder höheren Verbrauchs- und Verkehrswertes auszudehnen, da anzunehmen ist, daß die von der Beklagter bisher als Zugebe gewährten Eisenbahneinzelteile den Vollstreckungsinstanzen einen hinreichend zuverlässigen Maßstab für die Beurteilung der Tragweite des Verbotes bieten werden.

21

4)

Ebensowenig kann es gebilligt werden, daß das Landgericht das zulässige Wertverhältnis zwischen dem Wert der Zugabe und der Hauptware allgemein ziffernmassig festgelegt hat. Dieses Wertverhältnis kann, wie dargelegt, nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbsrechts eine Rolle spielen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Beurteilung aber erst ein konkreter, in sich abgeschlossener Sachverhalt zugänglich, der im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Daß die Beklagte sich in der Vergangenheit in dem in Rede stehenden Sinne eines Verstosses gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen schuldig gemacht habe, ist nicht behauptet worden. Allerdings ist die Unterlassungsklage auch dann zulässig, wenn ein rechtswidriger Wettbewerbsverstoß noch nicht verwirklicht worden ist, aber drohend bevorsteht. In diesen Fällen muß sich jedoch die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar abzeichnen, daß eine zuverlässige Beurteilung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglich ist. Im vorliegenden Falle reichen indessen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts über die zukünftigen Werbeabsichten der Beklagten nicht aus, um diese Voraussetzungen für gegeben erachten zu können.

22

IV.

Mit den Klageanträgen unter B wendet sich die Klägerin gegen die Gewährung von Sammelzugaben, und zwar betrifft der Hauptantrag Zugabestücke, von denen jedes für sich als geringwertige Kleinigkeit anzusehen ist, aber Bestandteil einer nicht mehr als geringwertige Kleinigkeit zu bezeichnenden Sammlung werden kann oder werden soll, ohne Rücksicht darauf, ob es auch für sich allein bestimmungsgemäß verwendbar ist oder nicht, während sich der Hilfsantrag auf geringwertige Zugabestücke bezieht, die als Einzelstück einer bestimmungsgemässen Verwendung nicht zugänglich sind, sondern nur als Bestandteile einer - nicht mehr geringwertigen - Sammlung Verwendung finden können.

23

1)

Das Landgericht hat dem Hilfsantrage stattgegeben, da in den von diesem Antrage erfassten Fällen dem Kunden nicht das für sich unverwendbare Einzelstück, sondern das allein verwendbare Sammelergebnis als Zugabe gewährt werde, so daß bei der Frage, ob es sich bei der Zugabe um eine geringwertige Kleinigkeit handle, nicht auf das Einzelstück sondern auf das Sammelergebnis abzustellen die Gewährung der Zugabe also nur dann statthaft sei, wenn auch das Sammelergebnis als geringwertige Kleinigkeit bezeichnet werden könne. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

24

Die Revision der Beklagten vertritt zwar die Auffassung, der Beurteilung sei in jedem Falle das Einzelstück zugrunde zu legen, da der Käufer der Hauptware jeweils nur das Einzelstück erhalte und es ungewiss sei und von seiner Entschliessung abhänge, ob er die Hauptware weiterhin beziehen und somit schließlich in den Genuß des Sammelergebnisses gelangen werde. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.

25

Für die Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß es sich, wie dargelegt, bei der Gewährung einer Zugabe um eine wettbewerbliche Maßnahme handelt, durch die auf den Kunden ein Anreiz dahin ausgeübt werden soll, sich für den Bezug einer bestimmten Ware oder für eine bestimmte Leistung zu entscheiden Dieser Anreiz geht in den gegenwärtig in Rede stehenden Fällen der sog echten Sammlung nicht von dem jeweils gewährten Einzelstück, das für sich allein unverwendbar und daher für den Kunden wirtschaftlich ohne Wert und Interesse ist, sondern von dem Sammelergebnis aus, in dessen Genuß der Kunde durch Ansammeln der Einzelstücke gelangen kann. Zugaberechtlich ist es deshalb verfehlt, das Einzelstück als Gegenstand der Zugabe anzusehen, Gegenstand der Zugabe kann hier nur das Sammelergebnis sein, auf dem allein die wettbewerbliche Wirkung der mit der Zugabe betriebenen Werbung beruht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Zugabe innerhalb der Grenzen des § 1 Abs. 2 a ZugabeVO hält, ist daher nicht auf den Verbrauchs- und Verkehrswert des Einzelstücks, sondern auf den des Sammelergebnisses abzustellen. Der Wert ist dabei, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, absolut zu bestimmen. Das Wertverhältnis zwischen dem Wert des Sammelergebnisses und dem der Warenmenge, deren Abnahme erforderlich ist, um in den Genuß des Sammelergebnisses zu gelangen, kann hier wie auch sonst nur unter dem Gesichtspunkt des § 1 UnlWG eine Rolle spielen.

26

Im Ergebnis musste jedoch die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen deren Verurteilung nach dem Hilfsantrage B wendet, gleichwohl Erfolg haben. Die Beklagte hat zwar zum Ausdruck gebracht, sie halte sich für berechtigt, auch solche Zugabeartikel auszugeben, die nur als Bestandteil einer ihrem Werte nach nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 a ZugabeVO fallenden Sammlung verwendbar seien, und werde gegebenenfalls zu der Ausgabe solcher Artikel übergehen. Damit ist indessen noch keine hinreichende Grundlage für ein Unterlassungsverbot gegeben. Denn da sich, wie dargelegt, der Wert, bis zu dem eine Zugabe noch als geringwertige Kleinigkeit bezeichnet werden kann, nicht allgemein ziffernmässig festlegen lässt, die Beurteilung vielmehr Sache des Einzelfalles ist und insbesondere von der Art und Ausführung, der Verwendungsfähigkeit und der Lebensdauer des Artikels abhängt, die Beklagte aber keine konkreten Angaben über Art und Beschaffenheit der Artikel gemacht hat, die sie gegebenenfalls ausgeben will, und hier auch nicht die bisher von der Beklagten gewährten Zugaben zum Vergleich herangezogen werden können, hat die mit der Erklärung der Beklagten möglicherweise gegebene Verletzungsgefahr noch keine so greifbare Gestalt angenommen, daß sie sich durch ein der Vollstreckung fähiges Unterlassungsverbot erfassen liesse.

27

2)

Dem Landgericht ist schließlich beizutreten, soweit es den Hauptantrag unter B mit der Begründung abgewiesen hat, daß in den Fällen, in denen das einzelne Zugabestück zwar bestimmt oder geeignet sei, Seil einer Sammlung zu werden, gleichwohl aber auch für sich allein schon bestimmungsgemäß verwendet werden könne (sog, unechte Sammlung), bei der Frage, ob sich die Zugabe innerhalb der zulässigen Grenzen des § 1 Abs. 2 a ZPO halte auf das einzelne Zugabestück, nicht auf das Sammelergebnis abzustellen sei.

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Die Angriffe, die die Revision der Klägerin hiergegen richtet, sind nicht begründet. Allerdings trifft es zu, daß hier nicht allein mit dem einzelnen Zugabestück, sondern auch mit dem vielleicht besonders reizvollen Sammelergebnis geworben wird. Entgegen der Meinung der Revision der Klägerin unterscheidet sich die psychologische Situation hier jedoch wesentlich von der in den Fällen der sog, echten Sammlung. Während in diesen Fällen der Anreiz zum Kauf ausschließlich von dem Sammelergebnis ausgeht und das Einzelstück lediglich infolge seiner Eigenschaft als Bestandteil des Sammelergebnisses wettbewerbliche Bedeutung hat, kommt dort dem Einzelstück als solchem, da es schon für sich allein verwendbar und schon aus diesem Grunde für den Kunden von Wert und Interesse ist, ein selbständiger Werbewert zu, während der Umstand, daß es überdies Teil einer Sammlung werden kann, lediglich einen zusätzlichen Anreiz ausübt. Dieser Unterschied nötigt zu einer unterschiedlichen zugaberechtlichen Beurteilung Während bei der sog, echten Sammlung das Sammelergebnis als Gegenstand der Zugabe anzusehen ist, besteht dieser in den Fällen der unechten Sammlung in dem einzelnen Zugabestück. Für die Frage, ob im Einzelfalle eine geringwertige Kleinigkeit vorliegt, kommt es hier daher auf das Einzelstück an. Allerdings kann sich dabei der Umstand, daß das Einzelstück geeignet oder bestimmt ist. Teil einer Sammlung zu werden, werter höhend auswirken und gegebenenfalls zur Folge haben, daß dem Einzelstück im Verkehr eine Werteinschätzung zuteil wird, die es nicht mehr zulässt, es als geringwertige Kleinigkeit zu bezeichnen, obwohl es sonst als solche bezeichnet werden könnte.

29

Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als in vollem Umfange unbegründet, während die Revision der Beklagten zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils führen musste. Das vom Landgericht ausgesprochene Unterlassungsverbot war hinsichtlich der von der Beklagten bisher als Zugabe gewährten Eisenbahneinzelteile und anderer Gegenstände aus Kunststoff gleichen oder höheren Verbrauchs- und Verkehrswertes aufrecht zu erhalten, im übrigen war die Klage abzuweisen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91, 92 ZPO.

Wilde
Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier ist an der Unterschrift verhindert, da er in den Ruhestand getreten ist.
Wilde
Bock
Nastelski
Krüger-Nieland