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Art. 17 ScheckG - Funktion

Bibliographie

Titel
Scheckgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ScheckG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4132-1

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

  1. 1.
    das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
  2. 2.
    den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
  3. 3.
    den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.