Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.02.1966, Az.: 5 AZR 408/65
Kuraufenthalte; Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; Beurlaubungen für vorbeugendes Heilverfahren; Privates Versicherungsgewerbe; Tariflicher Urlaub; Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs; Eintrittsjahr; Austrittsjahr; Teilurlaub; Zwölftelungsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.02.1966
- Aktenzeichen
- 5 AZR 408/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 15.07.1965 - 2 Sa 83/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 18, 129 - 141
- BB 1966, 619
- DB 1966, 708 (Kurzinformation)
- MDR 1966, 623 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Kuraufenthalte, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß AVG §§ 13 ff gewährt werden, fallen unter den Begriff der "Beurlaubungen für ein vorbeugendes Heilverfahren" in § 13 Nr. 8 des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe vom 01.04.1959 idF vom 01.07.1963.
2. In die Grundsatzvorschriften der BUrlG §§ 1-3 Abs. 1 dürfen tarifvertragliche Regelungen auch nicht auf mittelbarem Wege zuungunsten des Arbeitnehmers abändernd eingreifen.
3. Tarifvertragliche Regelungen, die die teilweise Anrechnung von Kur- oder Heilverfahren auf den tariflichen Urlaub ohne Rücksicht auf deren Ausgestaltung gestatten, sind nichtig, soweit sie die Ermächtigung zur Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs enthalten. Dies gilt auch dann, wenn die Regelung zugleich im Vergleich zum Gesetz günstigere Auswirkungen für den Arbeitnehmer hat.
4. Gewährt eine tarifvertragliche Regelung im Ein- bzw. Austrittsjahr lediglich Teilurlaub nach dem Grundsatz der Zwölftelung, so ist als gesetzlicher Mindesturlaub, in dessen Bestand eine tarifvertragliche Regelung der in Nr. 3 genannten Art nicht eingreifen kann, nur derjenige Teil anzusehen, der der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Ein- bzw. Austrittsjahr entspricht.