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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1982, Az.: 5 StR 466/82

Vollständige Mitteilung in einer Revisionsbegründung hinsichtlich der Falschbehandlung eines Beweisantrages; Ablehnung eines ausländischen Zeugen wegen Unerreichbarkeit; Generelle Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1982
Aktenzeichen
5 StR 466/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 17.03.1982

Fundstelle

  • NJW 1983, 527-528 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Ein sich im Ausland an einem bekannten Ort aufhaltender Zeuge darf als unerreichbar angesehen werden, wenn nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag, eine solche aber nicht erreichbar ist, da die ausländische Behörde eine Überstellung ablehnt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. März 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensbeschwerden.

3

1.

Das Landgericht Lübeck war nach § 8 Abs. 1 StPOörtlich zuständig. Der Angeklagte hat im Bezirk dieses Gerichts seinen Wohnsitz.

4

2.

Die Rügen, ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts an den Mitangeklagten F. sei unvollständig gewesen, das Urteil sei hinsichtlich des Mitangeklagten, der nicht Revision eingelegt hat, nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt worden, sind offensichtlich unbegründet.

5

3.

Soweit die Revision beanstandet, daß Vorhalte an den Beschwerdeführer und an den Zeugen M. sowie die Verlesung eines Schriftstücks nicht richtig protokolliert worden seien, handelt es sich um unbeachtliche Protokollrügen. Im übrigen brauchen Vorhalte nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden.

6

4.

Die Rüge, das Gericht habe den Beweisantrag "C" vom 9. März 1982 nicht förmlich beschieden, scheitert schon an der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung die Behandlung dieses Beweisantrages nicht vollständig mitgeteilt hat. So fehlt die Angabe, daß außer dem Zeugen M. auch die Zeugen H. und S. vernommen worden sind (Bd. IV Bl. 150, 152 d.A.) und der Angeklagte und sein Verteidiger auf die Vernehmung des Zeugen St. ausdrücklich verzichtet haben (Bd. IV Bl. 155 d.A.).

7

5.

Erfolglos wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Landgericht den Beweisantrag vom 12. März 1982 auf Vernehmung der niederländischen Zeugen van W. und P. wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt hat.

8

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein sich im Ausland an einem bekannten Ort aufhaltender Zeuge als unerreichbar angesehen werden darf, wenn nur seine Vernehmung in der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag, eine solche aber nicht herbeigeführt werden kann (BGHSt 13, 300, 302; BGH GA 1965, 209, 210 und 1980, 355; BGH bei Holtz in MDR 1979, 807 und 1980 456). Ob eine solche Vernehmung nach der Beweislage unerläßlich ist oder ob die Vernehmung vor dem Rechtshilferichter sie zu ersetzen vermag, hat der Tatrichter nach eigener pflichtgemäßer Überzeugung zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob er rechtlich geirrt oder sein Ermessen mißbräuchlich ausgeübt hat (BGHSt 13, 300, 302 [BGH 29.10.1959 - 2 StR 393/59]). Davon kann hier keine Rede sein. Beide Zeugen waren schon in den Niederlanden wegen Beteiligung an der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat verurteilt worden. Die in ihr Wissen gestellten Behauptungen standen zudem in Widerspruch zu den eigenen früheren Angaben des Beschwerdeführers und zu der Einlassung des Mitangeklagten F.. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer den persönlichen Eindruck für so wichtig halten, daß eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe, auch wenn sie in Gegenwart der Verfahrensbeteiligten durchgeführt wurde, ihr zur Wahrheitserforschung nicht ausreichend erschien.

9

Auch die weitere Voraussetzung, daß der Tatrichter zuvor die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben muß, um den Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen, ist hier erfüllt. Das Landgericht hat van W. und P. im Wege der Rechtshilfe laden lassen. Beide haben gegenüber den niederländischen Behörden erklärt, daß sie nicht bereit seien, in Deutschland als Zeugen aufzutreten. Van W. befand sich damals auf freiem Fuß. Er hat sich geweigert, das Empfangsbekenntnis für die Ladung zu unterschreiben. P. war bei der Ladung in Untersuchungshaft und zur Zeit der Hauptverhandlung in Strafhaft. Die Staatsanwaltschaft in Middelburg hat unter Hinweis auf die Weigerung des Zeugen mitgeteilt, P. könne nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen nicht gezwungen werden, in Deutschland Zeugnis abzulegen, deshalb könne das Gericht in der Sitzung nicht über ihn verfügen (Bd. IV Bl. 1 d.A.). Die Strafkammer durfte diesem Schreiben entnehmen, daß die niederländischen Behörden nicht gewillt waren, P. aus der Untersuchungs- oder Strafhaft zur Vernehmung zeitweise nach Deutschland zu überstellen, wozu sie wegen der fehlenden Zustimmung des Zeugen nach Artikel 11 EuRHÜbk auch nicht verpflichtet waren. Das Landgericht hat deshalb mit Recht beide Zeugen als unerreichbar angesehen.

10

II.

Sachbeschwerde.

11

Das deutsche Strafrecht ist auf die Tat, welche der Beschwerdeführer auf einem unter Panamesischer Flagge fahrenden Schiff in internationalen Gewässern begangen hat, schon nach § 6 Nr. 5 StGB anzuwenden. Danach gilt deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für den Vertrieb von Betäubungsmitteln. Hierunter fällt jede Tätigkeit, durch die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen gebracht werden soll (vgl. Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 6 Rn. 6). Die Tätigkeit des Angeklagten war auf den Umsatz des beförderten Haschisch in den Niederlanden gerichtet (UA S. 6, 7, 14).

12

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

13

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki