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Art. 68 VvB - Rat der Bürgermeister

Bibliographie

Titel
Verfassung von Berlin
Redaktionelle Abkürzung
VvB,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Den Bezirken ist die Möglichkeit zu geben, frühzeitig zu den Fragen der Verwaltung und zur Gesetzgebung, die die Belange der Bezirke betreffen, Stellung zu nehmen. Die frühzeitige Beteiligung stellt jedes Mitglied des Senats für seinen Geschäftsbereich sicher.

(2) Es finden hierzu auch regelmäßig mindestens einmal monatlich gemeinsame Besprechungen des Regierenden Bürgermeisters und der Bürgermeister mit den Bezirksbürgermeistern oder den stellvertretenden Bezirksbürgermeistern als Vertretern des Bezirksamts statt (Rat der Bürgermeister).

(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.