Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1995, Az.: 3 StR 284/95
Revisionsgrund; Nicht öffentliche Sitzung; Ausschluß der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 284/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1996, 202-203 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 135
Amtlicher Leitsatz
Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor, wenn nur der die Öffentlichkeit ausschließende Beschluß in öffentlicher Sitzung verkündet, er jedoch nicht in öffentlicher Sitzung, sondern erst nach Ausschluß der Öffentlichkeit begründet wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Ausschließungsgründe in Betracht kommen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
II. Zu den Verfahrensrügen:
1. Die von der Revision in zulässiger Weise erhobene Rüge der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) greift durch, soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit 162,24 g Heroin - Tatzeit: Mai 1992 - verurteilt worden ist.
a) In der Hauptverhandlung vom 18. April 1994 beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, "für die Dauer der Vernehmung des Zeugen C. die Öffentlichkeit auszuschließen, da Gefahr für Leib und Leben des Zeugen bestehe, wenn dieser weiterhin in öffentlicher Sitzung vernommen wird."
Die Verteidigung widersprach diesem Antrag. Das Protokoll über die Hauptverhandlung gibt den weiteren Verfahrensablauf wie folgt wieder:
"Nach Beratung: b. u. v.: Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der erneuten Vernehmung des Zeugen C. ausgeschlossen.
Die Öffentlichkeit wurde sodann um 10.35 Uhr ausgeschlossen." ... "Sodann wurden die Gründe für den Ausschluß der Öffentlichkeit bekanntgegeben wie folgt: Der Zeuge ist nach seiner letzten Vernehmung dem Haftrichter vorgeführt und dort vernommen worden. Hiervon und von dem Ergebnis der Befragung sowie dem Protokoll der Vernehmung sind die Berufsrichter der Kammer am Nachmittag des 15. April 1994 vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt worden. Der Zeuge hat bei dieser Vernehmung von mehrfachen Versuchen - zum Teil auch während seiner Befragung am Vortag während einer Sitzungspause - berichtet, ihn zu einer bestimmten Aussage zu veranlassen. Andernfalls werde ihm oder seinen Kindern etwas geschehen. Zum Schutz des Zeugen ist deshalb die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer seiner Befragung erforderlich."
b) Damit ist der die Öffentlichkeit ausschließende Beschluß zwar in öffentlicher Sitzung verkündet, jedoch nicht öffentlich begründet worden. Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. GVG ist der Beschluß, der die Öffentlichkeit ausschließt, jedoch vollständig öffentlich zu verkünden. Hierzu gehört nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG in den Fällen der §§ 171 b, 172 und 173 GVG auch die Angabe des Grundes für den Ausschluß.
Zwar hat es der Bundesgerichtshof als ausreichend erachtet, wenn das Gericht den gesetzlichen Wortlaut des für die Ausschließung herangezogenen Grundes mitteilt (vgl. BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 1), nur die Gesetzesbestimmung angibt (vgl. BGHR GVG § 174 I 3 Begründung 4 für den Fall, daß die bezeichnete Norm nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält) oder jedenfalls erkennbar auf eine bestimmte Gesetzesstelle Bezug nimmt (BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 3). So liegt es hier jedoch nicht. Es fehlt an jeder in öffentlicher Verhandlung gegebenen Begründung für den Ausschluß. Es ist nicht erkennbar, ob der Ausschließungsgrund ausnahmsweise in Anwendung des § 174 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. GVG wegen befürchteter erheblicher Störung der Ordnung in der Sitzung oder aus einem anderen Grund nicht öffentlich verkündet wurde. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß die Ordnung in der Sitzung gestört worden wäre, wenn das Gericht den bereits von der Staatsanwaltschaft in öffentlicher Sitzung genannten Ausschließungsgrund in dem öffentlich verkündeten Ausschließungsbeschluß angegeben hätte; dies hätte, soweit ersichtlich, geschehen können, ohne Umständen zu offenbaren, die den Zeugen gefährdeten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung, die Begründung nicht öffentlich zu verkünden, allein von dem Vorsitzenden als Teil der Verhandlungsleitung gemäß § 238 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 42. Aufl. § 174 GVG Rdn. 8), oder aber durch Gerichtsbeschluß (vgl. Kissel, GVG, 2. Aufl. § 174 Rdn. 8) zu treffen ist.
2. Die zur Aufhebung führenden Gründe gefährden jedoch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit 8 kg Heroin im September 1991 (Fall II 1 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Insoweit handelt es sich um einen selbständigen Tatkomplex, der auf der Grundlage anderer Beweismittel festgestellt worden ist (UA S. 15 bis 27; vgl. zur Reichweite absoluter Revisionsgründe BGHR StPO § 338 Nr. 6 Begründungsmangel 1; Pikart in KK, 3. Aufl. § 338 StPO Rdn. 6 m.w.N.).
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind - mit Ausnahme der Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung S. 15 ff.) - durch die Aufhebung der Feststellungen im Umfange der obigen Urteilsformel erledigt. Diese Aufklärungsrüge entspricht jedoch nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie das von der Revision erwartete Beweisergebnis nicht mitteilt (vgl. Pikart in KK, 3. Aufl. § 344 Rdn. 51 f. m.w.N.).
III. Die Nachprüfung des Urteils im übrigen auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.