§ 37 HSG LSA - Gemeinsame Berufungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Zur Förderung gemeinsamer Aufgaben in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches können diese aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemeinsame Berufungsverfahren durchführen, um einer Person den Status eines Mitglieds der Hochschule zu verleihen und sie zugleich in eine Leitungsfunktion in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung zu berufen. 2In der Vereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass der Berufungsvorschlag weniger als drei Namen enthält und dass die Berufungskommission abweichend von § 36 Abs. 3 Satz 2 zusammengesetzt wird. 3Die Gruppe der Professoren und Professorinnen in der Berufungskommission soll sich aus Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung und Professoren und Professorinnen der Hochschule zusammensetzen, die gemeinsam über die Mehrheit der Sitze verfügen müssen. 4Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der Forschungseinrichtung hinzutreten.
(2) 1Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung nach Absatz 1 können Professoren und Professorinnen ohne Bezüge beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen. 3Die Beurlaubung nach den Sätzen l und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse.
(3) Anstelle einer Beurlaubung nach Absatz 2 können Professoren und Professorinnen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereiches zugewiesen werden.
(4) 1Den Personen, die aufgrund einer gemeinsamen Berufung nur in einem Beschäftigungsverhältnis an der außerhochschulischen Forschungseinrichtung beschäftigt werden, kann die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines Professors oder einer Professorin nach § 58 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, verliehen werden, wenn sie die Berufungsvoraussetzungen nach § 35 erfüllen. 2Ihnen können die sich aus § 34 Abs. 2 ergebenden Aufgaben übertragen werden. 3Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren. 4Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" als Berufsbezeichnung zu führen; § 38 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 41 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend.