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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.09.1988, Az.: 4 StR 394/88

Formerfordernisse bei der Rücknahme einer Revision; Erfüllung der Formerfordernisse durch Protokollierung der Rücknahmeerklärung im Anschluss an eine Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.09.1988
Aktenzeichen
4 StR 394/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 11898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 09.02.1988

Fundstelle

  • wistra 1989, 67

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Protokollierung einer Rücknahmeerklärung im Anschluß an eine Hauptverhandlung genügt den Formerfordernissen des § 302 StPO.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. September 1988
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 wirksam zurückgenommen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Verteidiger des Angeklagten hatte die in zulässiger Weise eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 form- und fristgerecht begründet. Am 17. August 1988 fand eine weitere Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vor dem Landgericht Dortmund statt. Nachdem das Verfahren dort gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war, erklärte der Angeklagte in Gegenwart seines Verteidigers, daß er die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Februar 1988 zurücknehme. Diese Erklärung wurde zu Protokoll genommen, dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt. Mit Schreiben vom 19. August 1988 teilte der Angeklagte dem Senat mit, daß er "seinen Antrag" vom 17. August 1988 zurückziehe, und beantragte, die Revision durchzuführen.

2

Die Revision ist wirksam zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, daß die Protokollierung einer Rücknahmeerklärung im Anschluß an eine Hauptverhandlung den Formerfordernissen genügt (BGHSt 31, 109, 113 ff [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81]; BGH NJW 1984, 1974; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1986 - 1 StR 589/85). Die Zurücknahme ist hier auch gegenüber dem zuständigen Gericht - dem Landgericht Dortmund - erklärt und damit sogleich wirksam geworden. Daß sie im Anschluß an ein anderes Verfahren abgegeben wurde, schadet nicht; denn das richterliche Protokoll steht der Niederschrift der Geschäftsstelle gleich und ersetzt sie (BGHSt 31, 109, 113) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81]. Damit ist davon auszugehen, daß der Angeklagte am 14. August 1988 "zu Protokoll der Geschäftsstelle" - also in zulässiger Form (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 302 StPO Rdn. 7) - seine Revision zurückgenommen hat.

3

Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (Ruß in KK 2. Aufl. § 302 StPO Rdn. 14). Die - hier eindeutig abgegebene - Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (stand. Rspr., vgl. die Nachweise bei Ruß a.a.O. Rdn. 15).

4

Im übrigen hätte die Revision des Angeklagten aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner