Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1974, Az.: 4 AZR 91/74
Verwaltungsangestellter; Technischer Angestellter; Landesstraßenbauamt; Einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit; Bundesstraße; Landesstraße; Bundesrecht; Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.12.1974
- Aktenzeichen
- 4 AZR 91/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 27.11.1973 - 3 Sa 533/73
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- § 23 BAT
- § 1 Abs. 1 Tarifvertrag für die Arbeitnehmer des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 30. Juni 1964
- § 9 Bundesfernstraßengesetz
- § 25 Landesstraßengesetz Nordr.-Westf.
- § 144 ZPO
Fundstelle
- PersV 1976, 30
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Angestellter eines Landesstraßenbauamtes, der als "Sachbearbeiter für Anbau an Verkehrsstraßen" unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs Vorschriften wegerechtlichen Inhalts nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen anzuwenden hat, ist Verwaltungsangestellter und nicht technischer Angestellter im tariflichen Sinne.
2. Der Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit steht nicht entgegen, daß der Angestellte für Bundesstraßen bundesrechtliche und für Landesstraßen landesrechtliche Vorschriften nebeneinander anzuwenden hat.
3. Bei der Vergütungsgruppe IV a MT-An wird bei der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit eine erhebliche Heraushebung gefordert.