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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1974, Az.: 4 AZR 91/74

Verwaltungsangestellter; Technischer Angestellter; Landesstraßenbauamt; Einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit; Bundesstraße; Landesstraße; Bundesrecht; Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.12.1974
Aktenzeichen
4 AZR 91/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 27.11.1973 - 3 Sa 533/73

Fundstelle

  • PersV 1976, 30

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Angestellter eines Landesstraßenbauamtes, der als "Sachbearbeiter für Anbau an Verkehrsstraßen" unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs Vorschriften wegerechtlichen Inhalts nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen anzuwenden hat, ist Verwaltungsangestellter und nicht technischer Angestellter im tariflichen Sinne.

2. Der Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit steht nicht entgegen, daß der Angestellte für Bundesstraßen bundesrechtliche und für Landesstraßen landesrechtliche Vorschriften nebeneinander anzuwenden hat.

3. Bei der Vergütungsgruppe IV a MT-An wird bei der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit eine erhebliche Heraushebung gefordert.