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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1959, Az.: I ZR 10/58
„Keine Ferien für den lieben Gott“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1959
Aktenzeichen
I ZR 10/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14841
Entscheidungsname
Keine Ferien für den lieben Gott
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 29.10.1957

Prozessführer

des Kaufmanns Bruno S. unter der Firma S. Bruno S., B. K.,

Prozessgegner

die F. Film-Import und Export GmbH, M., K.straße ... vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. K. und Oskar S., ebenda,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Jungbluth und Dr. Spengler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Oktober 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Durch Abkommen vom 10. April 1954 nebst Nachtrag vom 1. Mai 1954 übertrug die Klägerin dem Beklagten mit dinglicher Wirkung "die alleinigen Schmalfilmauswertungsrechte in ihrer Gesamtheit" an dem französischen Films "Keine Ferien für den lieben Gott" für die Gebiete Westdeutschland und Westberlin, und zwar auf die Dauer von 5 Jahren mit Verlängerungsrecht. Nach Ziff. V des Vertrages hatte der Beklagte "das Recht, die Schmalfilmkopien für gewerbliche und nichtgewerbliche Zwecke zu vermieten und zu verkaufen".

2

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte durch diesen Vertrag auch die Fernsehsenderechte mit erworben hat. Diese Frage ist bei den Vorverhandlungen nicht ausdrücklich besprochen worden. Vielmehr hatte die Klägerin anfänglich bloß die nichtkommerziellen Schmalfilmauswertungsrechte angeboten. Demgegenüber verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 10. März 1954 die Übertragung der "gesamten Schmalfilmauswertungsrechte, nichtkommerzielle und kommerzielle Schmalfilmauswertungsrechte" und die Klägerin willigte mit Schreiben vom 31. März 1954 darin ein, daß anstelle der im Entwurf genannten "nichtkommerziellen Vorführungs- und Auswertungsrechte" nunmehr "sämtliche Schmalfilm-Vorführungs- und Auswertungsrechte" als Vertragsgegenstand bezeichnet wurden.

3

Die Klägerin vertritt den Rechtsstandpunkt, daß der Beklagte vertraglich nicht befugt gewesen sei, diesen Schmalfilm für eine einmalige Fernsehsendung am 16. August 1956 dem Südwestfunk Baden-Baden gegen ein Entgelt von 2.500,- DM zur Verfügung zu stellen. Sie hat Klage erhoben mit den Anträgen:

  1. 1)

    den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung der Verhängung einer gerichtlichen Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, an Fernsehsendungen des Films "Plus de vacances pour le bon Dieu" = "Keine Ferien für den lieben Gott" dadurch mitzuwirken, daß sie Fernsehsendern die Erlaubnis zur Sendung des Films erteile;

  2. 2)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der Herstellerin des Film, der L. C. C. (Société à responsabilité limitée) in P. Rue L. dadurch entstanden sei, daß sie den Film durch Fernsehen ohne ihre Erlaubnis habe ausstrahlen lassen.

4

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

5

Er macht geltend, daß die "alleinigen Schmalfilmauswertungsrechte in ihrer Gesamtheit", welche er vertraglich erworben habe, auch die Befugnis zur Auswertung mittels Fernsehsendung mit umfaßten.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Antrag auf Klagabweisung.

7

Die Klägerin hat Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin, der es außerdem ein selbständiges Klagerecht aus Vertrag zubilligt, auf Grund eines Schreibens der französischen Herstellerin des Films vom 20. November 1956 bejaht, mit dem die Herstellerin der Klägerin sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten aus der Verletzung ihrer Rechte, insbesondere den Anspruch auf Unterlassung weiterer Fernsehsendungen, abgetreten hat. Zwar sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Übertragung bezüglich des Unterlassungsanspruches nicht ohne Übertragung des Stammrechtes, aus dem er herrühre, möglich. Jedoch sei diese Abtretung gemäß §140 BGB in eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches umzudeuten. Diese Ermächtigung sei statthaft, weil die Klägerin darauf bedacht sein müsse, etwaigen Rückgriffsansprüchen der Herstellerin zu entgehen, und daher ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs habe. Der Revision ist zuzugeben, daß es bedenklich wäre, die Voraussetzungen einer sogenannten "gewillkürten Prozeßstandschaft" (vgl. BGHZ 25, 260 [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56]) bereits bei einer so losen Sachbeziehung, wie sie für zahlreiche geschäftliche Mittelsleute zuträfe, als gegeben anzuerkennen. Jedoch hätte das Berufungsgericht das für eine Prozesstandschaft erforderliche Eigeninteresse der Klägerin in rechtlich unangreifbarer Weise damit begründen können, daß diese dem Beklagten die Schmalfilmauswertungsrechte bloß für die Dauer von 5 Jahren übertragen hatte. Nach Ablauf der Vertragsdauer, also am 10. April 1959, konnte die Klägerin erneut über diese Rechte verfügen, wobei sich ihre Aussichten, einen guten Erlös zu erzielen, erheblich verringern würden, sofern der Beklagte abermals Senderechte vergeben hätte. Diese Sachbeziehung ist eng genug, um ein selbständiges rechtliches Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu bejahen. - Ergänzend hierzu hat es das Berufungsgericht in unnachprüfbarer tatrichterlicher Würdigung als mutmaßlichen Parteiwillen festgestellt, daß die Filmherstellerin und die Klägerin bei Kenntnis der Nichtigkeit einer Vollabtretung des Unterlassungsanspruchs wenigstens eine Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen gewollt hätten (§140 BGB).

9

Die Revision bezweifelt jedoch die Rechtsgültigkeit der Prozeßführungsermächtigung weiterhin mit der Begründung, daß sie eine Umgehung der Verpflichtung der ausländischen Herstellerin zur Sicherheitsleistung (§§110 ff. ZPO) bedeute. Diese Frage ist im Berufungsurteil geprüft worden. Es hat es dahingestellt gelassen, ob ein derartiger Umgehungstatbestand gemäß §138 BGB zur Nichtigkeit der Ermächtigung wegen Sittenverstoßes führe (OLG Naumburg in JW 1925, 1306), oder ob daraus lediglich die Folgerung zu ziehen sei, daß dann die Klägerin anstelle der hinter ihr stehenden französischen Herstellerin die Prozeßkostensicherheit zu leisten hätte (OLG Stuttgart in HRR 1930, Nr. 351). Das Berufungsgericht sieht nämlich den von der Beklagten behaupteten Sittenverstoß schon aus tatsächlichen Gründen als unbewiesen an, weil die Klägerin einerseits die ständige Interessenvertreterin der Herstellerin für Deutschland sei und andererseits auch an der gerichtlichen Geltendmachung des konkreten Klaganspruchs ein eigenes Interesse habe.

10

Es handelt sich hier um eine tatrichterliche Würdigung derjenigen Beweggründe, welche dazu geführt haben, daß die Klägerin nicht bloß ihre eigenen Ansprüche, sondern daneben mittels Prozeßstandschaft und Abtretung zugleich die Ansprüche der Herstellerin eingeklagt hat. Diese durch das Berufungsgericht vorgenommene Tatsachenwürdigung ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. - Von einer Entscheidung der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das angebliche Umgehungsmanöver wirklich, sofern es beweisbar wäre, die Nichtigkeitsfolge hätte nach sich ziehen können, konnte das Berufungsgericht bei dieser Sachlage ohne Rechtsverstoß absehen. Übrigens hat auch das im Berufungsurteil zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg in JW 1925, 1306, obschon es von einem "Einwand der Sittenwidrigkeit" spricht, durchaus nicht die Nichtigkeit der dort behandelten Legitimationszession angenommen, sondern nur die prozeßhindernde Einrede aus §110 ZPO auch gegen den Zessionar zugelassen.

11

II.

Bei der Prüfung der materiellen Klaggrundlage geht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum von der Auffassung aus, daß die Sendebefugnis zu den Vorbehaltsrechten des Urhebers zählt und folglich jegliche Sendung von Filmwerken im Fernsehen, auch "Bildfunk" genannt, der Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte bedarf. Dieser Ausgangspunkt ist auch seitens der Revision nicht selbständig angegriffen worden.

12

Im Anschluß an diese grundsätzlichen Ausführungen schreitet das Berufungsurteil zur Auslegung des Vertrages vom 14. April/1. Mai 1954, um zu ergründen, ob hiermit dem Beklagten auch die Sendebefugnis übertragen worden sei. Diese Untersuchung wurde sich zumindest hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs erübrigen, falls das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, eine zuverlässige Feststellung in der Richtung zu treffen, daß die Sendebefugnis von vornherein bei der Herstellerin verblieben sei. Denn wenn die Klägerin selbst bereits keine Verfügungsbefugnis über die Senderechte besaß, so konnte sie diese auch nicht wirksam auf den Beklagten übertragen, einerlei ob sich durch Vertragsinterpretation ein dahingehender ubertragungswille der Parteien ermitteln ließe oder nicht. Nun hat das Berufungsurteil zwar bei der Prüfung der Klageermächtigung und bei den späteren Erörterungen über den entstandenen Schaden ersichtlich die Annahme zugrundegelegt, daß die Schmalfilm-Sendebefugnis bei der Herstellerin verblieben sei (BU S. 19 oben). Es läßt aber nicht mit voller Klarheit erkennen, ob damit ein solcher Sachverhalt - sei es als unstreitig oder als bewiesen - tatrichterlich festgestellt werden sollte.

13

Indessen wäre aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt die Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages selbst dann notwendig gewesen, wenn das Berufungsgericht den Verbleib des Senderechts bei der Herstellerin nicht bloß unterstellt, sondern festgestellt hätte. Denn dann müßte im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch geprüft werden, ob der Beklagte den von ihm erhobenen Arglisteinwand darauf stutzen kann, daß ihm die Klägerin die Sendebefugnis zwar schuldrechtlich zugesagt, jedoch nicht dinglich verschafft habe. Die Durchführung der Vertragsauslegung ist also in jedem Falle rechtserheblich.

14

III.

Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 14. April/1. Mai 1954 dahin aus, daß durch ihn die der Herstellerin zustehende, ausschließliche Befugnis zur Fernsehsendung mittels Schmalfilm nicht auf den Beklagten übertragen worden sei. Zwar sei im Vertrag von einer Übertragung der "Schmalfilmauswertungsrechte in ihrer Gesamtheit" die Rede; die den Parteien erkennbaren Begleitumstände sprächen aber dafür, daß das Senderecht trotz des weitgehenden Wortlauts nicht mit einbezogen worden sei. Das Berufungsgericht legt, insoweit unter Zustimmung der Revision, als maßgeblichen Zeitpunkt für die Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen den 12. Juni 1954 zu Grunde, weil die Klägerin die Vertragsniederschrift erst an diesem Tage mit ihrer Unterschrift an den Beklagten zurückgesandt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe zwar das Fachschrifttum bereits geraume Zeit (mindestens seit April 1952) über die Möglichkeit der Verwendung von Schmalfilmen im Fernseh-Rundfunk berichtet. Auch hätten einige deutsche Rundfunksender einige Zeit vorher begonnen, laufend Reportage-, Kurz- und Studio-Filme mittels Schmalfilms zu senden, worüber das Fachschrifttum wiederum berichtet habe. Auf Grund dieser Vorgänge und der fortgeschrittenen Entwicklung im Auslande habe nicht viel Überlegung dazu gehört, um aus der Tatsache oder der Möglichkeit der Verwendung des Schmalfilms für die Sendung von Reportage-, Kurz- und Studio-Filmen auf die Möglichkeit der Verwendung des Schmalfilms auch für Spielfilme zu schließen. Manche Schmalfilmhersteller hatten daher in ihren allgemeinen Verleihbedingungen bereits 1952/1953 ausdrücklich das Recht zur Fernsehsendung ausgeschlossen. Dennoch müsse entscheidend sein, daß die deutschen Fernsehsender bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Spielfilme allein mittels Normalfilm und nicht mittels Schmalfilm gesendet hätten. - Es komme hinzu, daß die Normalfilm-Auswertung des streitigen Films "Keine Ferien für den lieben Gott", die, wie dem Beklagten bekannt, einem anderen Unternehmen übertragen gewesen sei, doppelt beeinträchtigt worden wäre, falls der Beklagten das Senderecht zugesprochen wäre: Es hätten sich sowohl die Einnahmen aus dem normalen Verleihgeschäft als auch die Chancen, für den Normalfilm einen Abschluß mit einem Fernsehsender zu erhalten, verringert. Insbesondere der vereinbarte Preis von 2.500,- DM spreche dagegen, daß die Klägerin derartige Nachteile habe in Kauf nehmen wollen.

15

Die Revision rügt, daß die vom Berufungsgericht vertretene Vertragsauslegung sowohl dem Wortlaut als auch den Denkgesetzen widerspreche, sowie daß dabei allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt worden und wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben sei.

16

In erster Linie bittet die Revision um Nachprüfung, ob der nach ihrer Ansicht eindeutige Vertragswortlaut überhaupt eine einschränkende Auslegung anhand der Begleitumstände zulasse. In diesem Zusammenhang könnte sich die Revision nicht auf jene Äußerung im neueren Schrifttum stützen, wonach die Fernsehrechte im Verhältnis zwischen Produzent und Verleiher stets als mitübertragen anzusehen seien, sobald im Auswertungsvertrag die Klausel vom Übergang "sämtlicher Auswertungsrechte" benutzt und die Fernsehrechte dabei nicht ausdrücklich ausgeschlossen würden. Diese im Handbuch des Filmrechts von Berthold/Hartlieb (1957, S. 349; ähnlich §92 Abs. 1 Nr. 4 des Referentenentwurfs eines Urhebergesetzes, jedoch unter Beschränkung auf den Verfilmungsvertrag) mitgeteilte Auslegungsregel bezieht sich nämlich nicht auf Schmalfilm- (vgl. a.a.O. S. 371), sondern auf Normalfilm-Auswertungsverträge. Sie kann also keine Geltung für einen Schmalfilm beanspruchen, sobald derselbe Film gleichzeitig in beiden Formaten ausgewertet wird. Überdies geht die erwähnte Literaturstelle offensichtlich von den Verkehrsanschauungen des Jahres 1957 aus und liefert keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die mitgeteilte Auslegungsregel bereits im Jahre 1954 die allgemeine Anerkennung errungen hätte. Auch hat der Beklagte selber nie die Behauptung aufgestellt, daß sich die einschlägigen Vorstellungen der Filmwirtschaft bereits im Jahre 1954 zu einer Verkehrssitte im Sinne des §157 BGB oder zu einem Handelsbrauch im Sinne des §346 HGB verfestigt gehabt hätten, und auch das Berufungsurteil hat keine dahingehende Feststellung getroffen.

17

Vielmehr laufen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils gerade umgekehrt darauf hinaus, daß die im Vertrag benutzte Formulierung von den "alleinigen Schmalfilm-Auswertungsrechten in ihrer Gesamtheit" aus der Sicht des Jahres 1954 betrachtet objektiv noch nicht als unzweideutig aufgefaßt werden konnte. Demnach geht der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe in unzulässiger Weise die Begleitumstände zur Korrektur eines überhaupt nicht auslegungsbedürftigen Vertragswortlauts herangezogen, fehl. Denn das Berufungsgericht hat gerade anhand der Zeitumstände des Jahres 1954 dargelegt, daß sich aus damaliger Sicht kein objektiv eindeutiger Sinngehalt der Vertragserklärungen ermitteln lasse, so daß eine Auslegung der beiderseitigen Willenserklärungen gemäß §§133, 157 BGB geboten ist.

18

IV.

Zur Ermittlung des übereinstimmenden Parteiwillens hat das Berufungsgericht die Vorkorrespondenz herangezogen und aus ihr als bedeutsamsten Umstand festgehalten, daß der Beklagte niemals den Wunsch, auch die Fernsehsenderechte zu erwerben, zum Ausdruck gebracht hat. Zu Unrecht wendet die Revision demgegenüber ein, das Berufungsgericht hätte die Korrespondenz nicht als Widerlegung, sondern als Stütze für den Standpunkt des Beklagten auswerten müssen.

19

Das Berufungsgericht hätte nämlich zur Erhärtung seiner Auslegung noch darauf hinweisen können, daß das einleitende Vertragsangebot der Klägerin vom 5. März 1954 auf die "nichtkommerziellen" Vorführungs- und Auswertungsrechte beschränkt gewesen war, und zwar unter Hinweis darauf, daß die "kommerziellen" Auswertungsrechte an diesem Film bereits an die V.-Film GmbH vergeben seien. Dieses Angebot lehnte die Beklagte am 10. März 1954 mit der Forderung ab, "die gesamten Schmalfilmauswertungsrechte, nichtkommerzielle und kommerzielle Schmalfilmauswertungsrechte" übertragen zu erhalten. Aus diesem Vorschlag, welcher die Billigung der Klägerin fand, mußte diese nach einer Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, daß die Beklagte bloß kinematographische Vorführrechte erwerben wollte. Denn bis 1954 bezeichnete man, wie im Berufungsurteil (BU S. 6/7) in Übereinstimmung mit dem Schriftsatz des Beklagten vom 22. August 1957 ausgeführt wird, als "gewerbliche" Filmvorführung mittels Schmalfilms die Vorführung durch Wanderkinos und als "nichtgewerbliche" diejenige durch Vereine, Kirchen, Gewerkschaften u.ä.. Nach diesem Sprachgebrauch war die Fernsehsendung weder in der gewerblichen noch in der nichtgewerblichen Schmalfilraauswertung enthalten.

20

Wollte sich also der Beklagte im weiteren Verlauf der Unterhandlungen wieder davon lossagen, daß er im Schreiben vom 10. März 1954 eine Gleichsetzung zwischen der Formulierung "gesamte Schmalfilmauswertungsrechte" und dem Doppel-Begriff "nichtkommerzielle und kommerzielle Schmalfilraauswertungsrechte" vorgenommen hatte, so konnte dies nicht durch stillschweigende Verlagerung diesem Fachausdrücke in die wenig auffallende Ziffer V der endgültigen Vertragsfassung geschehen, sondern der Beklagte hätte, wie es bereits im Landgerichtsurteil hervorgehoben war, klar aussprechen müssen, daß er noch eine zusätzliche Erweiterung des Vertragsgegenstandes, und zwar im Hinblick auf das Senderecht, anstrebte.

21

V.

Hat somit das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Korrespondenz zur Widerlegung der Behauptung des Beklagten, der beiderseitige Parteiwille sei auf Übertragung eines allumfassenden Auswertungsrechtes gerichtet gewesen, verwendet, so hätte es außerdem zur Beseitigung etwa noch bestehender Zweifel auf eine besondere Auslegungsregel des Urheberrechts zurückgreifen können. Ein bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelter Grundsatz besagt, daß die Ausnutzung neuer Verwertungsmöglichkeiten, die die Parteien nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Übertragung nicht in Rechnung stellen konnten, dem Werkschöpfer selbst bei einer uneingeschränkten Übertragung des Urheberrechts vorbehalten bleibt (RGZ 118, 285 - Verfilmung; RGZ 123, 312 - Rundfunksendung; RGZ 153, 1 und BGHZ 11, 135 - Schallplattenwiedergabe). Dieser Grundsatz ist in der neueren Rechtsprechung dahin verallgemeinert worden, daß eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHZ 24, 55 - Ledigenheim; GRUR 1957, 612 - Bel Ami). Und zwar ist diese Auslegungsregel - entgegen einer vom Beklagten in den Vorinstanzen geäußerten Meinung - von den Gerichten keineswegs auf die vom Werkschöpfer selbst in erster Hand abgeschlossenen Verwertungsverträge beschränkt worden, sondern sie gilt auch für Werknutzungsrechte, die vom Inhaber eines nur abgeleiteten Urheberrechts vergeben werden (vgl. BGHZ 9, 262 - Schwanenbild; BGHZ 28, 234, 238 [BGH 17.10.1958 - I ZR 180/57] - Kleinzitat).

22

Wenngleich das Berufungsgericht auf den vorerwähnten Auslegungsgrundsatz nicht ausdrücklich Bezug nimmt, so ist doch offenbar, daß es die Begleitumstände des Vertragsschlusses unter dem Gesichtswinkel geprüft hat, ob die Parteien nach dem Stande der Fernsehtechnik vom 12. Juni 1954, als dem Tage der endgültigen Übertragung des Verwertungsrechts, überhaupt die Ausstrahlung durch Bildfunk bereits als ernstliche Verwertungsmöglichkeit in Rechnung stellen konnten.

23

Das Berufungsgericht gelangt zur Verneinung dieser Fragestellung im wesentlichen mit der tatsächlichen Begründung, daß die Verwendung von Schmalfilm für die Wiedergabe von Spielfilmen vor dem fraglichen Stichtag in Deutschland bloß als theoretische Möglichkeit erörtert, nicht jedoch praktisch verwirklicht gewesen sei. Dieses Urteilsergebnis ist eine Schlußfolgerung aus eingeholten Auskünften, überreichten Vertragsdokumenten und zahlreichen Aufsätzen der Fachliteratur. Als Würdigung tatsächlicher Vorgänge ist es der Nachprüfung durch das Revisionsgericht im wesentlichen entzogen. Auch kann die Beanstandung der Revision nicht als berechtigt anerkannt werden, das Berufungsgericht habe den wichtigen Umstand übersehen, daß die französische Herstellerin den Vertrag durch ihren Prokuristen C. mit unterzeichnet habe, so daß bei der Vertragsauslegung auch dessen mutmaßliche Vorstellungen mit zu berücksichtigen seien; in Frankreich seien aber Schmalfilme bereits lange vor dem Vertragsabschluß zu Fernsehzwecken benutzt worden. Dieser im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 7) erwähnte Umstand ist zwar im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung nicht ausdrücklich wiederholt worden. Jedoch hat das Berufungsgericht generell "die fortgeschrittene Entwicklung im Auslande" (BU S. 13) bei der Abwägung aller Umstände berücksichtigt. Wenn es dennoch entscheidend auf die Verkehrsauffassungen der deutschen und nicht der französischen Film- und Fernsehwelt abstellt, so hält sich das Berufungsgericht damit durchaus in dem durch die §§133, 157 BGB gesteckten Rahmen.

24

Die weitere Rüge der Revision geht dahin, daß das Berufungsurteil irrig einen Wesensunterschied zwischen Studio-Filmen und Spielfilmen angenommen habe, während Studio-Filme in Wahrheit sowohl Spielfilme, als auch Dokumentar- oder Kulturfilme sein könnten.

25

Es obliegt nicht dem Revisionsgericht zu klaren, ob die tatsächliche Auffassung des Berufungsgerichts oder die des Beklagten der Wirklichkeit entspricht. Der Beklagte könnte mit diesem neuen Vorbringen überhaupt nur gehört werden, wenn ein Verfahrensverstoß gegen §139 ZPO vorläge. Das versucht die Revision jedoch vergeblich darzutun. Denn das Berufungsgericht hat nicht erst durch das angegriffene Urteil, sondern bereits durch einen Beweisbeschluß vom 9. Juli 1957 in dem Rechtsstreit der c. F. GmbH gegen den Beklagten (5 U 443/57) seine Auffassung zu erkennen gegeben, daß es einen Wesensunterschied zwischen Reportage-, Kurz- und Studio-Filmen einerseits (I, 2 a des Beweisbeschlusses) und abendfüllenden Spielfilmen andererseits (I, 2 b) als gegeben ansah. Da der Beklagte auch in jenem Rechtsstreit Partei war und den fraglichen Beweisbeschluß mit Schriftsatz vom 22. August 1957 selbst zu den Prozeßakten des vorliegenden Verfahrens überreichen ließ, hätte er bereits damals darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß Studio-Filme und Spielfilme identisch sein könnten. Überdies sind die Akten des Vorprozesses beigezogen und das Beweisergebnis ist verwertet worden. Es traf den Beklagten demnach nicht [xxxxx]

26

Schmalfilmauswerter herbeiführen müssen. Keineswegs durfte er unter Verzicht auf vorherige Aufklärung über die eigene Verfügungsmacht der Klägerin und über etwaige ältere Rechte anderer eine in der damaligen Übergangszeit noch nicht eingebürgerte Vertragsklausel benutzen, ohne sich zu vergewissern, daß die von ihm gewünschte weite Sinnbedeutung von der Gegenseite überhaupt erkannt und darüber hinaus als Vertragsauslegung anerkannt wurde. - Der vom Berufungsgericht erhobene Vorwurf der Fahrlässigkeit wird mithin dadurch gerechtfertigt, daß der Beklagte eine offene Aussprache über eine von ihm gewünschte, aber noch nicht eingebürgerte erweiterte Begriffsauslegung nicht herbeigeführt hat.

27

VII.

Die Revision bemängelt es ferner, daß das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse bejaht habe, obwohl die im Zeitpunkt der Fernsehübertragung bereits abgeschlossene Normalfilm-Auswertung durch diese Art der Auswertung des Schmalfilms gar nicht mehr habe beeinträchtigt werden können. - Hierbei übersieht die Revision zunächst, daß der zuerkannte Schaden nach der Begründung des Berufungsgerichts in der Verminderung der von der Herstellerin erzielten oder noch zu erzielenden Einnahmen, sei es aus dem Normalfilm-Verleih, sei es aus der Erteilung von Fernseherlaubnissen, besteht. Dabei hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Normalfilm-Auswertung die für das Revisionsgericht bindende Feststellung getroffen, daß die endgültige Auswertung dieses wertvollen Films selbst für den etwaigen Fall eines Konkurses der Erst-Auswerterin nicht abgeschlossen gewesen wäre; denn erfahrungsgemäß folgten der ersten Normalfilm-Auswertung, gleichgültig durch wen, stets weitere. Dieser Schaden sei zumindest noch bei der Klagerhebung im Dezember 1956 in der Entwicklung gewesen.

28

Bereits mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum das Vorliegen des gemäß §256 ZPO zu fordernden feststellungsinteresses begründet, Überdies kann ein Feststellungsinteresse auch mit Rücksicht auf die noch nicht bezifferbare Störung der Schmalfilm-Auswertung nicht geleugnet werden. Das vertragliche Auswertungsrecht der Beklagten war nämlich bloß auf einen Zeitraum von 5 Jahren begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit war ein neuer Abschluß möglich, der aller Wahrscheinlichkeit nach infolge der vom Beklagten veranlaßten Fernsehsendung nur einen verringerten, im Jahre 1956 jedoch der Höhe nach noch nicht übersehbaren Gewinn einbringen konnte.

29

VIII.

Rechtsirrig, wenn auch nicht entscheidungserheblich, ist allerdings die Begründung, mit der das Berufungsurteil der Klägerin außer dem ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch der Herstellerin auch einen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht zugebilligt hat. Hierzu wird in den Urteilsgründen ausgeführt, daß es nicht feststehe, ob die Klägerin ebenfalls eine Minderung ihrer Einnahmen erfahren habe. Der Beklagte habe es nämlich bestritten, daß die Klägerin den Normalfilm-Auswertungsvertrag mit der V.-Film GmbH abgeschlossen habe und an deren Einnahmen mit einem Vermittleranteil beteiligt sei. Jedoch könne die Klägerin diejenige Einnahmenminderung, welche die Herstellerin erfahren habe, im eigenen Namen als Drittinteresse der Herstellerin einklagen. Jedenfalls in diesem Sinne könne von einem eigenen Schaden der Klägerin gesprochen werden.

30

Diesen Ausführungen hält die Revision zutreffend entgegen, daß der vermeintlich eigene Schaden der Klägerin identisch ist mit der Schadensforderung der Herstellerin, welche der Klägerin bereits kraft Abtretung zugesprochen worden ist. Die aus den Grundprinzipien des Schadensersatzrechts entwickelte Rechtsfigur der "Schadensliquidation im Drittinteresse" darf schon aus der Natur der Sache (vgl. §249 BGB) niemals zu einer Verdoppelung der Ersatzpflicht des Schädigers führen. Jedoch erübrigt es sich vorliegend, Untersuchungen über etwaigen Ersatz eines Drittschadens bei der Normalfilm-Auswertung vorzunehmen, weil die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen eigenen Schaden im Rahmen der Schmalfilm-Auswertung erlitten hat. Dies ergibt sich aus dem bereits erwähnten Umstand, daß die Schmalfilm-Auswertungsrechte dem Beklagten kraft Vertrages nicht für alle Zeiten sondern bloß für 5 Jahre übertragen worden waren. Am Ende seiner Auswertungszeit konnte die Klägerin abermals einen Auswerter suchen, wobei ihre Gewinnaussichten, wie bereits erwähnt, durch die bereits voraufgegangene Fernsehsendung naturgemäß geschmälert sein konnten.

31

IX.

Endlich kann die Revision auch nicht mit der unter Hinweis auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Oktober 1957 wiederholten Arglisteinrede durchdrungen. Diese Verteidigung würde voraussetzen, daß dem Beklagten ein Gewährleistungsanspruch aus Ziff. II des Vertrages vom 10. April 1954 deshalb zustände, weil ihm die Klägern - obwohl sie selber gar nicht im Besitz der Fernsehrechte gewesen wäre - diese Senderechte zwar zugesichert, aber nicht rechtswirksam übertragen hätte. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Denn eine Gewährleistungspflicht der Klägerin wegen Mangels im Recht konnte schon aus dem gründe gar nicht eintreten, weil sie dem Beklagten nach der rechtlich einwandfreien Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Verwertungsvertrage gegeben hat, gar keine Fernsehrechte zugesagt hat. Ob die Klägerin also von der Herstellerin eine Ermächtigung besaß, eine derartige Rechtsübertragung vorzunehmen, oder nicht, brauchte deshalb vom Berufungsgericht gar nicht untersucht zu werden und ist auch nicht in seinen Urteilsgründen behandelt worden. Unter diesen Umständen scheidet eine Mängelhaftung der Klägerin aus Ziff. II des Verwertungsvertrages von vornherein aus und die allgemeine Arglisteinrede der Revision trifft ins Leere.

32

Somit war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Krüger-Nieland Spreng Jungbluth Spengler