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§ 32 SchO - Ausfertigungsvermerk

Bibliographie

Titel
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Amtliche Abkürzung
SchO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
304-2

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.

(2) Der Ausfertigungsvermerk muss die Angabe des Ortes und der Zeit der Ausfertigung sowie die Bezeichnung derjenigen Person, für welche die Ausfertigung erteilt wird, enthalten und mit der Unterschrift der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns und dem Landessiegel versehen sein.