Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1978, Az.: III ZR 178/76
Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers; Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages; Zustandekommen eines Garantievertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 178/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 28.10.1976
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Ma.-K.-Kreises, vertreten durch den Kreisausschuß, H.
Prozessgegner
Finanz- und Handels-AG, S., B.straße ..., S./Sch., gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungspräsidenten Kantonsrat I.
Sonstige Beteiligte
Landrat a.D. Martin Wo., H. L.straße ..., Gr.-Kr.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges; der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.
Tatbestand
Der beklagte Landkreis ist am 1. Juli 1974 durch Zusammenlegung der früheren Landkreise Ge., Schl. und H. entstanden und deren Rechtsnachfolger. Der Streithelfer war Landrat des Kreises H. und anschließend - zusammen mit den ehemaligen Landräten der beiden anderen Kreise - Staatsbeauftragter für den Beklagten.
Vor der Neugliederung nahm der Kreis H. bei dem C. Kreditverein in Ha. (CKV), einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut, vier Kredite im Gesamtbetrag von 43.823.850 DM, der Kreis Schl. einen weiteren Kredit von 1 Mio. DM auf. Der Zinssatz betrug jährlich 9,25 %, der Auszahlungskurs 97 %. Die Kredite hatte die Klägerin (oder ihre in M. ansässige "Repräsentanzgesellschaft") vermittelt und dafür eine Vermittlungsprovision von 1.446.477 DM erhalten. Sie wurden in der Zeit vom 22. Mai bis 1. Juli 1974 ausgezahlt. Über ihre Laufzeit heißt es in den Verträgen:
"Das Darlehen ist mit einer Frist von 4 Wochen zum ... (es folgen die Daten 22.5.1975, 31.5.1975, 10.6.1975, 1.7.1975 und 1.7.1975) kündbar. Ist eine solche Kündigung von seiten der Körperschaft nicht erfolgt, ist die Bank berechtigt, ihrerseits das Darlehen zu diesem Datum als fällig gestellt anzusehen und bis längstens 9 Jahre auch zu neuen Konditionen zu verlängern, wobei sie bei gegebener Refinanzierungsmöglichkeit zur Verlängerung verpflichtet ist.
Spätestens am 22.5.1984 ist das Darlehen ohne Kündigung in einer Summe zurückzuzahlen."
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 247 BGB wurde für die Zeit ausgeschlossen, während der die Darlehen zur Deckung von Schuldverschreibungen des Darlehensgebers gehörten.
Gegen Ende 1974 fragte der Kreisausschuß des Beklagten, der damals noch aus den Staatsbeauftragten bestand, bei der Klägerin an, ob sie sich dafür einsetzen könne, daß der vereinbarte Zins nicht nur für ein Jahr, sondern für die gesamte Laufzeit der Darlehen galt. Nach mündlichen Verhandlungen schrieb die Klägerin unter dem 20. Januar 1975 an den Kreisausschuß:
"Wie wir Ihnen bereits bei den Darlehensverhandlungen mündlich zugesichert hatten, haben wir uns darum bemüht, eine verbindliche Zusage dafür zu beschaffen, daß die oben erwähnten Kredite nach Ablauf des ersten Darlehensjahres um eine Laufzeit von weiteren zehn Jahren mit einem Zins von 9,25 % p.a. ohne Anfall eines Disagios oder einer Provision verlängert werden. Diese Zusage können wir verbindlich erfüllen.
Damit wir unsererseits den Vorgang abschließen können, bitten wir um Ihre rechtsverbindliche Bestätigung, daß Sie mit dieser Regelung einverstanden sind."
Die Finanzabteilung des Beklagten empfahl die Annahme dieses Angebots. Davon abweichend beauftragte der Kreisausschuß jedoch am 24. Januar 1975 den Streithelfer, auf der Grundlage des Angebots der Klägerin eine Verlängerung der Kredite um fünf Jahre zum Festzinssatz von jährlich 9,25 % zu erwirken. Der Streithelfer verhandelte daraufhin mit der Klägerin. Unter dem 27. Januar 1975 schrieben er und der Staatsbeauftragte Rüger namens des Beklagten an die Klägerin:
"Wir nehmen Bezug auf Ihr Angebot vom 20.1.1975 und die zwischen Ihnen und dem Herrn Staatsbeauftragten Wo. geführten Verhandlungen am 24.1.1975, bei denen über folgendes Übereinstimmung erzielt worden ist:
1.
Die Finanz- und Handels-AG. S. garantiert dem Ma.-K.,-Kreis als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreise Ge., H. und Schl. gemäß Ziffer 1 und 5 der Kreditverträge die Verlängerung folgender Kommunalkredite des C. Kreditvereins Ha. über einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren zu einem Zinssatz von 9,25 % p.a...(es folgt eine Aufzählung der fünf Kredite)
2.
Entsprechend der geführten Verhandlungen gehen wir davon aus, daß es keiner neuen Kreditverträge bedarf.3.
Unter den Bedingungen der Ziffer 1 und 2 dieses Schreibens nehmen wir Ihr Angebot verbindlich an.Wir bitten um Bestätigung."
Noch am selben Tage führte der Streithelfer mit Dr. Mi., einem Vertreter der Klägerin, eine weitere Besprechung. Dr. Mi. legte am 28. Januar 1975 über diese Besprechung einen Aktenvermerk an und sandte einen Durchschlag davon an den Streithelfer. Der Beklagte hat jedoch bestritten, daß dieser oder er selbst den Vermerk bekommen habe.
Mit einem auf den 27. Januar 1975 datierten, an den Kreisausschuß des Beklagten gerichteten Schreiben bestätigte die Klägerin den Eingang des Schreibens vom 27. Januar 1975 und erklärte sich mit den darin aufgeführten Bedingungen einverstanden.
Mit Einzelschreiben vom 21. April 1975 kündigte der Beklagte gegenüber dem CKV die fünf Darlehensvertrage jeweils zum Ablauf des ersten Vertragsjahres. Ferner richtete er an die "Repräsentanzgesellschaft" der Klägerin folgendes Fernschreiben vom 23. April 1975:
"sehr geehrte herren,
ihr schreiben vom 17.4.1975 haben wir erhalten, wir bitten sie, ihre bemühungen um eine Verlängerung der folgenden kommunalkredite des calenberger kreditvereins einzustellen:
(es folgt eine Aufstellung der fünf Kredite)
nähere begründung geht ihnen in kürze zu."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach dem im Januar 1975 geschlossenen Vertrag sei der Beklagte ihr gegenüber verpflichtet gewesen, die Kreditverträge mit dem CKV fünf Jahre lang nicht zu kündigen. Darüber habe bei den Verhandlungen Einigkeit bestanden. Der Beklagte habe den mit ihr geschlossenen Vertrag auch nicht wirksam gekündigt. Das Fernschreiben vom 23. April 1975 enthalte keine Kündigung, zudem entspreche es nicht den Formerfordernissen des § 45 der hessischen Landkreisordnung. Außerdem sei der Vertrag auf fünf Jahre unkündbar gewesen. Ein Grund für eine fristlose Kündigung werde in dem Fernschreiben nicht angegeben, auch habe ein solcher Grund nicht bestanden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten daher Schadensersatz. Als Schaden hat sie den Unterschied zwischen dem dem Beklagten garantierten Zinssatz von 9,25 % und dem Zinssatz geltend gemacht, zu dem sie selbst habe refinanzieren können. Sie hat den Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zum 1. Januar 1976 auf 723.563,70 DM beziffert. Einen weiteren Schaden von 100.000 DM hat sie im ersten Rechtszug mit der Begründung behauptet, sie habe sich gegenüber dem CKV zur Zahlung einer Vertragsstrafe in dieser Höhe für den Fall verpflichtet, daß die Kredite vor Ablauf von fünf Jahren gekündigt würden. Dementsprechend hat sie mit ihrer Klage Zahlung von 823.563,70 DM nebst 9 % gestaffelten Zinsen verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr sämtlichen Schaden einschließlich entgangenen Gewinns zu ersetzen habe, der ihr seit dem 2. Januar 1976 aus der Nichterfüllung des Vertrages entstehe.
Der Beklagte hat bestritten, sich verpflichtet zu haben, sein Recht zur Kündigung der Darlehensverträge fünf Jahre lang nicht auszuüben. Er hat behauptet, bei den Verhandlungen mit der Klägerin sei es allein um eine Verkürzung der Laufzeit der Darlehen, eine Zinsgarantie auf fünf Jahre und die Weiterverwendung der bestehenden Kreditverträge gegangen. Außerdem sei er zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, weil die Klägerin die vertraglich übernommene Aufgabe, die Verträge mit dem CKV zu verlängern, nicht erfüllt habe. Denn der CKV habe die Verlängerung nur eines einzigen Kredits und diese nur um ein Jahr zugesagt, die Verlängerung im übrigen aber nur in Aussicht gestellt. Sich mit einer bloßen Garantieerklärung der Klägerin als einer ausländischen Gesellschaft zu begnügen, sei ihm - dem Beklagten - nicht zuzumuten gewesen. Ferner hat er den Anspruch der Klägerin der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt, jedoch hat sie den Zahlungsantrag um 100.000 DM ermäßigt, weil noch nicht feststehe, daß der CKV sie aus dem Vertragsstrafenversprechen in Anspruch nehmen werde. Das Oberlandesgericht hat das Zahlungsbegehren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Mit ihrer Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei durch das Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 1975 und das Antwortschreiben der Klägerin vom selben Tage ein Garantievertrag zustande gekommen, durch den die Klägerin als Garant dafür eingetreten sei, daß die Darlehensverträge des Beklagten mit dem CKV für weitere fünf Jahre zu dem Zinssatz von jährlich 9,25 % verlängert würden. Die tatsächlichen Feststellungen, auf denen diese Auffassung fußt, werden von der Revision nicht angegriffen und binden daher das Revisionsgericht (§ 565 Abs. 2 ZPO). Soweit das Berufungsgericht die Willenserklärungen der Parteien ausgelegt hat, ist seine Auslegung gleichfalls verbindlich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze.
Die Revision erhebt gegen sie auch keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen. Sie vertritt allein die Ansicht, das Rechtsverhältnis der Parteien könne nach den Vorschriften des Maklerrechts beurteilt werden, auch wenn die Klägerin sich verpflichtet habe, für einen bestimmten Erfolg einzustehen. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der ein Alleinauftrag, anders als ein gewöhnlicher Maklervertrag, den Makler verpflichtet, im Interesse des Auftraggebers tätig zu werden. Damit ist der Vertrag der Parteien indessen nicht zu vergleichen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Verpflichtung der Klägerin, die Verlängerung der Darlehensverträge zu einem festen Zinssatz garantieren, geht über die auf die Anbahnung und Vermittlung von Verträgen gerichtete Tätigkeit des Maklers (§ 652 BGB) wesentlich hinaus. Der Vertrag der Parteien entfernt sich damit von dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages und ist vom Berufungsgericht zu Recht als ein davon verschiedener Vertrag eigener Art eingeordnet worden.
Nach alledem sind revisionsrechtlich keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien als Garantievertrag mit dem angegebenen Inhalt ausgelegt hat.
2.
Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob der Vertrag der Parteien nach § 134 BGB nichtig sei, weil es sich um ein Garantiegeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl I 881, mehrfach geändert, jetzt i.d.F. vom 3. Mai 1976 - BGBl I 1121) - KWG - handele und die Klägerin daher der Erlaubnis des Bundesaufsiehtsamts nach § 32 KWG bedurft habe. Die Frage, ob die Klägerin nach § 53 KWG unter die Bestimmungen des Gesetzes fällt (vgl. hierzu Szagunn/Neumann/Wohlschieß KWG 3. Aufl. § 53 Rdn. 2 und 3; Bähre/Schneider KWG 2. Aufl. § 53 Anm. 2), kann jedoch auf sich beruhen. Denn ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 KWG würde die Wirksamkeit des Vertrages nicht berühren (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 240/64 = WM 1966, 1101; BGH Urteil vom 21. April 1972 - V ZR 52/70 = Betrieb 1972, 1477; Bähre/Schneider § 32 Anm. 8; Szagunn/Neumann/Wohlschieß § 32 Rdn. 20 m.w.Nachw.; Lünterbusch, Privatrechtliche Auswirkungen des Gesetzes über das Kreditwesen 1968 S. 82 f). Von dieser Auffassung allgemein oder auch nur in einem Fall wie dem vorliegenden abzugehen, besteht entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß.
Ebensowenig kann der Auffassung der Revision gefolgt werden, dem Vertragspartner des Kreditinstituts, das gegen § 32 Abs. 1 KWG verstoße, sei deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht zuzubilligen. Ein solches Kündigungsrecht würde dazu führen, daß der Vertragspartner. je nach seinem wirtschaftlichen Interesse am Vertrag festhalten oder sich einseitig davon lösen könnte. Das wäre mit dem Sinn und Zweck der dem § 32 Abs. 1 KWG innewohnenden Ordnungsfunktion (Lünterbusch a.a.O. S. 83) nicht zu vereinbaren.
3.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Garantievertrag habe den Beklagten verpflichtet, die Darlehensverträge mit dem CKV auf die Dauer von fünf Jahren nicht zu kündigen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist dies dahin zu verstehen, daß der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin verpflichtet war, nicht von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Darlehensverträge zum Ende des ersten Vertragsjahres zu kündigen. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand.
Das angefochtene Urteil stellt allerdings nicht fest, daß der Beklagte sich - als Gegenleistung für die Übernahme der Garantie - habe verpflichten wollen, die Darlehensverträge mit dem CKV nicht zu kündigen. Zu der Frage, ob der Klägerin für die Übernahme der Garantie eine Gegenleistung zustehen sollte, führt es vielmehr lediglich aus, der Beklagte habe ihr keine Gegenleistung "in Form einer Vergütung" zahlen sollen. Wie das angefochtene Urteil aber bindend feststellt (§ 314 Satz 1 ZPO), ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin "bei ordnungsgemäßem Ablauf des Vertrages" daraus ihren wirtschaftlichen Nutzen gezogen hätte. Dieser wirtschaftliche Nutzen konnte sich nach der weiteren Feststellung des angefochtenen Urteils nur aus einer dem CKV angebotenen Refinanzierung ergeben. Diese tatrichterliche Feststellung bindet das Revisionsgericht (§ 561 Abs. 2 ZPO). Zwar macht die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO geltend, der Beklagte habe nicht im einzelnen wissen oder erkennen können, in welcher Weise die Klägerin aus der Verlängerung der vom CKV gegebenen Darlehen wirtschaftliche Vorteile habe ziehen wollen; bei einem Kreditvolumen von annähernd 45 Mio. DM habe sie die verschiedensten Möglichkeiten gehabt, bei Dritten zu Provisionen von erheblicher Höhe zu gelangen. Damit vermag sie jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts im entscheidenden Punkt nicht zu erschüttern. Neben einer Refinanzierung der Darlehen des CKV durch die Klägerin selbst sind allerdings noch weitere Möglichkeiten denkbar, wie die Klägerin sich Vorteile verschaffen konnte. So konnte sie die Refinanzierung - gegen Vergütung - einem anderen Geldgeber überlassen. Falls die Darlehen nicht während der ganzen Laufzeit der Garantie vom CKV als Darlehensgeber gewährt wurden, kam ferner ihre Vermittlung an ein anderes Finanzierungsinstitut in Betracht, für die die Klägerin gleichfalls eine Vergütung erzielen konnte. In jedem Fall konnte sie die durch den Garantievertrag geschaffene Rechtsbeziehung zu dem Beklagten aber nur bei einem "ordnungsgemäßen Ablauf des Vertrages" zu ihrem Vorteil auswerten, also unter der Voraussetzung, daß weder der Vertrag der Parteien noch das Kreditverhältnis als solches gestört, insbesondere vorzeitig beendet wurden. Allein darauf kam es aber für die Beurteilung der Frage an, ob der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet war, die Darlehensverträge nicht zu kündigen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen der erkennende Senat hiernach auszugehen hat, enthalten nach dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidungsgründe die weitere Feststellung, daß der Vertrag der Parteien (auch) bezweckte, der Klägerin die wirtschaftlichen Vorteile zu verschaffen, die sie bei "ordnungsgemäßem Ablauf" des Vertragsverhältnisses zog. Diese tatrichterliche Feststellung bindet das Revisionsgericht, weil die Revision gegen sie einen zulässigen und begründeten Revisionsangriff nicht erhoben hat (§ 561 Abs. 2 ZPO). Mit dem so festgestellten Vertragszweck war eine Kündigung der Darlehensverträge zum Ende des ersten Vertragsjahres nicht zu vereinbaren. Denn damit entfiel für die Klägerin die - vertraglich vorausgesetzte - Möglichkeit, durch Refinanzierung der Darlehen (oder auf einem der anderen oben aufgezeigten Wege) einen Gewinn zu erzielen. Sie hatte es bereits mit Abschluß des Garantievertrages übernommen, die Refinanzierung der Darlehen zu beschaffen. Diese Aufgabe, die mit Aufwendungen und u.U. Verpflichtungen gegenüber Dritten verbunden war, konnte sie unter kaufmännischen Gesichtspunkten jedoch nur übernehmen, wenn ihrer eigenen, auf fünf Jahre eingegangenen vertraglichen Bindung eine entsprechend bemessene Bindung des Beklagten gegenüberstand. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Darlehensverträge zum Ende des ersten Vertragsjahres im Verhältnis zur Klägerin nicht kündigen dürfen, ist daher nicht zu beanstanden.
4.
Der Beklagte hat den Vertrag der Parteien auch nicht wirksam gekündigt. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
a)
Das Berufungsgericht hat in dem Fernschreiben des Beklagten vom 23. April 1975 eine Kündigungserklärung erblickt, die nicht der Form des § 45 Abs. 2 HKO bedurft habe und daher nicht wegen Formmangels unwirksam sei. Der erkennende Senat braucht nicht zu erörtern, ob und inwieweit diese Ausführungen rechtlich nachprüfbar sind und einer Nachprüfung standhalten. Denn wie noch auszuführen ist, wäre eine Kündigung jedenfalls deshalb unwirksam, weil der Beklagte keinen Grund zur Kündigung besaß.
b)
Von seiner Vertragsauslegung ausgehend, daß der Vertrag der Parteien ein Garantievertrag sei, auf den das Recht des Maklervertrages (§§ 652 ff BGB) keine Anwendung finde, hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den Vertrag - anders als einen Maklervertrag - nicht jederzeit widerrufen oder kündigen können. Die Angriffe, die die Revision hiergegen richtet, sind unbegründet, weil der Vertrag den Beklagten verpflichtete, von seinem Recht zur Kündigung der Darlehensverträge keinen Gebrauch zu machen. Denn mit einer solchen Verpflichtung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn er sich ihr jederzeit durch einseitige Auflösung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages hätte entziehen können.
c)
Das Berufungsgericht hat ferner ein Recht des Beklagten verneint, den Vertrag der Parteien aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden, ohne daß der - vom Berufungsgericht verneinten - Frage nachgegangen werden müßte, ob zur Wirksamkeit der Kündigung die Angabe des Grundes notwendig war. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß die Klägerin dem Beklagten einen Grund zur fristlosen Kündigung gegeben hat.
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Klägerin dem Beklagten zugesagt hat, daß die Darlehensverträge "nur über den CKV" verlängert werden sollten. Auf die Angriffe der Revision, die sich mit dieser Frage befassen, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, die Klägerin habe ihre Verpflichtung im Zeitpunkt des Fernschreibens vom 23. April 1975 insofern noch nicht erfüllt, als der CKV bis dahin nur die Verlängerung des ersten Kredits über 10 Mio. DM für ein Jahr zugesagt und eine gleichartige Verlängerung der übrigen Kredite lediglich in Aussicht gestellt habe. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hat es darin jedoch nicht erblickt, einmal weil der Beklagte der Klägerin zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Frist zur vollständigen Herbeiführung des versprochenen Erfolges habe setzen müssen, zum anderen weil die Klägerin dem Beklagten einen festen Zinssatz von 9,25 % auf fünf Jahre garantiert habe, so daß für diese Zeit eine Vermögensgefährdung des Beklagten ausgeschlossen gewesen sei.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand. Es steht schon nicht fest, daß die Klägerin ihre vertraglich übernommenen Pflichten verletzt hat. Daß sie ihre Pflichten - wie das Berufungsurteil ausführt - im Zeitpunkt des Fernschreibens vom 23. April 1975 "noch nicht" erfüllt hatte, besagt dies nicht. Denn es ist nicht festgestellt und den Vertragserklärungen der Parteien auch nicht zu entnehmen, daß die Klägerin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - oder gar bis Ende April 1975 - eine Erklärung des CKV herbeizuführen hatte, daß sämtliche Kredite auf die Dauer von fünf Jahren zum Festzins von 9,25 % gewährt würden. Fehlt es aber an einer Vertragsverletzung der Klägerin, so scheidet eine Kündigung aus wichtigem Grund unter den gegebenen Umständen ohnehin aus.
Davon abgesehen wird das angefochtene Urteil insoweit jedenfalls durch seine Begründung getragen, daß der Beklagte durch die Garantie der Klägerin gesichert gewesen sei. Diese Garantie hatte der Beklagte selbst verlangt; sie war wesentlicher Inhalt des Vertrages der Parteien. Daß die Klägerin der damit übernommenen Verpflichtung nicht habe nachkommen können oder wollen, hat der Beklagte im Rechtsstreit nicht behauptet. Der vorgetragene Sachverhalt bietet auch keinerlei Anhalt dafür. Weshalb es - wie die Revision meint - für den Beklagten unzumutbar gewesen sein soll, sich auf die von ihm selbst verlangte Garantie zu verlassen, ist nicht zu erkennen.
Die Aussage des Streithelfers, er würde von der Klägerin weitere Sicherheiten verlangt haben, wenn er erfahren hätte, daß zwischen dem CKV und der Klägerin "nur eine Refinanzierungsmöglichkeit für ein Jahr" gegeben sei (Niederschrift vom 3. Dezember 1975 S. 6), besagt nichts zu der Frage, ob das von der Klägerin bis dahin gezeigte Verhalten einen Grund zur fristlosen Kündigung gab. Der von der Revision gerügte Verfahrensverstoß gegen § 286 ZPO liegt daher nicht vor.
5.
Nach alledem hat der Beklagte durch die Kündigung der Darlehensverträge seine Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag verletzt. Er ist daher verpflichtet, ihr den ihr daraus erwachsenen Schaden zu ersetzen. Da ferner davon auszugehen ist, daß ein solcher Schaden entstanden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben.
Krohn
Lohmann
Kröner
Boujong