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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1971, Az.: BVerwG IV C 26.69

Öffentlichkeit eines Weges; Bindungswirkung im Verwaltungsstreitverfahren; Wirkung eines Anerkenntnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 26.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 31.07.1968 - AZ: OS II 98/65

Fundstellen

  • HFR 1972, 260
  • JZ 1972, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1972, 276

Amtlicher Leitsatz

§ 288 ZPO (Geständnis) findet im Verwaltungsstreitverfahren keine entsprechende Anwendung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1968 wird einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 21. Mai 1965 aufgehoben hat.

In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das teilweise durch einen über die benachbarten Grundstücke der Beigeladenen führenden Weg erschlossen wird. Über die Benutzung des Weges kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Die Beklagte und die Beigeladenen vertraten im Gegensatz zur Klägerin die Ansicht, daß es sich nicht um einen öffentlichen Weg handele. Daraufhin erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Weg als öffentlichen Weg zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, nämlich die Beklagte verpflichtet, den in nord-südlicher Sichtung verlaufenden Wegeteil als öffentlicher. Weg zu behandeln. In bezug auf den in west-östlicher Richtung verlaufenden Wegeteil hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Berufung eingelegt.

2

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat sich der Bürgermeister der Beklagten zur Sache geäußert. Das angefochtene Urteil gibt das wie folgt wieder: "In der nichtöffentlichen Stadtverordnetenversammlung vom 7.5.1968 habe er ... auftragsgemäß über den Sachstand berichtet und dabei geäußert, daß er meine, der streitige Weg sei öffentlich; der Weg führe über Privateigentum. In der Stadtverordnetenversammlung habe sich auf seinen Vortrag hin kein Widerspruch erhoben; es sei auch keine Wortmeldung dazu erfolgt. ... Die Stadtverordnetenversammlung habe nach seinem Vertrag keinen Entschluß gefaßt. Vor dem Magistrat der Beklagten sei die Sache am 23.4.1968 erörtert werden. Es sei seinerzeit kein Beschluß gefaßt worden. Es sei jedoch dem Bevollmächtigten der Beklagten erklärt worden, daß die Stadt eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites anstrebe und er Bescheid erhalte."

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das Urteil vom 31. Juli 1968 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden war. Er hat in den Entscheidungsgründen die Berufung der Beklagten als unbegründet, die Berufung der Klägerin als dagegen begründet bezeichnet und dazu ausgeführt: Die Klägerin verlange mit der Klage eine Maßnahme der Beklagten. Zwar begründe § 43 des Hessischen Straßengesetzes keinen Anspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen. Indessen folge aus Art. 19 Abs. 4 GG, daß die Möglichkeit der freien Teilnahme am Gemeingebrauch im Klagewege erstritten werden könne. Die Klägerin habe sich bisher in der Ausübung des Gemeingebrauchs deshalb behindert gesehen, weil die Beklagte die Öffentlichkeit des Weges bestritten habe. Entscheidend für die Klage sei demnach die Frage, ob es sich um einen öffentlichen Weg handele. Nach den Erklärungen des Bürgermeisters sei diese Frage jedoch zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht mehr streitig. Denn aus dieser Einlassung ergebe sich, daß sowohl die Staat verordneten Versammlung als auch der Magistrat den Weg für einen öffentlichen hielten. Mit den Ausführungen des Bürgermeisters sei daher die Tatsache der Öffentlichkeit zugestanden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 288 ZPO). Damit sei zugleich für die Klägerin die sich aus dem bisherigen Verhalten der Beklagten ergebende Beschwer entfallen. Der Rechtsstreit habe sich somit erledigt. Da die Parteien trotz der Erklärungen des Bürgermeisters ihre Rechtsmittel aufrechterhalten hätten, habe der Senat in der oben wiedergegebenen Weise erkennen müssen.

4

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen zu 1), mit der die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts gerügt wird.

5

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

6

Die Klägerin und die Beklagte bitten übereinstimmend um Zurückweisung der Revision.

7

Der Beigeladene zu 2) hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

8

II.

Die Revision muß Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz führen. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht; die abschließende Entscheidung erfordert eine weitergehende Sachaufklärung (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

9

Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die §§ 86 Abs. 1 und 173 VwGO. Allein die Erklärungen des Bürgermeisters der Beklagten genügen nicht, um davon ausgehen zu können, daß es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zu Unrecht auf § 288 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht anzuwenden. Die gegenteilige Ansicht übersieht grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten (vgl. § 173 VwGO).

10

§ 288 Abs. 1 ZPO bindet das Gericht an bestimmte Geständnisse: Die "von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie ... zugestanden sind". Diese Regelung erklärt sich daraus, daß für den allgemeinen Zivilprozeß der - gelegentlich auch als Prinzip der formellen Wahrheit bezeichnete - sogenannte Beibringungs- oder Verhandlungsgrundsatz gilt. Die den Parteien des Zivilprozesses bezüglich des zu verwertenden Tatsachenstoffs eingeräumte Parteiherrschaft schließt ein, daß das Gericht zugestandene - d.h. "unstreitige" - Tatsachen grundsätzlich als wahr hinzunehmen hat. Derartige Bindungen sind dem Verwaltungsstreitverfahren fremd; sie wären in ihm auch schwerlich sachgerecht. Unter anderem für das Verwaltungsstreitverfahren ist geradezu kennzeichnend, daß die Gerichte den jeweiligen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen haben und dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO; Prinzip der materiellen Wahrheit). Das schließt eine entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 ZPO aus.

11

Da § 288 ZPO schon aus diesem Grunde keine Anwendung findet, mag nur zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt werden, daß die Öffentlichkeit eines Weges ein rechtlicher Zustand ist, der zwar bestimmte Tatsachen voraussetzt, sich jedoch in ihnen nicht erschöpft und deshalb selbst im Falle der Anwendbarkeit des § 288 ZPO einem Geständnis nicht zugänglich wäre.

12

Das demnach verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Urteil läßt sich auch nicht, wie die Klägerin und die Beklagte meinen, deshalb im Ergebnis halten (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil in der Einlassung des Bürgermeisters ein Anerkenntnis gesehen werden kann und dies die angefochtene Entscheidung rechtfertigt. Der Senat hat Zweifel, ob die Umdeutung in ein Anerkenntnis nicht bereits deshalb ausscheidet, weil sie den Ausführungen des Bürgermeisters einen Gehalt beilegt, der ihnen objektiv nicht zukommt. Zumindest nicht weniger zweifelhaft ist, ob ein etwaiges "Anerkenntnis" überhaupt die von der Klägerin und der Beklagten befürwortete Wirkung des § 307 ZPO haben könnte oder ob nicht auch in dieser Richtung - ähnlich wie bei § 288 ZPO - die grundsätzlichen Verfahrensunterschiede eine Heranziehung der Zivilprozeßordnung verbieten. Das eine wie das andere kann auf sich beruhen. Selbst wenn beide Fragen zuungunsten der Revision zu beantworten sein sollten, hätte das Berufungsgericht nicht aufgrund des Anerkenntnisses nach dem Klageantrag erkennen dürfen. Die Beklagte konnte nämlich jedenfalls wegen der entgegenstehenden Rechte der Beigeladenen ein wirksames Anerkenntnis nicht abgeben; die Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten wäre, als Anerkenntnis gewertet, ein unbeachtliches Anerkenntnis zu Lasten Dritter. Wollte die Beklagte außerhalb eines anhängigen Gerichtsverfahrens einen nichtöffentlichen Weg zu einem öffentlichen machen, bedürfte sie dazu der Mitwirkung der Eigentümer, also der Beigeladenen, deren Einverständnis allenfalls im Wege der Enteignung ersetzt werden könnte. Dieser materiellrechtlichen Abhängigkeit vermag sich die Beklagte nicht dadurch zu entziehen, daß sie im Verwaltungsstreitverfahren - ohne Beteiligung bzw. Einvernehmen der Beigeladenen - den die Öffentlichkeit des Weges voraussetzenden Klageanspruch anerkennt.

13

Da das angefochtene Urteil bereits aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden muß, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Wege weiterer Sachaufklärung zu ermitteln haben, ob es sich um einen öffentlichen oder einen nichtöffentlichen Weg handelt.

14

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat noch auf folgendes hin: Der von der Klägerin gestellte Verpflichtungsantrag ist nicht sachdienlich (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte den Weg als öffentlichen Weg "behandelt", und zwar um so weniger, als unklar ist, auf was für ein Verhalten der Beklagten die Klage mit diesem Antrag hinzielt. Der Klägerin wird deshalb ein Feststellungsantrag zu empfehlen sein. Bei einem solchen Antrag erledigen sich auch alle Einwände, mit denen der Beigeladene zu 2) der Klägerin ein Recht zu bestreiten versucht. Daß sie als Anliegerin des Weges ein hinreichendes Interesse daran hat, dessen bestrittene Rechtsqualität gerichtlich feststellen zu lassen, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 77.67 - (BVerwGE 32, 222 [224 ff.]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Klein
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther