Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1955, Az.: VI ZR 42/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 42/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12692
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 28.11.1953
Rechtsgrundlage
- § 2 SHG
Fundstelle
- DB 1955, 531 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in H., J.str. ...,
Prozessgegner
den Landwirt Diedrich K. in W.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Eisenbahn liegt nicht innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße, wenn sie die Straße auf einem Wegeübergang nur kreuzt.
- 2.
Es ist kein Fall höherer Gewalt, wenn Weidevieh auf den Bahnkörper einer durch Gegenden mit Weidewirtschaft führenden Eisenbahn gerät und dort durch den Eisenbahnbetrieb zu Schaden kommt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. November 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 9. September 1951 wurde eine Anzahl von Kühen des. Klägers auf der Eisenbahnstrecke von Bremen nach Bremerhaven in der Nähe des Wegeübergangs zwischen Freschluneberg und Westerbeverstedt etwa um 22.51 Uhr von dem planmässigen Eilzug Nr. 173 erfasst, fünf Kühe wurden getötet, eine weitere Kuh wurde verletzt. Die Kühe waren in den späten Abendstunden aus einer von der Bahnlinie etwa 1,5 km entfernt liegenden Weide ausgebrochen, die von Gräben umgeben und deren Zugang durch ein Heck versperrt war.
Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz des entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die Tiere seien vom Wegeübergang aus auf den Bahnkörper gelangt; dies sei darum möglich gewesen, weil die den Wegeübergang sichernde Schranke, eine sog. Anrufschranke, die normalerweise nur auf elektrisches Klingelzeichen vom Schrankenwärter geöffnet werde, vorschriftswidrig nicht völlig geschlossen gewesen sei; die Kontrolleinrichtung, die dem Schrankenwärter an seinem etwa 400 m entfernten Dienstposten die Stellung der Schranke hätte anzeigen müssen, sei schadhaft gewesen.
Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger habe seine Kühe nicht ordnungsmässig verwahrt; das Heck an seiner Weide habe sich in schlechtem Zustand befunden. Die Kühe seien nicht an dem Wegeübergang, sondern von einem seitlich gelegenen Felde aus auf den Bahnkörper gelangt. Dass die Schranken nicht verschlossen gewesen seien, hat die Beklagte bestritten. Nur zu früherer Stunde habe der Wärter wegen des Fußgängerverkehrs an jenem Sonntagabend die Schranken geöffnet gehalten, danach aber sie nur noch auf Anruf geöffnet.
Der Kläger hat beim Landgericht einen Teilbetrag seines Schadens eingeklagt und ein obsiegendes Urteil über 1.600 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. März 1952 erstritten. Die von der Beklagten erhobene Feststellungswiderklage, dass dem Kläger auch weitere Ansprüche nicht zuständen, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger im Wege der Anschlussberufung seinen Klageanspruch auf 6.533 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Januar 1952 erweitert hatte, hat die Beklagte ihre Widerklage für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die im übrigen aufrechterhaltene Berufung zurückgewiesen und den mit der Anschlussberufung geltend gemachten erweiterten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt, sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat und die Revision auch nicht bezweifelt, liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte als Unternehmerin der von ihr betriebenen Eisenbahn nach §1 des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Strassenbahnen für Sachschaden (SHG) für Schäden aufzukommen hat, die beim Betriebe der Eisenbahn entstehen.
2.
Zu Unrecht ist die Revision der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §2 des Gesetzes ausgeschlossen sei.
a)
Nur wenn der Schaden des Klägers durch höhere Gewalt verursacht wäre, wurde der Haftungsausschluss nach dieser Bestimmung hier eingreifen. Soweit die Eisenbahn außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Strasse liegt, ist die Ersatzpflicht zwar bereits dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder der Anlagen der Eisenbahn noch auf einem Versagen ihrer Einrichtungen beruht. Im vorliegenden Falle ist die Sachlage aber so, dass die Eisenbahnstrecke auf einem besonderen Bahnkörper ausserhalb des öffentlichen Wegenetzes verläuft und dass sie in der Nähe der Unfallstelle den Weg von Freschluneberg nach Westerbeverstedt nur auf einer durch Schranken gesicherten Kreuzung schneidet. Dass im Bereich der Kreuzung, über die nach Darstellung des Klägers seine Kühe auf den Bahnkörper gelangt sind, die Gleise in den Weg eingebettet sind, bedeutet nicht schon, dass hier die Eisenbahn innerhalb des Verkehrsraums dieses Weges läge. Nur wenn und soweit die Gleisanlagen dem Zuge einer öffentlichen Strasse folgen, liegt eine Strassenbahn oder Eisenbahn "innerhalb des Verkehrsraums" dieser Strasse. Das Gesetz bedient sich mit dieser Ausdrucksweise eines Begriffs, der in §4 der Strassenbahnbau- und -betriebsordnung vom 13. November 1937 (RGBl I, 1247) verwendet und in den Ausführungsbestimmungen hierzu vom 26. März 1938 (RAnz Nr. 73 = RVerkBl B S. 59) erläutert worden ist. Dort ist ausdrücklich gesagt, als "Verkehrsraum einer öffentlichen Strasse" sei der im Zuge der Straße gelegene Raum anzusehen, der für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist. Dass in diesem Sinne die Bestimmung des §2 SHG gemeint ist, wird auch in der amtlichen Begründung des Gesetzes (DJ 1940, 545) deutlich hervorgehoben. Ihre Grundlage findet die Bestimmung in dem Gedanken, dass eine auf öffentlicher Strasse verkehrende Strassenbahn oder Eisenbahn, weil sie so langsam fahren muss, dass sie verhältnismäßig schnell zum Stehen gebracht werden kann, von erheblich geringerer Betriebsgefahr ist als eine Eisenbahn, die einen eigenen Bahnkörper benutzt, und dass die Sachschadenhaftung des Unternehmers einer auf öffentlicher Straße verkehrenden Strassenbahn oder Eisenbahn, da sie einem Kraftwagen nahesteht, billigerweise entsprechend der Haftung des Kraftfahrzeughalters (§7 Abs. 2 KrfzG = StVG) auch schon bei Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses und nicht erst lediglich bei höherer Gewalt entfallen muss. Für diese Abweichung von dem sonst geltenden und auch im Reichshaftpflichtgesetz ausgesprochenen Grundsatz, dass die Ersatzpflicht des Eisenbahnunternehmers nur im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen ist, besteht aber in aller Regel kein Grund, wenn die Eisenbahn eine öffentliche Strasse nur kreuzt; denn anders als bei einem im Zuge einer Strasse stattfindenden Bahnbetrieb pflegt sich die Eisenbahn an einem Wegeübergang nicht in den allgemeinen Strassenverkehr einzufügen, sondern ihren Betrieb - bei beschrankten Übergängen sogar unter Absperrung des Strassenverkehrs - mit Vorrang vor jenem durchzuführen. Dass die Haftung der Eisenbahn auch an Wegeübergängen nicht schon bei Unabwendbarkeit eines Schadensereignisses, sondern nur im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen ist, kann hiernach füglich nicht bezweifelt werden (Koffka DJ 1940, 538 [540]; Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche. Reichsrecht, II b 70 Anm. 3 zu §2 SHG; Biermann SHG 3. Aufl. S. 88 ff; Böhmer SHG §2 Anm. 25; Geigel, Haftpflichtprozess, 7. Aufl. S. 86).
An dieser Beurteilung ist auch gegenüber der Auffassung festzuhalten, die der 4. Strafsenat in der von der Revision angezogenen Entscheidung vom 19. März 1953 (VRS 5, 304) vertreten hat. Der Strafsenat hat hier die Verpflichtung des Lokomotivführers, an einem schienengleichen Wegeübergang trotz des Vorfahrtrechts der Eisenbahn gegenüber den Teilnehmern am Strassenverkehr der Gefährdung von Menschenleben im Rahmen der technischen Möglichkeiten entgegenzuwirken, auf §1 StVO gegründet, von der Annahme ausgehend, dass die Eisenbahn durch Befahren des Wegeüberganges am Strassenverkehr auf der von der Bahnstrecke gekreuzten Strasse teilnehme. Es braucht hier nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob dieser Ansicht beizutreten ist; denn Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn des Gesetzes lassen keine andere Deutung des §2 SHG zu, als sie vorstehend dargelegt ist.
b)
Dass der Schaden des Klägers durch höhere Gewalt verursacht worden sei, hat das Berufungsgericht verneint.
Zutreffend ist es von der in der reichsgerichtlichen. Rechtsprechung seit langem feststehenden und vom Bundesgerichtshof anerkannten, durch die Revision auch nicht bekämpften Begriffsbestimmung ausgegangen, dass höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von aussen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis ist, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äusserste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 338 [339] mit weiteren Nachweisen). In doppelter Hinsicht hat das Berufungsgericht diese Voraussetzungen nicht für gegeben gehalten.
Auf Grund des Ergebnisses einer an Ort und Stelle durchgeführten eingehenden Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Schranken des Wegeübergangs halb geöffnet gewesen sind und dass die Kühe des Klägers, nachdem sie aus der Weide ausgebrochen und in der Zeit zwischen 22.40 Uhr und 22.51 Uhr am Wegeübergang angekommen waren, bei der einander entgegengesetzten Schrägstellung der vorderen und hinteren Schranke auf der einen Seite des Wegeübergangs zwar den Zutritt auf die Eisenbahnschienen, auf der anderen Seite aber nicht die Fortsetzung ihres Weges gefunden haben, auf den Bahnkörper seitlich ausgewichen und hier von dem Eilzug erfasst worden sind. Da der Schrankenwärter, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, von seinem Posten aus bei Dunkelheit den Wegeübergang nicht ohne weiteres habe übersehen können, die Schranken auch nicht im Interesse des Wegeverkehrs ständig hätten offengehalten werden müssen, hätten diese nicht nur bei der Annäherung des Eilzuges, sondern auch schon vorher geschlossen sein müssen, um ein unkontrolliertes Betreten des Bahnkörpers, soweit irgend möglich, zu verhindern, - dies auch dann, wenn dem Schrankenwärter nicht bereits durch die Dienstvorschrift für den Bahnbewachungsdienst zur Pflicht gemacht worden wäre, die Anrufschranke nach jeder Überquerung des Bahnkörpers durch Wegebenutzer wieder zu schließen. Ein etwaiges eigenmächtiges Heben der Schranken von fremder Seite wäre dem Schrankenwärter nicht nur an der Bewegung der Kurbel an der Bedienungsvorrichtung vor seinem Wärterhause erkennbar gewesen, sondern hätte sich ihm auch durch eine besondere Klappe an der Bedienungsvorrichtung angezeigt, wenn diese nicht, was der Beklagten zur Last falle, schadhaft gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat hiernach nicht als dargetan angesehen, dass das Betreten des Bahnkörpers durch die Kühe durch die den Umständen angemessene äusserste Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.
Was den anderen Grund betrifft, der das Berufungsgericht dazu geführt hat, das Vorliegen höherer Gewalt zu verneinen, so hat es in Übereinstimmung mit dem Landgericht hervorgehoben, es komme erfahrungsgemäss immer wieder vor, insbesondere in Gegenden, in denen wie hier in grösserem Umfange Weidewirtschaft betrieben werde, dass Vieh aus einer Weide ausbreche und auf Bahngleise gerate. Bei ihrer Häufigkeit müsse die Beklagte derartige Vorfälle in Kauf nehmen.
Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Anwendung äusserster vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt das Schadensereignis für die Beklagte nicht unabwendbar gewesen wäre, indem sie vor allem unter Erhebung von Verfahrensrügen nach §286 und §139 ZPO den Feststellungen entgegentritt, die das Berufungsgericht in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat. Eines Eingehens hierauf bedarf es nicht. Denn dass es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat - zumal in Gegenden mit Weidewirtschaft wie hier - erfahrungsgemäss immer wieder vorkommt, dass Vieh aus einer Weide ausbricht und auf Bahngleise gerät, hat die Revision nicht in Zweifel gezogen; vielmehr hat sie sogar selbst auf die besondere Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der hier in Betracht kommenden Gegend hingewiesen. Dass die Kühe des Klägers auf den Bahnkörper gelangten und dort durch den Bahnbetrieb zu Schaden kamen, stellte sich daher nicht, wie es zu den Voraussetzungen des Begriffs der höheren Gewalt gehört, als ein so ungewöhnliches Ereignis dar, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung die Beklagte mit einem derartigen Zwischenfall nicht hätte zu rechnen brauchen. Die Gefahr von Zwischenfallen, mit denen beim Betrieb einer Eisenbahn zu rechnen ist, muss der Unternehmer aber, wo er bis zu höherer Gewalt haftet, nach dem Willen des Gesetzes in Kauf nehmen, mag er sie auch in zumutbarer Weise nicht ausschalten können. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss der Beklagten nicht für gegeben gehalten (vgl. Böhmer, Reichshaftpflichtgesetz, §1 Anm. 71; Geigel, Haftpflichtprozess, 7. Aufl. S. 86; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 5. Aufl. S. 160; RG VAE 1937, 26; OLG Celle VAE 1936, 50; OLG Breslau DR 1943, 312; OLG Kiel VAE 1944, 7; KG VAE 1944, 47; LG Aurich VRS 4, 580).
3.
Den auf §8 SHG, §833 BGB gestützten Einwand der Beklagten, dass der Kläger für seinen Schaden selbst einstehen müsse, hat das Berufungsgericht nicht für begründet gehalten. Die Tierhalterhaftung des Klägers hat es durch den Nachweis als ausgeräumt angesehen, dass der Kläger bei der Beaufsichtigung seiner Kühe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Das Heck an der Weide, auf der sich die Kühe befunden hätten, sei, so hat es festgestellt, von der in der dortigen Gegend allgemein üblichen Art gewesen; es habe den billigerweise zu stellenden Anforderungen entsprochen. Dies gelte auch von dem durch Eisendraht bewirkten Verschluss des Hecks. Der Kläger habe das Heck beim Verlassen der Weide am Abend in üblicher Weise verschlossen. Der Draht habe am folgenden Morgen mehrere Meter vom Heck entfernt innerhalb der Weide gelegen, ein Umstand, der sich allenfalls durch ein Aufdrücken des Hecks von aussen erklären lasse, der es aber ausschliesse, dass sich das Vieh, was an sich schon unwahrscheinlich sei, durch ein von innen verursachtes Umkippen des Hecks selbst befreit habe. Das Ausbrechen der Tiere könne sich nur dadurch erklären, dass fremde Personen, etwa um an die hinter der Weide fliessende Lune zu gelangen, die Weide betreten und das Heck nicht ordnungsmässig wieder verschlossen hätten. Hierfür könne der Kläger nicht verantwortlich gemacht werden; die Anbringung eines Verschlusses, der dies unmöglich gemacht haben würde, habe von ihm nicht verlangt werden können.
Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob der Verschluss des Weidetors in Ordnung gewesen ist, nicht auf die in der Gegend bestehende Übung, sondern auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ankommt. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, dass die Einrichtungen des Hecks und namentlich auch dessen Verschluss der in der dortigen Gegend üblichen allgemeinen Vorsorge entsprochen haben, sondern hat darüber hinaus auch sehr wohl geprüft, ob den billigerweise zu stellenden Anforderungen genügt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§276 BGB) gewahrt worden ist. Dass es bei der Bejahung dieser Frage das Maß dessen, was die verkehrserforderliche Sorgfalt gebot, rechtsirrig falsch eingeschätzt habe, lässt sich nicht sagen.
b)
Die Revision ist freilich der Ansieht, der um die Eckpfosten gelegte und an den umgebogenen Enden ineinander eingehakte Eisendraht habe als Verschluss nicht genügt; er habe, was vom Berufungsgericht nicht beachtet worden sei, die Möglichkeit nicht ausgeschaltet, dass die Tiere durch Scheuern am Hecktor den Verschluss hätten lösen und das Gatter zum Umkippen hätten bringen können. Die Lage des Drahtes und des Tores habe bis zum Eintreffen der ersten Zeugen am folgenden Tage durch verschiedene Umstände, z.B. Tiere, Fremde usw., verändert werden können.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht seiner Würdigung die von der Revision hervorgehobene Beschaffenheit des Drahtverschlusses zugrunde gelegt, und es hat auch nicht unterlassen zu prüfen, ob sich die Tiere nach Lage der Sache selbst haben befreien können. Es hat dies als unwahrscheinlich, dem von ihm vernommenen Sachverständigen S. folgend sogar als eine nur rein theoretische Möglichkeit bezeichnet, ihr also eine praktisch in Betracht zu ziehende Bedeutung nicht beigemessen. Brauchte aber nach der im Revisionsverfahren nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts bei der Art des Torverschlusses ernstlich nicht damit gerechnet zu werden, dass sich das Weidevieh selbst befreien konnte, so bedeutete es keine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt, dass der Kläger keine weitergehenden Massnahmen getroffen hatte, um einer derartigen Möglichkeit vorzubeugen.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang behauptet, der Strick, der dazu gedient habe, die andere Seite, des Weidetors am dortigen Heckpfosten zu befestigen, sei alt und morsch gewesen, so findet dies in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage.
c)
Weiter ist die Revision der Auffassung, der Drahtverschluss sei vor allem darum ungenügend gewesen, weil er ein Öffnen des Hecks durch fremde Personen, wie es nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hier geschehen ist, nicht habe verhindern können. Die Revision vertritt die Ansicht, der Kläger habe das Heck mindestens durch eine Kette mit Hängeschloss versperren müssen.
Es sind überspannte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Landwirts wie des Klägers, die von der Revision hiermit gestellt werden. Allerdings hatte der Zeuge M. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, in der Gegend sei es häufig vorgekommen, dass Hecks von Unbefugten geöffnet und nicht wieder verschlossen worden seien. Indessen hat er hierzu des näheren nichts weiter bekundet, als dass sich ein solcher Vorfall bei seinen Weiden einmal ereignet habe, dies bei einem grösseren Gutsbesitz von etwa 99 ha Land und einer Lage der Weiden in der Nähe einer Badestelle an der Lune, also in einer Gegend, in der mit einem unbefugten Betreten der Weiden eher noch als anderswo hätte gerechnet werden können. Dass angesichts dieser Bekundungen des Zeugen M. das Berufungsgericht die Sicherung des Hecktores durch Kette und Vorhangschloss nicht als erforderlich angesehen hat, lässt sich rechtlich nicht beanstanden. Wieso dem Kläger die Notwendigkeit einer derartigen Vorsorge darum hätte erkennbar sein müssen, weil nach der Aussage des Zeugen H., deren Nichtbeachtung die Revision rügt, in derselben Nacht, in der sich der Schadensfall ereignet hat, unbekannte Diebe einem Pferde, das sich auf einer Weide neben der des Klägers befunden hat, den Schwanz abgeschnitten haben, ist unerfindlich.
d)
Vollends würde es die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen übersteigen, wenn die Revision mit der Bemerkung, dass Tiere in Gegenden, in deren Nähe Verkehr üblich sei, unmittelbar beaufsichtigt werden müssten, zum Ausdruck bringen wollte, der Kläger habe in der Unfallnacht seine Kühe auf der umschlossenen Weide wegen des Zugverkehrs auf der 1,5 km entfernten Eisenbahnstrecke der Beklagten in unmittelbarer Beaufsichtigung hüten müssen.
Die Angriffe der Revision können hiernach nicht durchdringen. Auch im übrigen lässt das Berufungsurteil keinen sachlich-rechtlichen Irrtum ersehen. Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.