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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1960, Az.: IV ZR 3/60

Ende der Rechtshängigkeit; Aussetzung; Ausländisches Gericht; Aussicht auf Wiederaufnahme; Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens; Beeinträchtigung des Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1960
Aktenzeichen
IV ZR 3/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 576-577
  • MDR 1961, 125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1961, 225-226

Redaktioneller Leitsatz

Die Rechtshängigkeit wird nicht durch die Aussetzung beendet. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß bei einem ausländischen Gericht keine Aussicht auf Wiederaufnahme besteht oder die Sperrwirkung des ausländischen Verfahrens zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Rechtsschutzes führen würde.