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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1968, Az.: VIII ZR 141/65

Bemessung des Streitwerts bei einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung; Berücksichtigung von festgesetzten Kosten bei der Bemessung des Streitwerts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 141/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 11062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Hagen - 12.06.1964

Fundstellen

  • MDR 1968, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1275 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmännischer Angestellter Robert E. in N., A. M. 10

Prozessgegner

Kommanditgesellschaft M. Autovertrieb Otto H.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Kaufmann Wolfgang H., in L., K. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Wird mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem nach der Behauptung des Klägers erschlichenen Urteil nebst Kostenfestsetzungsbeschluß zu unterlassen und die Titel herauszugeben, so sind die festgesetzten Kosten bei der Bemessung des Streitwerts nicht hinzuzurechnen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 29. März 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert wird für alle Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juni 1964 auf 671,50 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert für die vom Kläger mit seinem ursprünglichen Hauptantrag verfolgte Vollstreckungsgegenklage betrug 671,50 DM. Er entsprach nämlich dem Betrag, zu dessen Zahlung er durch das von ihm angegriffene Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. März 1963 verurteilt worden war. Die aufgrund dieses Urteils durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. April 1963 festgesetzten Kosten von 697,26 DM sind gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung nicht hinzuzurechnen (vgl. BGH Urt. vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55 = IM ZPO § 4 Nr. 4; ebenso Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 4 III 1 bei Fußnote 33; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 3 Anhang Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" und § 4 Anm. 3a; a.A. Landgericht Köln NJW 1964, 2165, dessen Begründung die in BGHZ 26, 174 angestellten Erwägungen unberücksichtigt läßt).

2

Für den in der Revisionsinstanz allein angefallenen Hilfsantrag des Klägers gilt nichts anderes. Mit diesem Antrag hat der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil des Landgerichts Hagen zu unterlassen und den Titel herauszugeben. Für den nach § 3 ZPO festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes ist das Interesse des Klägern an dem von ihm begehrten Urteilsspruch maßgebend. Auch bei den auf § 826 BGB gestützten Klageanspruch ist der Wert des Interesses nur gleich dem Betrag, zu dessen Zahlung der Kläger in dem angeblich unrichtigen und erschlichenen Urteil verpflichtet wurde. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen diesen Betrag die festgesetzten Kosten hinzugerechnet. Diese sind auch bei dem auf § 826 BGB gestützten Hilfsantrag als Nebenforderungen anzusehen, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Errechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden dürfen, denn die in dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes ausgesprochenen Grundsätze müssen auf diesen Fall entsprechend angewandt werden. Der Kläger leitet aus denselben Rechtsgrund, nämlich Erschleichung des unrichtigen Urteils, die gleiche Rechtsfolge, Unterlassung der Vollstreckung, sowohl für die Urteilsforderung wie für die festgesetzten Kosten ab. Die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses hängt jedenfalls im Ergebnis von der Vollstreckbarkeit des Titels ab, aufgrund dessen die Kosten festgesetzt sind (§ 103 Abs. 1 ZPO). Das rechtfertigt die Anwendung den § 4 Abs. 1 ZPO auch im vorliegenden Fall.

3

Demgemäß war der Streitwert auf 671,50 DM festzusetzen. Das gilt - unter Abänderung des vom Landgericht gefaßten Beschlusses - auch für das Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht (§ 23 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Dr. Gelhaar
Dr. Messner
Dr. Weber
Mormann
Braxmaier