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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1986, Az.: IVb ZB 106/86

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts hinsichtlich einer beantragten Ablehnung eines Familienrichters wegen Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1986
Aktenzeichen
IVb ZB 106/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 01.07.1986
AG Bensheim

Fundstellen

  • MDR 1987, 130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 191 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Anna B. geb. S., Sch.straße ..., Be.

Prozessgegner

Heinrich Friedrich B., Schw. Straße ..., Be.

Amtlicher Leitsatz

Gegen eine Entscheidung, durch die das Oberlandesgericht die Ablehnung eines Familienrichters für unbegründet erklärt, ist eine Beschwerde nicht statthaft.

Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 17. September 1986
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 1986 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.400 DM.

Gründe

1

In dem Ehescheidungsverfahren der Parteien hat die Antragsgegnerin den Familienrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen den Beschluß, durch den das Oberlandesgericht das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, durch ein von ihr selbst unterzeichnetes Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt.

2

Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberlandesgerichte - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519 b ZPO, der §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO sowie des § 568 a und § 621 e Abs. 2 ZPO - nicht der Beschwerde unterliegen (§ 567 Abs. 3 ZPO). Allerdings sieht § 46 Abs. 2 ZPO vor, daß gegen den Beschluß, durch den eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, sofortige Beschwerde stattfindet. Dieser Regelung geht § 567 Abs. 3 ZPO jedoch vor. Die Ausnahmen von dieser Vorschrift sind bewußt nicht erweitert worden, als die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ablehnung von Familienrichtern mit der Neufassung von § 45 Abs. 2 ZPO durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl I S. 301, 303) ab 1. April 1986 auf die Oberlandesgerichte übertragen wurde. Der Gesetzgeber ist bei dieser Neuregelung davon ausgegangen, "daß die Familiensenate des Oberlandesgerichts sich umfassend und eingehend mit den geltend gemachten Ablehnungsgründen auseinandersetzen werden, und es der Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde nicht bedarf" (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des UÄndG, BT-Drucks. 10/2888 S. 43). Damit ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs von der Anfechtung nach § 46 Abs. 2 ZPO ausgenommen (ebenso Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 46 Anm. 3 b).

Streitwertbeschluss:

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.400 DM.

Lohmann
Blumenröhr