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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.1993, Az.: 4 StR 521/93

Umfang der strafmildernden Berücksichtigung von Umständen bei lange zurückliegenden Taten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.09.1993
Aktenzeichen
4 StR 521/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17463
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 23.03.1993

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Horst Alfred Ewald Gustav V. aus C. R. geboren am ... 1935 in D.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. September 1993
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. August 1993 bemerkt der Senat, daß das Landgericht hier zutreffend nicht nur die lange Dauer des Strafverfahrens, sondern auch die Tatsache, daß die Tatzeiten lange zurückliegen, zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung gewertet hat (vgl. BGH StV 1992, 452). Das Landgericht hat dies bereits bei der Strafrahmenwahl bedacht (vgl. BGH NStZ 1992, 229), indem es trotz Vorliegens des Regelbeispiels des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB in einer Vielzahl von Einzelfallen keinen besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes angenommen hat; es hat ferner die lange Verfahrensdauer und die lange zurückliegenden Tatzeiten auch bei der konkreten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt. Dies alles führte dazu, daß gegen den Angeklagten, der wahrend eines erheblichen Teils der Taten nach Verbüßung einer fünfjährigen Zuchthausstrafe und anschließender langjähriger Sicherungsverwahrung noch unter Bewährung und Führungsaufsicht stand, eine Strafe verhängt wurde, die nach Kenntnis des Senats weit unter den in ähnlichen Fällen festgesetzten Strafen liegt.

Durch die Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung ist der Angeklagte hier jedenfalls nicht beschwert:

Auch Einzeltaten nach § 176 StGB wären nicht verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB); Verurteilung nach § 174 StGB ist aufgrund der nach § 154a StPO vorgenommenen Beschränkung der Verfolgung nur für die in nichtverjährter Zeit begangenen Einzelakte (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfolgt. Eine noch mildere Gesamtstrafe hätte sich auch bei Festsetzung von Einzelstrafen mit Sicherheit nicht ergeben können, da bei 222 Einzelstrafen (80mal nach § 176 StGB, 43mal nach §§ 174, 176, 52 StGB, 99mal nach § 174 StGB, vgl. UA 46) sich schon bei Verhängung der Mindeststrafen (ein Monat nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, sechs Monate nach § 176 Abs. 1 StGB) eine Summe der Einzelstrafen von 837 Monaten = 69 Jahren und 9 Monaten ergeben würde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger
Meyer-Goßner
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien