§ 31 DRiG - Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1.in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2.in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3.in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.