Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1970, Az.: IV ZR 207/69
Ausschlußfrist; Leistungsfreiheit; Ersatzansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 207/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 158c Abs. 4 VVG
- § 3 Nr. 6 PflVG
Fundstelle
- VersR 1971, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für KFZ-Halter vom 5.4.1965 hat dem Haftpflichtversicherer nicht das Recht genommen, seinem Versicherungsnehmer (VN) eine Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz zu setzen.
2. Der Haftpflichtversicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit gemäß § 12 Abs. 3 VVG gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur berufen, wenn er diesem bei Anmeldung seiner Ersatzansprüche mitgeteilt hat, ob und wann er seinem VN eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hat.