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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1970, Az.: IV ZR 207/69

Ausschlußfrist; Leistungsfreiheit; Ersatzansprüche

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1970
Aktenzeichen
IV ZR 207/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1971, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für KFZ-Halter vom 5.4.1965 hat dem Haftpflichtversicherer nicht das Recht genommen, seinem Versicherungsnehmer (VN) eine Ausschlußfrist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz zu setzen.

2. Der Haftpflichtversicherer kann sich auf seine Leistungsfreiheit gemäß § 12 Abs. 3 VVG gegenüber dem Sozialversicherungsträger nur berufen, wenn er diesem bei Anmeldung seiner Ersatzansprüche mitgeteilt hat, ob und wann er seinem VN eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hat.