Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1981, Az.: BVerwG 4 B 77.81
Benennung eines "gesetzlichen Vertreters" einer Behörde im Rubrum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 77.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 16357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.02.1981 - AZ: 1 OVG A 65/80
Rechtsgrundlagen
- § 61 Nr. 3 VwGO
- § 6 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zur VwGO
- § 1 der schleswig-holsteinischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 19. September 1974 [GVOBl. S. 349]
- § 62 Abs. 2 VwGO
- § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 118 VwGO
Der 4. Sanat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. August 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.
Die Rüge der Beschwerde, daß sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene im Rubrum des Berufungsurteils fehlerhaft bezeichnet seien und dadurch § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verletzt werde, greift nicht durch.
Was die Bezeichnung der Beklagten betrifft, geht es der Beschwerde offenbar darum, daß im Rubrum kein Vertreter der Beklagten angegeben ist. Beklagt ist - richtigerweise - die Stadt Pinneberg in ihrer Punktion als untere Bauaufsichtsbehörde (§ 61 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 6 des schleswig-holsteinischen Ausführungsgesetzes zur VwGO vom 29. März 1960 [GVOBl. S. 86] und mit § 1 der schleswig-holsteinischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden auf amtsfreie Gemeinden und Ämter vom 19. September 1974 [GVOBl. S. 349] i.d.F. vom 6. November 1980 [GVOBl. S. 335]; vgl. auch § 3 des schleswigholsteinischen Landesverwaltungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1979 [GVOBl. S. 181]). Der Benennung eines "gesetzlichen Vertreters" der Behörde im Rubrum bedarf es nicht; daß im Prozeß für sie der Behördenvorstand handelt, folgt unmittelbar aus § 62 Abs. 2 VwGO.
Bei der Bezeichnung der Beigeladenen mag in der Tat zweifelhaft sein, ob ein Nachlaß als solcher an einem Verwaltungsrechtsstreit beteiligt sein kann. Wie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 9. Mai 1980 selbst angeregt hat, müßte das Rubrum dahin lauten, daß beigeladen sind die Herren Dr. T. B. und Dr. Br. in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des verstorbenen Kaufmannes Hermann-Friedrich Br. (vgl. § 2213 BGB sowie die §§ 327 Abs. 2 und 748 Abs. 1 ZPO). Aber nicht in jedem Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann ein Verfahrensfehler im Sinne. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gesehen werden. Häufig wird bei Unrichtigkeiten im Rubrum eine Korrektur gemäß § 118 VwGO möglich sein. Ein Verfahrensfehler ist erst dann anzunehmen, wenn eine Korrekturmöglichkeit nicht besteht und einer der Beteiligten so unklar bzw. mißverständlich bezeichnet ist, daß er sich nicht eindeutig bestimmen läßt. Davon kann hier keine Rede sein. Im Rubrum des Berufungsurteils sind alle drei Testamentsvollstrecker als "Vertreter" des Br.-Nachlasses genannt.
Insofern ist für den Kläger ohne weiteres erkennbar, mit wem er es in diesem Rechtsstreit zu tun hat und an wen er Kosten zu erstatten hat. Abgesehen davon hat gerade der Kläger selbst in seiner Klageschrift die Bezeichnung "Br.-Nachlaß" gewählt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sieht der Senat - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beschwerde - davon ab, das Rubrum zu berichtigen.
Hiermit erledigt sich zugleich auch die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes seien.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, geht ebenfalls fehl.
Hinsichtlich der auf dem Hof bzw. dem Hofweg abgestellten Müllcontainer sowie der Frage des Wärme- und Schallschutzes hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die vom Kläger jeweils geltend gemachte. Baurechtswidrigkeit unterstellt. Insoweit war daher eine Beweisaufnahme nicht erforderlich.
Hinsichtlich des Treppenabsatzes an der Hintertür war vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus nur zu klären, ob der Treppenabsatz in Laufrichtung mindestens so tief wie die Hintertür breit ist. An Hand einer vom Kläger eingereichten Fotoaufnahme hat sich das Berufungsgericht davon überzeugt, daß die Breite der Hintertür deutlich geringer ist als die Tiefe des Treppenabsatzes. Die Richtigkeit dieser - sich übrigens in der Tat eindeutig aus der vom Kläger selbst zu Beweiszwecken überreichten Fotoaufnahme ergebenden - tatsächlichen Feststellung stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede, wenn sie den Treppenabsatz als gefährlich und baurechtswidrig bezeichnet. Da das Berufungsgericht den Treppenabsatz jedoch gerade wegen seiner Abmessungen als baurechtmäßig angesehen hat, hatte es keinen Anlaß, weitere Beweise zu erheben.
Mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe bei der Kostenentscheidung § 154 Abs. 3 VwGO verletzt, ist ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargetan. Zudem verkennt der Kläger den Anwendungsbereich dieser Vorschrift: § 154 Abs. 3 VwGO regelt, unter welchen Voraussetzungen einem Beigeladenen Kosten auferlegt werden können. Hier aber geht es darum, daß dem Kläger Kosten auferlegt worden sind, und zwar - zusätzlich zu den sonstigen Kosten des Berufungsverfahrens - die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das ist ein Fall nicht des § 154 Abs. 3 VwGO, sondern des § 162 Abs. 3 VwGO. Darauf hat auch das Berufungsgericht ausdrücklich abgestellt (vgl. S. 8 des Berufungsurteils).
Die Revision ist schließlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beschwerde sieht als rechtsgrundsätzlich die Frage an, "wann eine Behörde auf Antrag tätig werden muß, um die Einhaltung von (bau-)rechtlichen Vorschriften zu erzwingen". Diese Frage würde sich im Revisionsverfahren jedoch in dieser Allgemeinheit nicht stellen.
Das Berufungsgericht hat entschieden, nach den §§ 81 Abs. 1 und 100 der schleswig-holsteinischen Landesbauordnung stehe es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob sie gegen baurechtswidrige Zustände vorgehen wolle; nur in wenigen Ausnahmefällen verdichte sich dieses Eingriffsermessen zu einer Pflicht, zum Schütze Dritter tätig zu werden, etwa dann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles wegen einer akuten Gefährdung überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit es geböten und die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden könne; derartige Gefahren bestünden für den Kläger nicht.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften des Landesbaurechts sind nicht revisibel (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit den §§ 549 und 562 ZPO). Im Revisionsverfahren bliebe dem Senat daher nur zu prüfen, ob die Anwendung des Landesbaurechts durch das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt. Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist seit langem geklärt, daß es aus der Sicht des Bundesrechtes unbedenklich ist, wenn das Landesrecht das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt; lediglich dann, wenn besonders hochwertige Rechtsgüter gefährdet werden, kann nach dieser Rechtsprechung das Ermessen derart schrumpfen, daß ein Einschreiten geboten ist (vgl. vor allem das Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 - [BVerwGE 11, 95 ff.]).
Die Beschwerde ist demnach mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. und [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[Die Beschwerde] ist mit Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 GKG zurückzuweisen.
Prof. Dr. Schlichter
Gielen