Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2026, Az.: 1 StR 41/26
Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.2026
- Aktenzeichen
- 1 StR 41/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:280426B1STR41.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 30.09.2025 - AZ: 15/24 2 KLs 685 Js 11504/24
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige u.a.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30. September 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76,96 Euro angeordnet ist; die darüberhinausgehende Anordnung der erweiterten Einziehung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Den Urteilsfeststellungen kann nicht sicher entnommen werden, dass beim Angeklagten sichergestelltes und zwischenzeitlich auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahltes Bargeld im Notenwert von 438 Euro nicht aus den Taten II.1. bis 3. der Urteilsgründe stammt. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die sich daraus ergeben könnte, dass dieser Betrag auch in der zusätzlich angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen enthalten ist, verringert der Senat die Anordnung der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen auf einen Betrag von 76,96 Euro.