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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2025, Az.: B 4 AS 131/25 B. B 4 AS 132/25 BH, B 4 AS 133/25 BH, B 4 AS 136/25 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.10.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 131/25 B. B 4 AS 132/25 BH, B 4 AS 133/25 BH, B 4 AS 136/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151025BB4AS13125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 07.05.2024 - AZ: S 67 AS 443/20
SG Hildesheim - 25.10.2024 - AZ: S 67 AS 485/19
SG Hildesheim - 16.05.2024 - AZ: S 67 AS 406/19
SG Hildesheim - 16.05.2024 - AZ: S 67 AS 1177/19 u.a.
SG Hildesheim - 16.05.2024 - AZ: S 67 AS 1516/19
SG Hildesheim - 16.05.2024 - AZ: S 67 AS 272/20
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.04.2025 - AZ: L 6 AS 316/24
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.04.2025 - AZ: L 6 AS 597/24
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.04.2025 - AZ: L 6 AS 608/24
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.04.2025 - AZ: L 6 AS 609/24
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.04.2025 - AZ: L 6 AS 612/24
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.04.2025 - AZ: L 6 AS 616/24

Hinweis

Verbundene Verfahren:
BSG - 15.10.2025 - AZ: B 4 AS 134/25 BH
BSG - 15.10.2025 - AZ: B 4 AS 135/25 BH

Redaktioneller Leitsatz

Es ist geklärt, dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich tatsächlich entstandene Kosten voraussetzt; allenfalls ausnahmsweise kommen Pauschalen in Betracht, die sich allerdings ebenso auf dem Grunde nach entstandene Kosten beziehen müssen.

Tenor:

Die Verfahren B 4 AS 131/25 BH bis B 4 AS 136/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 4 AS 131/25 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. April 2025 - L 6 AS 316/24, L 6 AS 597/24, L 6 AS 608/24, L 6 AS 609/24, L 6 AS 612/24 und L 6 AS 616/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe

1

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall.

4

Im Verfahren L 6 AS 316/24 (B 4 AS 131/25 BH) hat der Kläger die Gewährung eines Härtefallmehrbedarfs wegen der Kosten einer Hyaluron-Injektionstherapie zur Schmerzreduktion im linken Knie für Oktober 2019 bis September 2020 begehrt. Das LSG hat einen solchen Anspruch ua deshalb verneint, weil dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum keine derartigen Kosten entstanden sind. Dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, sondern betrifft die Umstände des Einzelfalles. In der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass ein Anspruch nach § 21 Abs 6 SGB II grundsätzlich tatsächlich entstandene Kosten voraussetzt (vgl BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 19; BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R - juris RdNr 38 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen); allenfalls ausnahmsweise kommen Pauschalen in Betracht, die sich allerdings ebenso auf dem Grunde nach entstandene Kosten beziehen müssen (vgl BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R - juris RdNr 19). An solchen Kosten fehlt es nach den Feststellungen des LSG. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob "ein Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs 6 SGB II für ärztlich verordnete Therapien ausgeschlossen [ist], weil diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden", ist dies nicht entscheidungserheblich, weil das LSG seine Entscheidung gerade nicht hierauf allein gestützt hat, sondern auch auf den Umstand, dass dem Kläger keinen Kosten entstanden sind.

5

Im Verfahren L 6 AS 597/24 (B 4 AS 132/25 BH) hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Bettgestells, einer Matratze und eines Lattenrosts verneint. Die Voraussetzungen des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II und des § 21 Abs 6 SGB II lägen nicht vor, weil der Kläger über derartige Einrichtungsgegenstände bereits verfüge. Es bestehe auch kein medizinischer Bedarf für eine Versorgung des Klägers mit dem begehrten neuen Bett. Auch dies betrifft allein die Umstände des Einzelfalles.

6

Im Verfahren L 6 AS 608/24 (B 4 AS 133/25 BH) hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines mobilen Computers nebst Zubehör verneint. Die Voraussetzungen sowohl des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II als auch des § 21 Abs 6 SGB II seien nicht erfüllt. Zum einen verfüge der Kläger bereits über einen Computer, zum anderen stellten die Kosten eines tragbaren Computers keinen unabweisbaren Bedarf dar. Auch dies betrifft die Umstände des Einzelfalles und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist, wann ein unabweisbarer Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II vorliegt (dazu zusammenfassend BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 20 mwN). Entsprechendes gilt für das Verfahren L 6 AS 612/24 (B 4 AS 135/25 BH), in dem das LSG einen Anspruch des Klägers aus § 21 Abs 6 SGB II auf Erstattung von - nicht entstandenen - Kosten für die Anschaffung eines Smartphones abgelehnt hat, ua weil kein unabweisbarer Bedarf vorliege.

7

Im Verfahren L 6 AS 609/24 BH (B 4 AS 134/25 BH) hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für die Beschaffung einer ärztlichen Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit verneint, weil es hierfür keine Anspruchsgrundlage gebe. Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspruchs nach § 65a SGB I oder für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht erfüllt. Auch dies betrifft die Umstände des Einzelfalles.

8

Im Verfahren L 6 AS 616/24 (B 4 AS 136/25 BH) hat das LSG einen höheren Leistungsanspruch des Klägers für März 2018 verneint, weil insofern keine Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II) vorliege. Auch dies betrifft die Umstände des Einzelfalles.

9

b) Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidungen des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

10

c) Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte.

11

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 SGG, § 62 SGG) verletzt ist. Die vom Kläger im Verfahren L 6 AS 316/24 (B 4 AS 131/25 BH) gerügte Nichtberücksichtigung einer ärztlichen Bescheinigung ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich gewesen, weil das LSG - wie dargelegt - auch darauf abgestellt hat, dass dem Kläger keine Kosten entstanden sind. Entsprechend geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, die Zurückweisung der Berufung beruhe auf dem Fehlen einer ärztlichen Verordnung, was für ihn überraschend gewesen sei. In den übrigen Verfahren liegt ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Der Kläger wendet sich der Sache nach stets gegen die jeweiligen Beweiswürdigungen des LSG. Durch eine von der Sichtweise eines Beteiligten abweichende Beweiswürdigung kann indes der Gehörsanspruch nicht verletzt werden. Überdies greift der Kläger zur Behauptung von Überraschungsentscheidungen Begründungselemente des LSG heraus, berücksichtigt aber nicht, dass das LSG seine Entscheidungen insofern jeweils selbständig tragend auch auf andere Gesichtspunkte gestützt hat.

12

Schließlich kann auch der in einigen der verbundenen Verfahren erhobene Vorwurf des Klägers, das LSG habe ihn - gemeint wohl: bereits während des Berufungsverfahrens - nicht auf die Möglichkeit, die Zulassung der Revision beantragen zu können, hingewiesen, keinen Verfahrensmangel begründen. Zum einen ist das Berufungsgericht zu einem solchen Hinweis erst in der Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) der die Instanz abschließenden Entscheidung verpflichtet (und auch nachgekommen), zum anderen kann sich ein solcher fehlender Hinweis während des Berufungsverfahrens nicht auf die Sachentscheidung auswirken.