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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.2003, Az.: StB 21/03

Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Aufhebung eines Haftbefehls gegen einen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom 11. September 2001 verdächtigen Angeklagten; Nachprüfbarkeit der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht; Begründung des Aufhebungsbeschlusses; Beweiswert eines "Behördengutachtens" des Bundeskriminalamtes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.2003
Aktenzeichen
StB 21/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 19412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 11.12.2003

Fundstellen

  • StV 2004, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
  • StraFo 2004, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2003 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Dezember 2003 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse zu tragen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 19.12.2003 - AZ: 2 StE 5/03-5