Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1995, Az.: VI ZR 295/94
Nichtannahme der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 295/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.07.1994
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Angela Maria S., geboren am 22.08.1984,
vertreten durch ihren Vater Martin S., beide wohnhaft K., H.,
2. Jennifer Natascha Ke., He. straße ..., Hamburg
3. Janina Ramona Ke., C. Straße ..., H.,
Prozessgegner
Genossenschaft der Augustinerinnen - Johanna-E. - Krankenhaus-N.,
vertreten durch die Generaloberin Mutter U., Am Ha., N.,
Sonstige Beteiligte
Blutspendedienst der DRK Landesverbände Nordrhein und Westfalen/Lippe GmbH,
vertreten durch Herrn Dr. B. G., L. Weg ..., R.,
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
am 26. September 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1994 wird nicht angenommen.
- 2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
- 3.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedenfalls von der Erwägung getragen, daß die Beklagte weder für einen Behandlungsfehler noch für ein Aufklärungsversäumnis ihrer Ärzte einzustehen hat.
- 4.
Die Haftung aus verletzter Aufklärungspflicht setzt voraus, daß das Risiko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war (Senatsurteil BGHZ 116, 379 = AHRS 4100/15; OLG Karlsruhe AHRS 4650/19) bzw. daß es den behandelnden Ärzten aufgrund der Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum hätte bekannt sein müssen (OLG Düsseldorf mit NA-Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 37/85 - AHRS 4730/6). Das Berufungsgericht geht jedoch aufgrund sachverständiger Beratung rechtsfehlerfrei davon aus, daß bis August 1984 noch über keinen Fall bluttransfusionsbedingter AIDS-Übertragung in der damaligen Bundesrepublik Deutschland berichtet wurde, daß sich auch aus der Lektüre der fachspezifisch-gynäkolgischen deutschen Zeitschriften bis einschließlich 1984 kein Hinweis darauf ergab, daß Bluttransfusionen im Hinblick auf die Gefahr von AIDS-Übertragungen möglicherweise problematisch sein können und daß auch aufgrund des einzigen Hinweises in einer fachübergreifenden medizinischen Zeitschrift vom Mai 1984 in (englischer Sprache) ein Facharzt im Jahre 1984 bei der Anordnung einer Bluttransfusion noch nicht an die Möglichkeit einer AIDS-Infektion zu denken brauchte. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.
- 5.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 6.
Streitwert: 120.000,00 DM
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach