Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.1971, Az.: 2 BvR 233/71
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Haftbefehl; Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ; Ladung zum neuen Termin möglich; Vom Angeklagten eingelegte Berufung; Fernbleiben vom Gerichtstermin
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.10.1971
- Aktenzeichen
- 2 BvR 233/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 10939
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I 03.02.1971 - 50 Ms 5/69 - XVII 47/70
- OLG München 10.02.1971 - 1 Ws 92/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerfGE 32, 87 - 98
Redaktioneller Leitsatz
1. Für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gilt der in § 112 StPO niedergelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
2. Wenn ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO im Rahmen eines Berufungsverfahrens aufrechterhalten wird, obwohl eine Ladung zum neuen Termin möglich ist, und die vom Angeklagten eingelegte Berufung, wenn er dem neuen Termin fernbleibt, gemäß § 329 StPO verworfen werden kann, dann ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.