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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.1971, Az.: 2 BvR 233/71

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Haftbefehl; Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ; Ladung zum neuen Termin möglich; Vom Angeklagten eingelegte Berufung; Fernbleiben vom Gerichtstermin

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.10.1971
Aktenzeichen
2 BvR 233/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 10939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I 03.02.1971 - 50 Ms 5/69 - XVII 47/70
OLG München 10.02.1971 - 1 Ws 92/71

Fundstelle

  • BVerfGE 32, 87 - 98

Redaktioneller Leitsatz

1. Für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gilt der in § 112 StPO niedergelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2. Wenn ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO im Rahmen eines Berufungsverfahrens aufrechterhalten wird, obwohl eine Ladung zum neuen Termin möglich ist, und die vom Angeklagten eingelegte Berufung, wenn er dem neuen Termin fernbleibt, gemäß § 329 StPO verworfen werden kann, dann ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.