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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1997, Az.: 3 StR 35/97

Rechtmäßigkeit der richterlichen Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund Alkoholisierung im Falle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1997
Aktenzeichen
3 StR 35/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 04.10.1996

Fundstelle

  • StV 1997, 349

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts - zu II auf dessen Antrag -
am 26. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweier Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

2

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Auch mit den nach der Antragstellung des Generalbundesanwalts erhobenen weiteren sachlich-rechtlichen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Sein Vorbringen erschöpft sich in Angriffen gegen die alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigende und rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Tatgerichts. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen in Wahrheit nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Schlüsse, die der Tatrichter aus festgestellten Umständen zieht, nicht zwingend zu sein brauchen. Um sie sachlich-rechtlich unangreifbar zu machen, genügt, daß sie nicht gegen die Denkgesetze und die Naturgesetze verstoßen, mithin möglich sind und daß sie andere naheliegende Schlußfolgerungen nicht unbeachtet lassen. Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts gerecht.

3

Hingegen kann die Entscheidung über die Rechtsfolgen nicht bestehen bleiben. Die Gründe, mit denen das sachverständig beratene Landgericht die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Begehung der beiden Taten ausgeschlossen hat, halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte schon seit langem vom Alkohol abhängig. Als Folge seines Alkoholmißbrauchs hat sich bei ihm ein "hirnorganisches Psychosyndrom" im Anfangsstadium entwickelt, das jedoch weder seine Unrechtseinsichtsfähigkeit noch sein Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt. Wegen seiner "Alkoholsucht" hat er sich von 1989 bis 1995 wiederholt ambulanten und stationären Behandlungen unterzogen. Sie blieben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. Auch Anfang 1995 hatte der Angeklagte an einer Alkoholentziehungstherapie teilgenommen, die zunächst erfolgreich zu sein schien. Wie sich jedoch den Urteilsfeststellungen entnehmen läßt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in der Zeit bis August 1995 wieder zunehmend in die alte Gewohnheit übermäßigen Alkoholgenusses zurückfiel. In dieser Übergangsphase wieder hin zum Alkoholmißbrauch sind die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten begangen. Gestützt unter anderem auf die Bekundungen der beiden jüngeren Kinder des Angeklagten hat das Landgericht denn auch angenommen, daß er - entgegen seiner Einlassung - vor der Tatbegehung jeweils Alkohol getrunken hatte. Es hat seine Angaben jedoch insofern als glaubhaft angesehen, als er sich während der Wochenendbesuche seiner Kinder "um eine geordnete Lebensführung wenigstens bemüht hat". Das Landgericht hat aus diesem festgestellten Bemühen des Angeklagten, gegenüber seinen Kindern nicht nachteilig aufzufallen, sowie aus dem Umstand, daß den Kindern - vom Alkoholgeruch abgesehen - keine "alkoholbedingten Ausfallserscheinungen" auffielen und daß bei ihm am nächsten Morgen, wie aus einem Schweigegebot an seine Tochter hervorging, jeweils eine Erinnerung an die in der Nacht begangene Tat vorhanden war, auf einen nur geringeren Grad der Alkoholisierung geschlossen. Diese tatrichterliche Schlußfolgerung wird zwar entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers von den zugrundegelegten Indiztatsachen getragen, soweit damit ein schwerer, Schuldunfähigkeit hervorrufender Rauschzustand ausgeschlossen wird. Die verwerteten Gesichtspunkte reichen jedoch mangels entsprechender Aussagekraft nicht aus, um auch eine geringere, aber doch noch zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führende Alkoholisierung mit der gebotenen Sicherheit zu verneinen. Insbesondere ist die Erinnerung des Täters an die unter Alkoholeinfluß begangenen Taten mit einer erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens infolge des genossenen Alkohols durchaus zu vereinbaren (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 16 d m.w.Nachw.). Auch ist eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit weder zwingend noch regelmäßig von so groben, ins Auge fallenden Ausfallserscheinungen begleitet, daß sie - anders als bei einem schweren Rauschzustand - auch einem in der Beurteilung von Alkoholisierungsgraden ungeübten Laien, zumal einem Kind, auffallen müßten. Die Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit infolge genossenen Alkohols bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

4

Im Falle der Feststellung (und nicht bloß der Möglichkeit), daß die festgestellten Taten auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zurückzuführen sind, wird sich das neue Tatgericht auch mit der Frage einer Maßregel nach § 64 StGB befassen und darauf im Urteil eingehen müssen. Das Verschlechterungsverbot stünde einer solchen Maßregelanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler
Boetticher