Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1980, Az.: III ZR 140/78
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 140/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20708
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 29.06.1978 - AZ: 7 U 195/77
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner am 31. Januar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 )
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 1978 (7 U 195/77 ) wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: DM 256.375,-
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Frage, ob ein "Unterlassen" als "Maßnahme" im Sinne des § 41 OBG angesehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Rechtspflicht der Beklagten, die Stützbalken zu entfernen, nicht bestanden hat. Zudem wird die weiter von der Revision herausgestellte Frage hier nicht entscheidungserheblich.
Mängel, die eine Annahme der Revision aus anderen Gründen als gerechtfertigt erscheinen lassen, weist das angefochtene Urteil nicht auf. Die Revision muß daher im Endergebnis erfolglos bleiben.