Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1994, Az.: 1 StR 337/94
Besondere Schwere der Schuld; Beseitigen von Tatspuren; Unwesentliche Nebenstraftat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 337/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
a) Ein Grund für die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld kann nicht darin liegen, daß der Angeklagte die Tatspuren oder die Leiche entfernt hat.
b) In die Abwägung, ob eine besondere Schwere der Schuld angenommen werden kann, darf eine als unwesentliche Nebenstraftat eingestellte Tat nur einbezogen werden, wenn zuvor ein ausdrücklicher Hinweis an den Angeklagten erfolgt ist.
Gründe
Im Rahmen der Erwägungen zur besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, daß er nach den Taten in Form von Drohungen oder bei der Verwahrung und Beseitigung der Kindesleiche Kaltblütigkeit zeigte, die schwer wiege. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Abgesehen davon, daß tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Kaltblütigkeit des Angeklagten fehlen, kann in der Beseitigung der Tatspuren ebenso wie im Verbergen einer Leiche kein Strafschärfungsgrund liegen, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH NStZ 1985, 21; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 18).
Auf die erhobene, in die gleiche Richtung zielende Verfahrensrüge kam es damit nicht mehr an. Zwar hätte der geltend gemachte Verfahrensfehler, der Angeklagte sei nach teilweiser Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht auf die Möglichkeit einer weiteren Verwertung des Vorwurfs im Rahmen der Strafzumessung hingewiesen worden, nicht nur die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, sondern auch die Strafzumessung im Fall R. N. betroffen. Doch kann der Senat ausschließen, daß die in diesem Fall verhängte, relativ milde Einzelstrafe bei Wegfall der von dem möglichen Verfahrensfehler betroffenen Erwägung noch milder ausgefallen wäre.
Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.