Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1994, Az.: V ZR 92/94
Gegenseitiger Vertrag; Grundstück; Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1994
- Aktenzeichen
- V ZR 92/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1995, 724 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1995, 874-875
- EWiR 1995, 29-30 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 28 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 3351 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 2287-2288 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1781-1782 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Grundstücksverkäufer kann im Rahmen des § 326 BGB den vereinbarten Kaufpreis nicht deswegen als Schadensersatz beanspruchen, weil er die Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Auflassung des Grundstücks dem Käufer anbietet.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der Kläger hat den Beklagten mit dem noch nicht beschiedenen Klageantrag zu 1 die Auflassung der ihnen verkauften Grundstücke angeboten. Dieses wörtliche Angebot genügte jedoch nicht, weil die Beklagten nicht erklärt hatten, daß sie die Leistung nicht annehmen würden (§ 295 BGB). Sie haben sich zwar auf den - vom Tatrichter verworfenen - Standpunkt gestellt, der Kläger sei gemäß § 326 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten; diese Ansicht haben sie aber nur der Auffassung des Klägers entgegengehalten, er könne bei Übereignung der Grundstücke Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verlangen. Der Kläger hätte daher Annahmeverzug der Beklagten nur durch ein tatsächliches Angebot herbeiführen können (§ 294 BGB), das den vom Senat in BGHZ 116, 244, 250 dargelegten Erfordernissen hätte entsprechen müssen. Die Abgabe eines solchen Angebots hat der Kläger nicht behauptet.
Bei Zug um Zug zu erbringenden Leistungen, wovon der Klageantrag zu 1 ausgeht, kommt der Gläubiger nach § 298 BGB auch dann in Annahmeverzug, wenn er zwar die ihm angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet. Voraussetzung ist also, daß der Schuldner seine Leistung ordnungsgemäß angeboten hatte. Solange er das nicht getan hat, kann die Verweigerung der Gegenleistung keinen Annahmeverzug des Gläubigers begründen.
2. Der Senat billigt zudem die Meinung des Landgerichts, die Beklagten seien zur Zahlung des Grundstückskaufpreises auch nicht mehr verpflichtet. Denn im Rahmen des § 326 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz nicht in der Weise geltend machen, daß er Zug um Zug gegen Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht die ihm geschuldete Gegenleistung verlangt (Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 326 Rdn. 72 ff). Hat der Gläubiger, wie hier, dem Schuldner zur Bewirkung der Leistung fruchtlos eine Frist mit der Erklärung gesetzt, er lehne nach Fristablauf die Annahme der Leistung ab, so erlischt gemäß § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Erfüllung und dann auch der dem Schuldner seinerseits zustehende Erfüllungsanspruch. Damit verwandelt sich das vertragliche Austauschverhältnis in ein einseitiges Abrechnungsverhältnis (BGHZ 87, 156, 158/159). Der Kläger konnte deshalb das untergegangene Austauschverhältnis nicht dadurch wiederherstellen, daß er seine Vertragsleistung den Beklagten anbot. Der Senat hält daher an der in BGHZ 20, 338, 343 vertretenen gegenteiligen Ansicht nicht fest. Die dort herangezogene eingeschränkte Differenztheorie kommt nur im Falle des § 325 BGB in Betracht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges bemessen. Der Vorteil dieser Feststellung hätte nur darin bestanden, daß der Kläger in der Zwangsvollstreckung den Kaufpreisanspruch ohne vorherige Auflassungserklärung hätte verfolgen können (§ 274 Abs. 2 BGB).