Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.12.1961, Az.: 4 AZR 213/60
Annahme eines Mehrschichtbetriebs; Rahmentarifvertrag; Gewerbliche Arbeitnehmer; Großhandel; Einfuhrhandel; Ausfuhrhandel; Betriebliche Arbeit; Nachtarbeit; Abschluß einer Betriebsvereinbarung; Ausdrückliche Befristung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.12.1961
- Aktenzeichen
- 4 AZR 213/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 21.04.1960 - 3 Sa 20/60
Rechtsgrundlagen
- § 611 BGB
- § 59 BetrVG 1952
- § 52 BetrVG 1952
- § 1 TVG
Fundstellen
- BAGE 12, 143 - 151
- BB 1962, 220
- DB 1962, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1962, 375 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Annahme eines Mehrschichtbetriebs i.S. des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel Schleswig-Holsteins vom 11.02.1957 § 4 Nr. 1 S. 2 genügt es, daß die betriebliche Arbeit überhaupt in Schichten geleistet wird.
2. Der für Nachtarbeit in Mehrschichtbetrieben in dieser Tarifvorschrift festgesetzte geringere Zuschlag ist dann zu zahlen, wenn Nachtarbeit zu den auf Grund des Arbeitsvertrags vom Arbeitnehmer regelmäßig zu erbringenden Leistungen gehört.
3. Der Abschluß einer Betriebsvereinbarung ist nach BetrVerfG 1952 § 59 ausdrücklich zugelassen, wenn aus der in Betracht kommenden Tarifbestimmung eindeutig der Wille der Tarifvertragsparteien zu entnehmen ist, gewisse ergänzende Regelungen einer Betriebsvereinbarung vorzubehalten.
4. Ohne ausdrückliche Befristung endet eine Betriebsvereinbarung, sofern sich eine zeitliche Begrenzung aus dem mit ihr verfolgten Zweck ergibt.