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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.08.1968, Az.: 3 AZR 128/67

Wettbewerbsabrede; Karenzentschädigung; Karenzzeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.08.1968
Aktenzeichen
3 AZR 128/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 14.06.1966 - 1 Ca 155/65
LAG Hannover 07.11.1966 - 2 Sa 375/66

Fundstellen

  • DB 1968, 1996-1997 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1968, 2041 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Parteien einer wirksam getroffenen Wettbewerbsabrede können nach Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Verletzung des § 74 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 75 d HGB vereinbaren, daß die Karenzentschädigung in geringerer als der gesetzlichen Mindesthöhe auch in einem Betrag für die gesamte Karenzzeit im voraus gezahlt wird.

2. Aus einer Vereinbarung über die Vorauszahlung der Entschädigung für die gesamte Karenzzeit kann sich je nach den Umständen des Falles der grundsätzlich zulässige Verzicht des Arbeitgebers auf seinen Auskunftsanspruch aus § 74 c Abs. 2 HGB über anderweitiges Einkommen des Arbeitnehmers während der Karenzzeit ergeben.

3. Da die Karenzentschädigung die Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wettbewerbsenthaltung des Arbeitnehmers darstellt, kann der Arbeitgeber gemäß § 325 Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 3 BGB bei einem Wettbewerbsverstoß für die Monate, in die der Verstoß fällt, die bereits gezahlte anteilige Karenzentschädigung zurückfordern.

4. In diesem Fall bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, für die übrige Karenzzeit Schadenersatz zu fordern und als Vorstufe hierzu vom Arbeitnehmer Auskunft über Wettbewerbsverstöße in dieser Zeit zu verlangen. Ein solcher Auskunftsanspruch besteht auch ohne ausdrückliche Vereinbarung.